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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) (Auszug)

Vom 21. Juli 1978

(GVBl. S. 1497, zuletzt geändert durch G. v. 26. 9. 1995, GVBl. S. 625)

§38 Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit es für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem die Daten, die eine Entscheidung über Grund, Höhe sowie Art und Weise der Gewährung folgender Leistungen ermöglichen:

-Entschädigung nach § 6,

-Kostenpauschale nach §7 Abs. 2,

-Aufwandsentschädigung nach §8 Abs. 6,

-Reisekostenvergütung nach §9,

-Übergangsgeld nach § 10,

-Altersentschädigung nach §§ 11 bis 14,

Seitenanfang -Versorgungsabfindung nach §15 Abs. 1 und an ihre Stelle tretende Leistungen,

-Hinterbliebenenversorgung nach § 17,

-Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 19.

Dabei handelt es sich insbesondere um

-Familien- und Vornamen,

-Tag und Ort der Geburt,

-Familienstand,

-Kinderzahl,

-Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse,

-Bankverbindungen,

-Fraktionszugehörigkeit,

-Mitgliedschaft in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und in Gremien, deren Mitglieder mindestens teilweise vom Abgeordnetenhaus gewählt werden,

-Mandatszeiten im Abgeordnetenhaus und in anderen Parlamenten,

-Bezüge aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21,

-Belege über die Teilnahme an Plenar- und Ausschußsitzungen,

-Abtretungen,

-Pfändungen,

-Anweisungen zu Zahlungen an Dritte.

Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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