Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen GesundheitsdienstesVom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 239)Auf Grund des § 29 a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz) vom 28. Juli 1980 (GVBl. S. 1495), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
§1 Grundsatz
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§1 Grundsatz(1) In Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden die in § 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes bezeichneten Aufgaben wahrgenommen; diese sind 1. Ordnungsaufgaben, 2. Leistungsaufgaben, insbesondere Beratung und Betreuung einschließlich Einschulungsuntersuchungen nach dem Schulgesetz für Berlin, Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere systematische Untersuchungsangebote, 3. Aufgaben des Amts- und Vertauensärztlichen Dienstes, insbesondere Begutachtungen und 4. sonstige Aufgaben, insbesondere Gesundheitsberichterstattung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes. (2) Die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgaben die für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlichen Daten zu erheben. Sie haben neben den Bestimmungen des Gesundheitsdienst-Gesetzes bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten die Vorschriften der jeweils geltenden Berufsordnungen zu beachten. (3) Soweit bei der Aufgabenerfüllung personenbezogener Daten erhoben worden sind, dürfen diese nur für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck verarbeitet werden. §2 Gesundheitsberichterstattung(1) Für die Gesundheitsberichterstattung dürfen insbesondere die in den Arbeitsgebieten 1. Jugendgesundheitsdienst, 2. Beratung und Betreuung für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene, 3. Nachgehende Krankenfürsorge und Geschwulstberatung, 4. Schwangeren- und Familienberatung, 5. Beratung und Betreuung für Alkoholkranke, 6. Tuberkulosefürsorge, 7. Zahnärztliche Dienste, 8. STD-Beratungsstellen (AIDS und andere sexuell übertragbare Krankheiten) und 9. Sozialpsychiatrische Versorgung erhobenen Daten auf anonymisierter Basis verarbeitet werden. (2) Soweit von der für die Gesundheitsberichterstattung zuständigen Stelle anonymisierte Daten von Stellen außerhalb des öffentlichen Gesundheitdienstes verwendet werden, dürfen diese nur so zusammengeführt oder verarbeitet werden, daß Einzelpersonen nicht bestimmbar sind. §3 Übermittlung von Daten an andere Stellen(1) Die Übermittlung von Daten an andere Stellen des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind. (2) Die Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind. §4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
Zuletzt geändert:
am 01.02.97