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Erschließungsbeitragsgesetz (Auszug)
Vom 12. Juli 1995
(GVBl. S. 444)
§33 Verarbeitung von Daten
Die für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen
Behörden dürfen die zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge
und die für den Inhalt und die Bekanntgabe der Beitragsbescheide
erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen
Daten der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines
dinglichen Nutzungsrechts ohne Kenntnis der Betroffenen bei den
dafür zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Dabei
können auch automatische Datenverarbeitungsanlagen benutzt
werden.
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