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Berliner Wassergesetz (BWG) (Auszug)

In der Fassung vom 3. März 1989

(GVBl. S. 606) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695)

Inhaltsverzeichnis:

§ 29 (zu § 27 WHG) Reinhalteordnungen.
§ 29 a (zu § 7 a WHG) Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen).
§ 29 b (zu § 7a WHG) Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht.
§ 29 c (zu § 7 a WHG) Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen.
§ 112 a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.
§ 113 Einschränkung von Grundrechten.
§ 113 a [Daten für das Altlastenkataster].
§ 113 b [Datenübermittlung].
§ 113 c

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§ 29 (zu § 27 WHG) Reinhalteordnungen.

Reinhalteordnungen erläßt der Senat als Rechtsverordnungen.

§ 29 a (zu § 7 a WHG) Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen).

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen untersagt ist oder die nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.

§ 29 b (zu § 7a WHG) Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht.

(1) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 sowie § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend. In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, im Abwasser hinsichtlich der Schadstofffracht und -konzentration bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Stoffe nicht einzusetzen, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme von einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Der Einsatz bestimmter Stoffe und bestimmter Verfahren darf nur dann untersagt werden, wenn durch ihn berechenbare Gefährdungen der Umwelt zu besorgen sind, die durch verfahrenstechnische Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit vermieden werden können, und andere geeignete Ersatzstoffe und -verfahren zur Verfügung stehen, deren Einsatz zumutbar ist.

(2) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und sonstige ihnen zur Kenntnis gelangte erhebliche Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.

(3) Die Wasserbehörde und die Berliner Wasser-Betriebe - Eigenbetrieb von Berlin - werden ermächtigt, zur Ermittlung und Anordnung von Anforderungen nach dem Stand der Technik in dem hierfür notwendigen Umfang eine gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten vorzunehmen. Die Übermittlung ist zu begrenzen auf Namen und Anschrift des Indirekteinleiters, Herkunftsbereich des betreffenden Abwassers, Ergebnisse vorliegender Abwasseruntersuchungen sowie Anforderungen nach dem Stand der Technik, die im Genehmigungsbescheid aufgegeben wurden. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.

§ 29 c (zu § 7 a WHG) Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen.

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen der Wasserbehörde in den von ihr bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 112 a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), insbesondere über

1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5. die durchzuführenden Verfahren,
6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
7. Meßmethoden und Meßverfahren,
8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§ 113 Einschränkung von Grundrechten.

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.

§ 113 a [Daten für das Altlastenkataster].

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem Wasserhaushaltsgesetz werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen untersucht worden sind, die sich aus der Anlage ergebenden erforderlichen Daten in einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden.

(2) Die Daten gemäß der Anlage zu Absatz 1 werden beim Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Verantwortliche nach Absatz 2 ist zur Auskunft verpflichtet. Sofern er dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die Daten selbst zu erheben oder durch Beauftragte erheben zu lassen. Der Verantwortliche kann die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Daten gemäß der Anlage zu Absatz 1, die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung in anderen Dateien gespeichert sind, sind den zuständigen Behörden zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung im Altlastenkataster nach Maßgabe einer von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zu erlassenden Rechtsverordnung zu übermitteln.

(5) § 23 des Berliner Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 113 b [Datenübermittlung].

(1) Eine Datenübermittlung an die für das Bau- und Wohnungswesen und für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen sowie an die Umweltämter der Bezirksverwaltungen ist auch im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Bauleitplanung oder der Planung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens festzulegen.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist zulässig, wenn der Empfänger im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Stellen tätig wird und hierbei die Daten benötigt.

§ 113 c

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:

1. Durchführung der Wassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren,
2. Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69
3. Durchführung der Gewässerüberwachung sowie der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wasserwirtschaftlichen Planungen nach den §§ 36, 36b des Wasserhaushaltsgesetzes und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft sowie
4. Durchführung des Röhrichtschutzgesetzes.

Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten:

1. Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
2. Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
3. Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
4. Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,
5. Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie
6. Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4.

Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist.

(2) Die Wasserbehörde und die örtlich zuständigen Bezirksämter werden ermächtigt, zum Vollzug der Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, und zwar der §§ 19 a bis 191 des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 23 des Berliner Wassergesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, eine gegenseitige Übermittlung der in Absatz 1 Satz 6 genannten Daten vorzunehmen. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.

Anlage zu § 113 a Berliner Wassergesetz

Folgende Daten werden erfaßt und verarbeitet:

1. Räumliche Identifikation
2. Art und Bodenbelastung, ggf. branchenbezogen
3. Eigentümer und ggf. Nutzer des Grundstücks
4. Verursacher der Bodenbelastung
5. Ablagerungsarten und -mengen
6. Aktuelle und frühere Nutzungen
7. Vorliegende Gutachten
8. Geologische und hydrogeologische Standortbedingungen
9. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete
10. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen
11. Planungsdaten aus dem Bereich der Stadt- und Landschaftsplanung
12. Sonstige Daten, die für das Bewertungssystem für Handlungsprioritäten erforderlich sind
13. Verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale
14. Angaben zu Art, Umfang und Kosten von Sanierungsmaßnahmen
15. Zeitpunkt der Analyse
16. Art der Probenahme sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung
17. Konzentration der untersuchten Schadstoffe oder Stoffgruppen sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung
18. Bodenbeschaffenheit und Bodenverbreitung
19. Bodenkundliche Kenngrößen, die bei Untersuchungen ermittelt werden und die für die Bewertung von Verunreinigungen von Bedeutung sind
20. Digitale Bodenkarte mit den Bodenparametern.

Zuletzt geändert:
am 02.05.97

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