Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer VerbindungenVom 1. Juli 1997 Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Informationsverarbeitungsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (GVB1. S. 305,1993 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel XVI § 2 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVB1. S. 69), wird verordnet:
Inhalt§ 1 Speicherung der Verbindungsdaten§ 2 Sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten § 3 Löschen von Verbindungsdaten § 4 Inkrafttreten |
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§ 1 Speicherung der Verbindungsdaten(1) Von allen abgehenden dienstlichen Orts- und Fernverbindungen werden die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert. (2) Bei Personalvertretungen und sonstigen auf Vertraulichkeit angewiesenen Stellen sind nur die verbrauchten Tarifeinheiten und Entgelte als Summen zu erfassen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes). (3) Die Verbindungsdaten ankommender Verbindungen, nicht zustandegekommener Verbindungen und von Verbindungen innerhalb der Behörde bzw. des landeseigenen Kommunikationsnetzes werden nicht gespeichert. (4) Von allen abgehenden entgeltpflichtigen privaten Kommunikationsvorgängen (Orts- und Fernverbindungen) werden die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert. Besteht der Beschäftigte ausdrücklich auf emem Einzelgebührennachweis, werden zusätzlich die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes gespeichert. Durch die Dienststelle ist jedern Beschäftigten eine persönliche Identifikationsnummer zuzuordnen bzw. durch entsprechende technische Maßnahmen die verläßliche Identifizierung und Authentifizierung des jeweiligen Mitarbeiters im Sinne emer wirksamen Benutzerkontrolle gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes sicherzustellen.
§ 2 Sonstige Verarbeitung dvon Verbindungsdaten(1) Die Verbindungsdaten dürfen nur zur Abrechnung der privaten bzw. zur Kostenkontrolle dienstlicher Verbindungen genutzt werden. Datenverarbeitende Stelle ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes die Beschäftigungsbehörde des Beschäftigten. auch wenn ein Telekommunikationsanlagenbetreiber beauftragt wird. (2) Die Verbindungsdaten sind für die Abrechnung der privaten Nutzung und die Kostenkontrolle der dienstlichen Nutzung der Telekomrnunikationsdienste getrennt zu verarbeiten. (3) Bei der Kostenkontrolle der dienstlichen Nutzung ist der an der Auswertung beteiligte Personenkreis zu beschränken. Die Kontrolle der dienstlichen Nutzung der Kommunikationsmittel dient ausschließlich der Kostenüberwachung und der Zuordnung von Kosten zu einzelnen Leistungsbereichen. Die hierf´ür notwendige Zusammenfassung der Verbindungsdaten ist auf der Grundlage der zu erstellenden Produkte oder Produktgruppen vorzunehmen. (4) Werden bei einem Verdacht auf mißbräuchliche Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 5 des Informationsverarbeitungsgesetzes die Verbindungsdaten bestimmten Beschäftigten zugeordnet, so sind hierzu der Vorschrift des § 1 Absatz 4 Satz 3 entsprechende MaBnahmen für eine wirksame Benutzerkontrolle einzurichten. (5) Private Verbindungsentgelte werden in der festgesetzten Höhe eingezogen. Die dazu erforderlichen Verbindungsdaten werden in einem Nachweis summiert, der den Namen des Beschäftigten und den Gesamtbetrag enthält. Dazu werden nur die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Informationsverarbeitungsgesetzes verwendet. Der Nachweis ist quartalsweise abzuschlieBen. (6) Sofern Beschäftigte einen Einzelgebührennachweis verlangen, werden die Verbindungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Informationsverarbeitungsgesetzes gesondert ausgedruckt und dem Beschaftigten in verschlossener Form übergeben. (7) Der Nachweis nach Absatz 5 und der Einzelgebührennachweis nach Absatz 6 dürfen nur durch von der datenverarbeitenden Stelle zu bestellende besondere Beauftragte gefertigt werden. Eine Kenntnisnahme durch Dritte ist unzulässig und auszuschließen, es sei denn, daB sie für den Ausdruck und die Versendung unumgänglich ist. Das Verfahren zum Erstellen der Ausdrucke ist zwischen der datenverarbeitenden Stelle und dem jeweiligen Betreiber der Telekommunikationsanlage unter Einhaltung des § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes zu gestalten.
§ 3 Löschen von Verbindungsdaten(1) Die für die Abrechnung privater Kommunikationsvorgänge gespeicherten Verbindungsdaten sind nach der Bezahlung der Entgelte zu löschen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Unterlagen und Dateien, die keine Kassenbelege sind, müssen spätestens einen Monat nach dem Versand des Nachweises vernichtet oder gelöscht werden. (2) Die für die Kostenkontrolle dienstlicher Kommunikation gespeicherten Verbindungsdaten dürfen nicht länger als drei Monate gespeichert werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind nach drei Monaten zu vernichten. Das Speichern verdichteter Daten, z. B. Monatsergebnisseje Produktgruppe, oder das Aufbewahren der daraus resultierenden Auswertungen ist über einen längeren Zeitraum zulässig, soweit die Daten keinen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Personen zulassen. Uber den Zeitraum der Speicherung entscheidet die datenverarbeitende Stelle.
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt fur Berlin in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1997 Der Senat von Berlin
Diepgen
Schönbohm |
Zuletzt geändert:
am 18.11.97