Datenschutz und Recht
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europäische Union
International
Recht
T.O Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)

Vom 26.Februar 1985 (GVBl. 1985, S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11.Juni 1997 (GVBl. S. 304)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhalt

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde
§ 2 Speicherung von Daten
§ 3 Ordnungsmerkmale
§ 4 Zweckbindung von Daten
§ 5 Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt Schutzrechte

§ 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen
§ 7 Rechte des Betroffenen
§ 8 Auskunft an den Betroffenen
§ 9 Berichtigung von Daten und Fortschreibung des Melderegisters
§10 Löschung und Aufbewahrung von Daten
Seitenanfang

Dritter Abschnitt Meldepflichten

§11 Allgemeine Meldepflicht
§12 Datenerhebung
§13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
§14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde
§15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§16 Begriff der Wohnung
§17 Mehrere Wohnungen
§18 Binnenschiffer und Seeleute
§19 Befreiung von der Meldepflicht
§20 Ausnahmen von der Meldepflicht
§21 Beherbergungsstätten
§22 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§23 Dauer der Aufbewahrung der Meldescheine
§24 Ermächtigung zu Sonderregelungen

Vierter Abschnitt Datenübermittlungen

§25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§26 Regelmäßige Datenübermittlungen
§27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religions gesellschaften
§28 Melderegisterauskunft
§29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§30 Ordnungswidrigkeiten
§31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde
§33 Übergangsvorschrift für die Meldepflichtigen
§34 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
§35 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde hat Daten über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren, um
  1. die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten (§2 Abs.1) feststellen und nachweisen zu können,
  2. bestimmte Daten für Aufgaben, die unmittelbar an die Identität und Wohnung anknüpfen (§2 Abs. 2), feststellen und nachweisen zu können,
  3. nicht-öffentlichen Stellen Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28 und 29 erteilen zu können.
(2) Meldebehörde ist das Landeseinwohneramt Berlin. Zuständig für An- und Abmeldungen sind die ihm zugeordneten Melde stellen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde ein Melderegister. Dieses enthält Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt werden.

(4) Für die in §2 Abs.2 Nr.1, 2 und 4 genannten Daten nimmt das für die Wohnung des Einwohners örtlich zuständige Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahr. Ungeachtet seiner örtlichen Zuständigkeit darf das Bezirksamt auch diese Daten nutzen sowie die Daten nach §2 Abs.2 Nr.1 Buchstabe d auch speichern und löschen, für die ein anderes Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

(5) Die Meldebehörde darf personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.

§2 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. akademische Grade,
  5. Ordensnamen/ Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand,
  14. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,
  17. Übermittlungssperren,
  18. Sterbetag und -ort.
(2) Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
  1. bei Einwohnern über 17 Jahre:
    1. die Tatsache, daß der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,
    3. Wahlbewerbungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten oder zuletzt ausgeübten Berufs,
    4. die Leistung von Unterstützungsunterschriften, sowie die Angabe des unterstützten Wahlvorschlags, des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Bürgerbegehrens
    zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren,
  2. die Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege und Stiefeltern)
    zum Zwecke der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,
  3. bei deutschen Einwohnern:
    die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen worden ist,
    zum Zweck der Ausstellung von Pässen,
  4. bei deutschen Einwohnern: die Tatsache, daß der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  5. bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: die Tatsache, daß auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, den Tag und Ort der Eheschließung und den Geburtsnamen des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes,
  6. Name und Anschrift des Wohnungsgebers zur Erfassung der nach §13 mitwirkungspflichtigen Personen,
  7. bei Zuzug in den Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes: letzte Meldung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes in den letzten fünf Jahren, gegebenenfalls wo und wann, zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens,
  8. bei der Abmeldung: künftige Wohnung oder Verbleib zur Feststellung und zum Nachweis der Wohnung oder des Verbleibs vor Eingang der Rückmeldung,
  9. für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage: die Tatsache von Aufenthaltsanfragen von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen,
  10. erwerbstätig/ nicht erwerbstätig zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§3 Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörde darf das Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in §2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.

(3) An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften darf ein Identifikationsmerkmal übermittelt werden, aus dem auf das Ordnungsmerkmal nicht geschlossen werden kann.

§4 Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörde darf die in §2 Abs. 2 genannten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie hat diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in §2 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

§5 Meldegeheimnis

(1) Den bei der Meldebehörde oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehören den Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten schriftlich zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zweiter Abschnitt Schutzrechte

§6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen

Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist; für Landesrecht gilt dies nur, soweit es nach dem 1. August 1978 in Kraft getreten ist.

§7 Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie 1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§8), 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§9 Abs. 1), 3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Richtigkeit bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt (§9 Abs. 3), 4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§10 Abs. 1 und 2), 5. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§28 Abs. 2), 6. Einrichtung von Übermittlungssperren (§27 Abs. 2 Satz 3,§28 Abs. 5 und 6).

§8 Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sowie über die Empfänger der nicht unter §25 Abs. 4 und

§26 Abs. 1 fallenden Übermittlungen der letzten zwei Jahre seit Antragstellung zu erteilen. Die Auskunftserteilung über die Empfänger von Übermittlungen unterbleibt bei der Weitergabe der in §28 Abs. 1 genannten Daten. Beim Abruf mittels automatisierter Verfahren nach §26 Abs. 3 erstreckt sich die Auskunft auf den einzelnen Zugriff. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach §61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des §1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§9 Berichtigung von Daten und Fortschreibung des Melderegisters

(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen zu unterrichten, denen nach den §§26 und 27 die unrichtigen Daten übermittelt worden sind.

(2) Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn neue Daten zu speichern sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. Von der Sperrung sind diejenigen Stellen zu unterrichten, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.

§10 Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Auf gaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Die Eintragungen über die Leistung von Unterstützungsunterschriften (§2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) sind unverzüglich zu löschen, sobald über die Zulassung von Wahlvorschlägen, über den Antrag auf Volksbegehren oder über Bürgerbegehren abschließend entschieden worden ist.

(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners darf die Meldebehörde nur noch die Daten des §2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2, 5, 8 und 10 speichern. Alle anderen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zum Nachweis dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind die in §2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2 und 10 genannten Daten zu löschen und die übrigen in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder sonst genutzt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in §25 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.

(5) Die Art der gesonderten Aufbewahrung und das Nähere über die besondere Sicherung nach Absatz 3 regelt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

Dritter Abschnitt Meldepflichten

§11 Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn er innerhalb der Frist des Satzes 1 im Land Berlin eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt nicht, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. §18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, neben dem Pflegling dem Pfleger.

(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

§12 Datenerhebung

(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 5, 7 und 10 genannten Daten. Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, ferner die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben. Der Einwohner ist bei der Anmeldung auf seine Rechte nach §7 hin zuweisen; insbesondere sind ihm seine Rechte zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu erläutern.

(2) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in §2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 11 und 12 und Abs. 2 Nr. 8 und 10 genannten Daten.

§13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken (Nebenmeldepflichtiger). Er hat den Meldeschein (§15) neben dem Meldepflichtigen zu unterschreiben oder dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen.

(2) Zur Unterschrift unter den Meldeschein oder zur anderweitigen schriftlichen Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs hat der Meldepflichtige dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten seinen Vor- und Familiennamen, die Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und den Tag des Einzugs oder des Auszugs bekanntzugeben.

(3) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Mitwirkung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Frist des §11, hat der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(4) Unterläßt der Meldepflichtige die Anmeldung oder die Abmeldung innerhalb der Frist des §11, ist der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter berechtigt, den Einzug oder den Auszug der Meldebehörde anzuzeigen.

§14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde

Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige die Auskünfte zu geben, die für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters benötigt werden, und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben; sofern der Wohnungsgeber nicht auf dem Meldeschein unterschrieben hat, ist seine anderweitige schriftliche Bestätigung dem Meldeschein beizufügen. Wer aus einer Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ausgezogen ist, soll bei der Anmeldung die amtliche Bestätigung über die Abmeldung vorlegen, sofern nicht die Pflicht zur Abmeldung gemäß §11 Abs. 2 Satz 2 entfällt. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(2) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt.

(3) Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). Sie enthält folgende Daten:

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. Anschrift,
5. Tag des Einzugs oder des Auszugs.

(4) Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine und der amtlichen Meldebestätigung.

§16 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. §18 bleibt unberührt.

§17 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mit zuteilen, welche weiteren Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich seine neue Hauptwohnung im Land Berlin befindet.

§18 Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das im Binnenschiffsregister Berlin eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. Die §§11 bis 15 gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung gemeldet ist.

(2) Der im Land Berlin ansässige Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde abzumelden. Die Meldepflicht des Reeders besteht nicht für Personen, die im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§19 Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach §11 Abs. 1 und 2 sind befreit

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvorschriften oder im völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§20 Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung aus gezogen, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Deutsche aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost) mit der Maßgabe, daß sie im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes nicht gemeldet zu sein brauchen.

(2) Eine Meldepflicht wird durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeldet ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung unter Angabe der Daten des §2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 9 und 11 mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (§22). Die Meldebehörde darf Daten dieser Personen nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften hat sie den Betroffenen zu hören. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.

§21 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die aufgenommenen Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Jede Person hat einen besonderen Meldeschein zu verwenden. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige in Begleitung Erwachsener sowie Reisegesellschaften sind von der Meldepflicht befreit.

(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die aufgenommenen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 erfüllen.

(4) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Daten der aufgenommenen Personen:

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Tag der Geburt,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift,
6. Tag ihres Eintreffens in der Beherbergungsstätte,
7. bei Ausländern: Dauer und Zweck des Aufenthaltes.

(5) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die ausgefüllten Meldescheine zur Abholung durch die Meldebehörde bereitzuhalten.

(6) Die in den Meldescheinen der Beherbergungsstätten enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern und anonymisiert für statistische Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen über nachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Jugendherbergen.

(8) Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des Meldescheins der Beherbergungsstätten. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutz beauftragte zu hören.

§22 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstiger Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die wegen Entmündigung oder Gebrechlichkeit ihre Meldepflicht nicht erfüllen können, gilt §11 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Vormund oder ein Pfleger nicht vorhanden, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter verpflichtet, die Person an- oder abzumelden.

(2) Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis ist in Karteiform oder im automatisierten Verfahren zu führen und enthält folgende Daten der aufzunehmenden Personen: 1. Familiennamen, 2. Geburtsnamen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Anschrift, 7. Tag der Aufnahme und Entlassung.

(3) Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die zur Führung des Verzeichnisses und zur Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben zu machen. Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist berechtigt, zur Feststellung der Daten der aufgenommenen Person ihren Ausweis einzusehen.

(4) Auskünfte aus dem Verzeichnis an Ordnungs- und Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall zulässig, soweit überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten und die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird. Das Verzeichnis ist ein Jahr nach dem Ende des Jahres der Entlassung aufzubewahren.

§23 Dauer der Aufbewahrung der Meldescheine

Die Meldescheine für die An- und Abmeldung sind fünf Jahre, die Meldescheine der Beherbergungsstätten ein Jahr von der Meldebehörde aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Meldung vorgenommen wurde.

§24 Ermächtigung zu Sonderregelungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß 1. die Frist für die Meldung nach §11 Abs. 1 und 2 bis auf 24 Stunden verkürzt wird, 2. die Vorschrift des §20 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 3. sich jeder, der aus einer Wohnung auszieht, abzumelden hat, 4. die in Beherbergungsstätten aufgenommenen Personen sich gegenüber dem Leiter dieser Einrichtung oder dessen Beauftragten auszuweisen haben, sofern überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach ihrem Inkrafttreten, sofern nicht in der Rechtsverordnung eine kürzere Geltungsdauer bestimmt ist.

Vierter Abschnitt Datenübermittlungen

§25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes die Daten nach §2 Abs. 1 übermitteln. Werden Daten des Satzes 1 für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppen nur die in Satz 1 genannten Daten zugrundegelegt werden.

(2) Die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des §2 Abs. 1 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger 1. ohne Kenntnis der Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hin weise erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Die Übermittlung von Daten und Hinweisen nach §2 Abs. 2 ist zulässig zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Bei einer Übermittlung an Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden oder eine Verfassungsschutzbehörde entfällt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach §6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des §28 Abs. 1.

(5) Das Datum des §2 Abs. 1 Nr. 10 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 übermittelt werden; §27 bleibt unberührt.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§26 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes sind zulässig, soweit dies durch Bundes oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. §25 gilt entsprechend.

(2) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung, welche der in §2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 10 genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin oder anderer Länder regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Die Einrichtung solcher Verfahren ist nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Zuverlässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.

§27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer im Land Berlin wohnenden Mitglieder übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. akademische Grade,
4. Ordensnamen,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeit,
8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
10. Zahl der minderjährigen Kinder,
11. Übermittlungssperren,
12. Sterbetag und -ort.

(2) Die Meldebehörde darf der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ferner die in Absatz 1 genannten Daten von denjenigen ebenfalls im Land Berlin wohnenden Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, die dieser Religionsgesellschaft nicht angehören; sie darf dabei auch mitteilen, zu welcher öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft diese Familienangehörigen gehören. Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, daß ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach §11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Der Senator für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(4) Bei Einwohnern, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:

1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschriften,
6. Anschrift vom 1. September 1939.

§28 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in §25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. gegenwärtige Anschriften,
5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlicher Vertreter,
8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt wer den, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

1. Familiennamen,
2. akademische Grade,
3. Alter,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. gegenwärtige und frühere Anschriften in Berlin,
7. Tag des Ein- und Auszugs,
8. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
9. minderjährige Kinder.

Bei der Auskunft dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe nur die in Nr. 1, 2 und 6 genannten Daten und der Vorname, bei minderjährigen Kindern auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters mitgeteilt werden. Anschriften gemäß §20 Abs. 2, §21 und §22 dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Senator für Inneres zur Entscheidung vor, der über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Meldebehörde kann nach Ablauf einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, daß der Betroffene die Tatsachen erneut glaubhaft macht; die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Die Auskunftssperre ist zu befristen; die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in Absatz 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach §61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. in den Fällen des §1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des §5 Abs. 1 und des §10 Abs. 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654/ GVBl. S. 2171).

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahl berechtigten erteilen. Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt wer den. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzu weisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicher zustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 5 nachkommen. §28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für die Träger eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens.

(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in §28 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. §28 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften gemäß §20 Abs. 2, §21 und §22,

sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. §28 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Meldepflichtiger

a) sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,

b) seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach §11 Abs. 1 und 2, §20 Abs. 1, §21 Abs. 1 und 7 und §22 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des §15 erfüllt,

c) seinen Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde nach §14 nicht nachkommt,

2. als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach §13 Abs. 1 nicht nachkommt,

3. als Binnenschiffer oder Reeder die Meldepflichten nach §18 nicht erfüllt,

4. einer auf Grund des §24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landeseinwohneramt Berlin.

§31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr lässig

1. als eine nach §5 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach §28 Abs. 2 und 3 zu erwirken,

3. entgegen §28 Abs. 4 eine Melderregisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,

4. entgegen §29 Abs. 1 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahltag vernichtet oder den Auf lagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Senator für Inneres.

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, deren Speicherung nach diesem Gesetz unzulässig ist (§§2, 10 Abs. 1 Satz 2) oder die nicht mehr erforderlich sind (§10 Abs. 1 Satz 1) oder die nicht mehr gespeichert werden dürfen (§10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1) oder deren Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist (§10 Abs. 4), sind innerhalb von acht zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu löschen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, die nach diesem Gesetz gesondert aufzubewahren und besonders zu sichern sind (§10 Abs. 3 Satz 1), sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der auf Grund von §10 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung der gesonderten Aufbewahrung und besonderen Sicherung zuzuführen.

(3) Die von der Meldebehörde früher geführten Karteikarten sind als Meldearchiv gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. §10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Automatisierte Verfahren im Sinne des §26 Abs. 3, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach §26 Abs. 2, längstens bis zum 31. März 1986, zulässig.

§33 Übergangsvorschrift für die Meldepflichtigen

Reeder von Schiffen im Sinne des §18 Abs. 2 haben die Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf ihren Seeschiffen in einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnis befinden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Meldebehörde anzumelden.

§34 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), wird wie folgt geändert:

§1 Abs. 3 wird um die Worte "das Landeseinwohneramt Berlin" ergänzt.

§35 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §1 Abs. 2, des §30 Abs. 3 und des §34 am 1. April 1985 in Kraft. §1 Abs. 2, §30 Abs. 3 und §34 treten am 1. April 1986 in Kraft.

(2) Am 1. April 1985 treten außer Kraft:

1. das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) vom 16. Oktober 1958 (GVBl. S. 1022) in der Fassung vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1983 (GVBl. S. 434) mit Ausnahme seines §8 Abs. 1; diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. März 1986 außer Kraft,

2. das Gesetz über besondere Meldepflichten vom 21. Dezember 1951 (GVBl. 1952 S. 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474),

3. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über besondere Meldepflichten vom 27. Juni 1952 (GVBl. S. 559), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit Gesetz vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426),

4. §30 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 780).

(3) Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25. Mai 1971 (GVBl. S. 1174), geändert durch Verordnung vom 2. November 1981 (GVBl. S. 1426), gilt mit Ausnahme ihres §1 Abs. 3 bis zum Inkrafttreten der nach §15 Abs. 4 und §21 Abs. 8 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung fort. Bis dahin können die vorgeschriebenen Muster der Meldescheine mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß bei der An- und Abmeldung sowie bei der Meldebestätigung jeweils nur die in §12, §15 Abs. 3 und §21 Abs. 4 dieses Gesetzes aufgeführten Daten erhoben oder bestätigt werden dürfen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Eberhard Diepgen

Zuletzt geändert:
am 08.12.97

mail to webmaster