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Erschließungsbeitragsgesetz (Auszug)

Vom 12. Juli 1995

(GVBl. S. 444)

§33 Verarbeitung von Daten

Die für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörden dürfen die zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge und die für den Inhalt und die Bekanntgabe der Beitragsbescheide erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts ohne Kenntnis der Betroffenen bei den dafür zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Dabei können auch automatische Datenverarbeitungsanlagen benutzt werden.

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Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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