Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Auszug)Vom 22. Februar 1983(GVBl. S. 358, geänd. durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)
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§1(1) Das für den Ausbildungsberuf fachlich zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zur Ergänzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. (2) Soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, können insbesondere bestimmt werden 1. für die Berufsausbildung a) das Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die in diesem Zusammenhang erforderliche automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, b) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, c) die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, d) die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsbild), e) eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), f) die Prüfungsanforderungen, 2. für berufliche Fortbildungsmaßnahmen der Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses, 3. für berufliche Umschulungsmaßnahmen der Inhalt, die Art, das Ziel und die Dauer. (3) Das für Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung. |
Zuletzt geändert:
am 02.02.97