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Allgemeine Venwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV -

SenWiTech Stand: 15.05.1996

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGB1. I. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGB1. I. S. 3475) werden nach § 9 Abs.3 ASOG folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Inhalt

§ 1 Allgemeines
§ 2 Gewerbliche Tätigkeiten
§ 3 Anzeigepflichtige Vorgänge
§ 3.1 Stehendes Gewerbe
§ 3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle
§ 3.3 Gewerbe-Anmeldung
§ 3.4 Gewerbe-Ummeldung
§ 3.5 Gewerbe-Abmeldung
§ 3.6 Reisegewerbe
§ 4 Anzeigepflichtige Personen
§ 4.1 Natürliche und juristische Personen
§ 4.2 Personengesellschaften
§ 4.3 Selbständige Personen
§ 5 Verfahren
§ 5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht
§ 5.2 Vordrucke
§ 5.3 Erstattung der Anzeigen
§ 5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten
§ 5.5 Minderjährige
§ 6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte
§ 6.1 Erstschrift
§ 6.2 Empfangsbescheinigung
§ 6.3 Übermittlung von Daten, Auskünfte
§ 7 Überprüfung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage gemäß Nr. 6.3.5 Abs. 2 GewAnzVwV
Empfänger im Gewerbeanzeigenverfahren

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§ 1 Allgemeines

1.1 Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen.

1.2 Die §§ 14 und 55 c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z. B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt.

Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.

§ 2 Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55 c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbständige Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Miethauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z.B. Prostitution). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z.B. im Bereich des Unterrichtswesens; Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Bei der Erteilung von Musikunterricht handelt es sich in der Regel um eine Dienstleistung höherer Art.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe i. S. des § 6 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Krankenpfleger, med. techn. Assistenten, Logopäden usw, nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z.B. die in den Nrn. 89 ff der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Schönheits- oder Fußpfleger usw.).

Mit dem in § 6 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbständigen Versicherungsvertreter freigestellt.

§ 3 Anzeigepflichtige Vorgänge

§ 3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i. S. des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 Gew0) Veranstaltungen i. S. der §§ 64 bis 68 GewO ausgeübt werden.

Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.

§ 3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 HGB, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen i.S. des § 14 Abs.1 S. 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z.B. eines Maklers) liegen.

Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird. Eine Zweigniederlassung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfaßt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager). Sog. Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z.B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Bei der Durchführung handwerklicher Aufträge durch ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung ist die besondere Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 HwO zu beachten; die besondere Eintragungspflicht nach § 6 Abs. 2 HwO bleibt dabei unberührt.

Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 GewO zu beachten.

§ 3.3 Gewerbe-Anmeldung

Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO (GewA 1) anzuzeigen.

Den Beginn eines Gewerbes i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde außerhalb Berlins in den Bereich eines Berliner Bezirks ist bei der Gemeinde als Aufgabe, bei dem Berliner Bezirk als Neuerrichtung zu behandeln.

§ 3.4 Gewerbe-Ummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb Berlins sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO (GewA 2) anzuzeigen, wobei in FN 15 ausschließlich die betriebliche Tätigkeit einzutragen ist, die gegenüber der letzten Anzeige neu hinzukommt und in FN 16 die Bestandtteile der bisherigen betrieblichen Tätigkeit aufzuführen sind, die unverändert weiterhin ausgeübt werden; in FN 23 ist dann der Anlaß der Änderung zu vermerken.

Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes in einen anderen Bezirk innerhalb Berlins hat die Ummeldung bei dem Bezirksamt zu erfolgen, in dessen Amtsbereich der neue Betriebssitz begründet wird. Das betreffende Bezirksamt hat unverzüglich das Bezirksamt zu unterrichten, in dessen Amtsbereich sich die gewerbliche Niederlassung bisher befand.

§ 3.5 Gewerbe-Abmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO (GewA 3) anzuzeigen. Eine Aufgabe i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.B. ines sog. Strandcafes oder eines Skilifts, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).

§ 3.6 Reisegewerbe

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus 55c GewO.

§ 4 Anzeigepflichtige Personen

§ 4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z.B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen (vgl. unten Nr. 5.3 Abs. 3 und 4).

§ 4.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i.S. des § 705 BGB -GbR-, offene Handelsgesellschaft -OHG- i.S. des § 105 HGB und Kommanditgesellschaft -KG- i.S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei einer OHG und GbR muß daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, daß auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf sämtliche Gesellschafter eingetragen wird (z.B. GbR X/Y/Z). Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.

Ebenso muß bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG jedoch nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. In den Feld-Nummern. 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z.B. werin eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.

Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), bei der neben der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 (AB1. EG Nr. L 199 S. 1) gemäß § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14.4.1988 (BGB1. I S. 514) die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vgl. dazu oben Nr. 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.

Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschafsgesetzes vom 25.7.1994 (BGB1. I S. 1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht (vgl. oben Nr. 2), für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen im Sinne des 14 GewO nicht zu erstatten sind.

Ebenfalls gilt entsprechnedes für den nichtrechtsfähigen Verein i.S. des § 54 BGB, bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Veriensmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG dem nichtrechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann. Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber nocht nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher (Vor-) Verein nach der Rechtssprechnung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen wird.

§ 4.3 Selbstständige Personen

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbststänig ausgeübte Tätigkeiten.

4.3.1 Auch die Anzeigepflicht nach § 55c GewO besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbstständig ausgeübt wird.

4.3.2 Als selbstständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe i eigenen Namen, d.H. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Dabeibkommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhänigkeit von einem Unternehmer vermmittelt. Ein Stellvertreter (§ 45 GewO) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbstständiger Gewerbetreibender i.S. der §§ 14 und 55c GewO.

§ 5 Verfahren

Die Anzeigen sind bei den Bezirksämtern (Wirtschaft) zu erstatten (vgl. § 22 Nr. 2 Buchstabe a OrdZG).

§ 5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht

Das Bezirksamt hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (z.B. durch stichprobenweise Oberprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und erforderlichenfalls auf die Erstattung der Anzeigen hinzuwirken.

Ist die Abmeldung eines Gewerbebetriebes z.B. wegen Todes des Anzeigepflichtigen oder aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, hat das Bezirksamt die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Eine solche Abmeldung kommt jedoch nur in Betracht,wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht.

§ 5.2 Vordrucke

Die Bezirksämter haben für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.

Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden.

Die Signierfelder der Vordrucke sind nicht auszufüllen.

§ 5.3 Erstattung der Anzeigen

Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber" anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepaß) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der wangaben zum Betriebsinhaber", sollen die Zweifel durch schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen oder Anfrage bei der Meldebehörde geklärt werden.

Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muß sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden.

Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z.B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, daß das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.

Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem bürgerlichen Namen des Anzeigepflichtigen entgegenzunehmen; Zweifel an der ernsthaften Absicht der Eintragung bestehen dann nicht, wenn die vorstehend aufgeführten Unterlagen beigebracht wurden. Bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz '(in Gründung )' einzufügen.Das zuständige Finanzamt für Körperschaften ist zu unterrichten.

Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muß daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z. B. "Handel mit Waren aller Art", weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/ oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.

Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle auf die Angabe des/der gesetzlichen Vertreter(s) verzichtet werden.

In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).

§ 5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Bau-betreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, daß die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche ausländerbehouml;rdliche Erlaubnis erteilt ist.

Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen und zu bescheinigen. Der Anzeigende ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. der jeweiligen Betätigung bei Ausländern ohne die entsprechende ausländerbehördliche Erlaubnis unzulässig ist und durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.

§ 5.5 Minderjährige

Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen.

§ 6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

Die bei den Bezirksämtern erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:

§ 6.1 Erstschrift

Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei dem Bezirksamt bestimmt.

§ 6.2 Empfangsbescheinigung

Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nr. 31 zu ersetzen ist durch die Worte: "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt". Bei Abmeldungen ist dieser Text zu ersetzen durch "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist".

Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:

"Unterrichtung nach S 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung (Gew0) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz -BStatG-). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8 a Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gew0.

Gemäß § 14 Abs. 8 a GewO in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach 14 Abs. 1 bis 3 GewO Anzeigepflichtigen Auskunftpflicht. Die Auskunfterteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunfterteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung. Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, daß sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zur Feld-Nummer 10 werden nach Abschluß der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adreßdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftl iche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens-und Betriebsstauml;ttennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten die Angaben zu den in Feld-Nummer 1 genannten Registern.11

Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:

Hinweise

1. Diese Bescheinigung dient dem Nachweis, daß eine Anzeige nach den §§ 14 oder 55c der Gewerbeordnung -GewO- erstattet wurde. Eine abweichende Beurteilung durch andere Behörden und Institutionen hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen selbständig ausgeübt wird, bleibt hiervon unberührt. Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs.l der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten,z.B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht. Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 Gewo, § 16 HwO).

2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.

3. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift) nach Maßgabe des § 15 a GewO an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes bzw. an Automaten anzubringen. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15 b Abs. 1 GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.

4. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.

5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/En Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

6. Die umseitig erhobenen Daten werden bei der Gewerbebehörde in einer automatisierten Datei (Gewerbedatenbank) gespeichert. Auskünfte über personenbezogene Daten aus Gewerbeanzeigen an öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen nur nach Maßgabe der Vorschriften gemäß § 14 Abs. 5 bis 11 CewO erteilt werden.

§ 6.3 Übermittlung von Daten, Auskünfte

Für die Übermittlung von Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen werden in § 14 GewO abschließende Regelungen getroffen.

6.3.1 In § 14 Abs. 5 und 8 a GewO werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten. Auf der Grundlage des 138 AO erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33.

Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 sind die Daten der Gewerbeanzeigen an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden zu übermitteln.

6.3.2 Bei der regelmäßigen Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 5 und 8 a GewO (Nr. 6.3.1) sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrundezulegen.

Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z.B. Disketten, Magnetbänder) oder elektronisch (Datenfernübertragung, EDI) übermittelt werden.

Die Form der Datenübermittlung ist mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.

6.3.3 Darüber hinaus dürfen nach § 14 Abs. 6 GewO die dort genannten Daten sonstigen Behörden und nach Abs. 7 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb desselben Bezirksamtes unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden.

6.3.4 Für andere öffentliche Stellen und für nicht öffentliche Stellen (auch Privatpersonen) trifft § 14 Abs. 8 GewO bei einem berechtigen Interesse eine dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte z.B. an Berufsverbände, Adreßbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien USW.

D. h., auch bei Gruppenauskünften ist das berechtigte Interesse im

Einzelfall zu prüfen.

Weitere Daten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO übermittelt werden, wenn der Auskunftbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 7 Überprüfung

7.1 Bei einer Anmeldung folgender Gewerbe ist dem Anzeigenden aufzugeben, ein Führungszeugnis für Behörden beizubringen (§ 30 Abs. 1 und 5 BZRG). Ferner ist eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Gew0) einzuholen. Von der Vorlage eines Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist abzusehen, wenn die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bekannt ist. Ist die Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage eines Führungszeugnisses im Einzelfall nicht sachgemäß oder bleibt sie erfolglos, so ist das Führungszeugnis von Amts wegen einzuholen (§ 11 Abs. 3 Gewo, § 31 Satz 1 BZRG).

An- und Verkauf von Gebrauchtwaren oder gebrauchten Kraftfahrzeugen,

An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,

An- und Verkauf von Altmetallen,

Auskunfteien und Detekteien,

Ehe-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittler,

Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,

Schlüsseldienste.

Aus gegebenem Anlaß kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den vorgenannten gewerblichen Tätigkeiten in Betracht kommen.

7.2 Hat die Behörde das Führungszeugnis selbst eingeholt, so teilt sie nach dessen Eingang, wenn es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann und wo er das Führungszeugnis einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVWV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.

Hat die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt, die Eintragungen enthält, und beabsichtigt sie, gegen den Betroffenen eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichnete Entscheidung zu treffen, so teilt sie ihm mit, wann und wo er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 7 der 1. BZRVWV abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Fassung der GewAnzVwV ist seit dem 15.05.1996 in Kraft (Rundschreiben SenWiB, III B 3-30.14, Nr. 8 / 1996).

SenWiB Stand: 06.03.1996

Anlage gemäß Nr. 6.3.5 Abs. 2 GewAnzVwV

Empfänger im Gewerbeanzeigenverfahren

Auf folgender Rechtsgrundlage erhalten die nachstehend aufgeführten Empfänger eine Mitteilung im Rahmen des Gewerbeanzeigenverfahrens.

14 Abs. 1 GewO:

-Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

Nur die FN 1 bis 4, 12 bis 15, an SenGS -IV D- wenn sich die Anzeige auf die Herstellung von oder den Handel mit Arzneimitteln, den Handel mit Giften, die Herstellung, den Import sowie den Handel mit Chemikalien (chemischen Stoffen und Zubereitungen daraus) oder an SenGS -V- wenn sich die Anzeige auf Schädlingsbekämpfungsbetriebe bezieht;

-Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

Ohne die FN 5 bis 9, 19, 29 bis 31 und 33, als Erlaubnisbehörde nach dem Heimgesetz, wenn die Anzeige ein Altenheim, Altenwohnheim oder Pflegeheim für Volljährige betrifft

-Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr:

Ohne die FN 5 bis 9, 19, 29 bis 31 und 33, als Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz, als Genehmi-gungsbehörde nach dem Güterkraftverkehrs- und nach dem Personenbeförderungsgesetz, ausgenommen Taxen und Mietwagen;

-Der Polizeipräsident in Berlin -LKA:

Ohne die FN 33, in jedem Fall;

-Landeseinwohneramt Berlin (LF-A -III C-, Ref. Personenbeförderung):

Ohne die FN 5 bis 9, 19, 29 bis 31 und 33, als Genehmigungsbehörde für Taxen, Mietwagen und Kranken-transportunternehmen;

-das in Betracht kommende andere Bezirksamt (Wirtschaft):

Ohne die FN 33, wenn ein Betrieb innerhalb Berlins von einem Bezirk in einen anderen verlegt wird;

14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1:

- Industrie- und Handelskammer zu Berlin ohne die FN 33;

Nr. 2:

- Handwerkskammer Berlin

ohne die FN 33;

(beide Kammern in Bezug auf handwerkliche Nebenbetriebe und handwerksähnliche Betriebe im Sinne des § 18 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage B HwO oder wenn zweifelhaft ist, ob eine handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit vorliegt);

Nr. 3

- in Verbindung mit der VO über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:

- das Umweltamt des Bezirksamtes: ohne FN 8, 10, 27 bis 31 und 33, in dem von SenWiB mit Rundschreiben 9/1995 geregelten Umfang;

Nr. 3 a:

- Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAfA): ohne FN 8, 10, 27 bis 31 und 33, in jedem Fall;

Nr. 4:

- Landesamt für das Meß- und Eichwesen (LME): nur die FN 1 bis 4, 11, 12, 15 und 17, in den von SenWiB mit Rundschreiben 3/1996 geregelten Fällen (das LME erhält weiterhin nur An- und Ummeldungen, keine Abmeldungen);

Nr. 5:

- Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg:

Ohne die FN 33, bei der Abmeldung ohne die FN 8, 10 bis 16 und 18 bis 33, in jedem Fall (die Unterlagen sind dem für den Bezirk zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten);

Nr. 6:

- Landesverband Berlin-Brandenburg der gewerblichen

Berufsgenossenschaften:

Ohne die FN 10, 28, 30, 31, und 33, in jedem Fall;

Nr. 7:

- Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin:

ohne die FN 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die FN 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33, in jedem Fall;

Nr. 8:

- Amtsgericht Charlottenburg:

ohne die FN 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33, als Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Hauptoder Zweigniederlassung handelt;

§ 14 Abs. 5 Satz 2 Gew0, § 138 AO:

- das zuständige Finanzamt:

Ohne die FN 7, 8 und 27 bis 31 und 33,

in jedem Fall (bei juristischen Personen ist die FinanzämterZuständigkeitsverordnung -z.Z. i.d.F.v. 08.03.93- zu beachten);

§ 14 Abs. 7 Satz 1:

Weitergabe der sogen. drei Grunddaten i. S. v. § 14 Abs. 6 Nr. 1-3 innerhalb des die Anzeige entgegennehmenden Bezirksamtes:

- Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt: nur die FN 1 bis 4, 12 bis 15, wenn sich die Anzeige auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Betriebe nach dem Gaststättengesetz oder auf den Handel mit Tieren oder mit Tierkörperteilen zu Futterzwecken, auf einen Reit- oder Fahrbetrieb oder auf einen Betrieb bezieht, in dem Tiere zur Schau gestellt werden;

- Abt. Bauwesen: nur die FN 1 bis 4, 12 bis 15, in jedem Fall;

-andere Empfänger innerhalb des BA: nur die FN 1 bis 4, 12 bis 15, fallweise;

§ 14 Abs. 8 a:

- Statistisches Landesamt Berlin (StaLa): mit den FN 1 bis 4, 8, 10, 12 bis 25, 27, 29 und 32 in jedem Fall;

§ 14 Abs. 9 i.V.m.

§ 33 Abs. 1 B1nDSG:

- Berliner Datenschutzbeauftragte: ohne die FN 33, wenn sich die Anzeige auf die geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten für fremde Zwecke bezieht (z.B. Auskunfteien, Adressenvermittler, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Rechenzentren, Datenerfassungsbüros);

§§ 1, 6 Aus1DüV:

- Landeseinwohneramt Berlin (-IV A-, Ausländerbehörde): ohne die FN 33, wenn ein Ausländer Anzeige erstattet.

Zuletzt geändert:
am 29.09.97

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