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Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vom 2. Januar 1992 (GVBl. S. 3)

Auf Grund der §§ 6 und 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31, August 1991 i. V. m. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des Einigungsvertrages (GVBl. S. 309) wird verordnet:

Inhalt

§ 1 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
§ 2 Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen
§ 3 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder Einrichtungen
§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
§ 5 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
§ 6
§ 7 Inkrafttreten

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§ 1 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit:

l. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes;

2. a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

3. Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;

4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) in der Fassung vom 1 . Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2076), oder von Pflegezulage nach § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PRVG) in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38);

5. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird;

6. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes;

7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,

b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und

c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,

d) den Kosten für die Unterkunft.

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 und 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

8. Bewohner von Seniorenheimen, Pflegeheimen, Krankenheimen, Krankenhäusern für chronisch Kranke oder Abteilungen für chronisch Kranke, deren nach dem Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den Barbetrag der Sozialhilfe nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt, Nummer 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;

2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;

3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

§ 2 Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen

Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach 1 kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

§ 3 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in besonderen Betrieben oder Einrichtungen

(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen,

2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch, 8. Buch), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, Jugendherbergen, in Kindertagesstätten, Kinderheimen, in Waisenhäusern, Erziehungsheimen, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Einrichtungen, die Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes betreuen.

Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Satz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4 Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie in privaten staatlich anerkannten Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Wird Gebührenbefreiung auf Antrag für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

§ 5 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts gemäß § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.

(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen des § 1 der Träger der Sozialhilfe, oder, soweit Tatbestände des Bundesversorgungsgesetzes in Betracht kommen, der Träger der Kriegsopferfürsorge; der Antrag ist an die hiernach zuständige Stelle zu richten. In den Fällen der §§ 2 bis 4 entscheidet die Rundfunkanstalt Sender Freies Berlin; der Antrag ist dorthin zu richten.

(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Rundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des §§ 3 Satz 3 die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Satz 5 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(4) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so ist die Befreiung zum Ende des Monats, in dem die Tatsachen eingetreten sind, zu widerrufen. Der Berechtigte hat alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich derjenigen Stelle mitzuteilen, die die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt hat.

§ 6

(1) Für Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, die nach bisherigen Regelungen in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991.

(2) Stellt ein Rundfunkteilnehmer vor Ablauf der für ihn geltenden Übergangsfrist nach § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erneut einen Antrag auf Befreiung, so sind nur die Voraussetzungen aufgrund dieser Verordnung für die weitere Befreiung maßgebend. Haben sich die für eine vor dem 1. Januar 1992 gewährte und nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkende Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag nicht geändert, so kann eine Ablehnung der Befreiung nur mit Wirkung ab dem in § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages genannten Übergangszeitpunkt ausgesprochen werden.

(3) Stellt ein Rundfunkteilnehmer mit Wohnsitz in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, vor dem 31. Dezember 1992 erstmalig einen Antrag auf Befreiung und liegen aufgrund dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, so wird abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz der Beginn der Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die für die Befreiung maßgeblichen Tatsachen eingetreten sind.

(4) Auf Gebührenermäßigungen, die aufgrund von § 3 der Anordnung über die Erhöhung der Hör-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren vom 4. September 1990 (GBl. der DDR I Nr. 49 S. 1449) vor dem 31. Dezember 1991 erteilt worden sind, kann sich der Rundfunkteilnehmer längstens bis zum 30. Juni 1993 berufen, sofern sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Liegen bei diesem Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vor, so ist sie ihm auf Antrag zu gewähren. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 19. Februar 1980 (GVBl. S. 429) außer Kraft.

Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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