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§ 1: Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist Bildschirmtext ein für
jeden als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung
bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem, bei dem Informationen
und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen
(Angebote) und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert,
unter Benutzung des öffentlichen Fernmeldenetzes und von
Bildschirmtextvermittlungsstellen oder vergleichbaren technischen
Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischer
weise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu gehört
nicht die Bewegtbildübertragung.
§ 2: Beteiligung an Bildschirmtext
(1) Jeder kann sich an Bildschirmtext als Teilnehmer und darüber
hinaus als Anbieter, auch unter Verwendung externer Speicher und
Rechner, zu jeweils gleichen Bedingungen nach Maßgabe dieses
Staatsvertrages beteiligen.Wer zur Nutzung von Bildschirmtext
technische Einrichtungen für andere bereitstellt (Betreiber),
darf nicht unbefugt auf deren Bildschirmtextinhalte Einfluß
nehmen.
(2) Nachrichten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger
Folge darf nicht anbieten, wer die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht besitzt.
(3) Natürliche Personen, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig
sind, oder Anbieter, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
nicht im Inland haben, dürfen Informationen und andere Dienste
nur anbieten, wenn ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt ist,
der unbeschränkt geschäftsfähig ist und seinen
Wohnsitz im Inland hat; Absatz 2 gilt für den Bildschirmtextbeauftragten
entsprechend. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Anbieters verantwortlich.
(4) Ermöglicht ein Anbieter Dritten die Verbreitung von allgemein
abrufbaren Mitteilungen, bleibt er für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages auch insoweit verantwortlich.
Der Name und die Anschrift des Dritten sowie seine Teilnehmernummer
sind einen Monat ab dem Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom
Anbieter zu speichern.
§ 3: Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 gelten nicht für
Bestellungen, für den Bankverkehr und für vergleichbare
individuelle Dienste sowie für sonstige Einzelmitteilungen,
soweit nicht in nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt
ist. §§ 5 bis 8 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten ferner
nicht für Angebote an bestimmte Teilnehmer, die durch gemeinsame
berufliche, ideelle oder vergleichbare persönliche Merkmale
untereinander und durch vertragliche, mitgliedschaftliche oder
öffentlich-rechtliche Beziehungen mit dem jeweiligen Anbieter
verbunden sind, soweit das Angebot inhaltlich auf diese Merkmale
bezogen ist (geschlossene Teilnehmergruppe). Die Geltung der in
Satz 2 genannten Bestimmungen ist nur bei Teilnehmern ausgeschlossen,
die in die Einbeziehung in die geschlossene Teilnehmergruppe eingewilligt
haben. §10 Abs. 6 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Vor dem Abruf von Angeboten aus Bildschirmtextsystemen, die
im Ausland eingerichtet sind, hat der Betreiber den Teilnehmer
darauf hinzuweisen, daß die Schutzbestimmungen dieses Staatsvertrages
für derartige Angebote nicht gelten.
Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern
unentgeltlich oder gegen Entgelt anbieten. Die Unentgeltlichkeit
oder die Höhe des jeweiligen Entgelts ist auf jeder Seite
anzugeben. Der Teilnehmer muß durch Bildschirmtext vor dem Abruf entgeltlicher
Angebote unmißverständlich auf die Höhe des Entgelts
hingewiesen werden; Angebotsseiten, die unmittelbar abgerufen
werden können, dürfen nicht gegen Entgelt angeboten
werden. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet,
ist dem Teilnehmer vor Beginn der entgeltlichen Inanspruchnahme
des Angebots die Höhe des Entgelts je Zeiteinheit anzuzeigen;
während der Nutzung ist fortlaufend auf die Entgeltlichkeit
hinzuweisen. Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit
und so lange der Teilnehmer auf die Ankündigung verzichtet.
§ 5: Anbieterkennzeichnung
Jedes Angebot muß den Anbieter erkennbar machen und dem
Teilnehmer unentgeltlich den Abruf des Namens oder der Firma des
Anbieters mit Anschrift, bei Personenkulten auch des Namens und
der Anschrift der verantwortlichen Vertreter, ermöglichen.
Im Fall des § 2 Abs. 3 ist zusätzlich der Abruf der
entsprechenden Angaben über den Bildschirmtextbeauftragten
unentgeltlich zu ermöglichen.
§ 6: Sorgfaltspflicht
(1) Nachrichtenangebote sollen wahrheitsgetreu und sachlich sein.
Der Anbieter hat zuvor das Angebot mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt nach Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(2) Bei Einzelmitteilungen, die Nachrichten enthalten, inhaltlich
übereinstimmen und in zeitlichem Zusammenhang mehreren beliebigen
Teilnehmern zum Abruf übermittelt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7: Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung
der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte
Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen
in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung
ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung
wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist
so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung
mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten
oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahm der
Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer
Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens
jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß
sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht
unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
Textes dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von
dem Betroffenen oder gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache
findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe
und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 8: Werbung und Angebotszuordnung
(1) In über Bildschirmtext angebotenen Registern oder Inhaltsübersichten
müssen Anbieterbezeichnungen, Sachgebiete und Stichworte
durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet werden, wenn
sie ausschließlich zu Angebotsseiten führen, die allein
wirtschaftlichen Werbezwecken dienen.
(2) Führt eine Angebotsseite zu einer anderen Angebotsseite
die allein oder überwiegend wirtschaftlichen Werbezwecken
dient, so ist der weiterführende Hinweis durch den Buchstaben
"W" zu kennzeichnen.
(3) Enthält eine Angebotsseite teilweise Inhalte, die wirtschaftlichen
Werbezwecken dienen, sind diese Inhalte von den übrigen deutlich
zu trennen und mit dem Buchstaben "W" zu kennzeichnen.
(4) In Registern oder Inhaltsübersichten nach Absatz 1 dürfen
einem Sachgebiet oder Stichwort nur solche Angebotsseiten zugeordnet
werden, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang damit stehen.
§ 9: Unzulässige Angebote, Jugenschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. zum Rassenhaß aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§
131 StGB),
2. den Krieg verherrlichen,
3. pornographisch sind (§ 184 StGB),
4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden.
(2) Angebote, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich
sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind,
dürfen nur in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr und nur
dann verbreitet werden, wenn die mögliche sittliche Gefährdung
von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller
Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
§ 10: Datenschutz
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden.
(2) Betreiber dürfen personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme einzelner Angebote nur abfragen und speichern,
soweit und so lange diese erforderlich sind, um
1. den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
2. die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen
Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden
Leistungen zu ermöglichen (Abrechnungsdaten).
(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 muß
darauf angelegt sein, daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in
Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn,
der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung.
An Dritte dürfen die Abrechnungsdaten nur auf Grund einer
besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, an Anbieter
nur, soweit eine Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.
Die Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für
Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten
nach Absatz 2 Nr. 1 im übrigen sind nach Ende der jeweiligen
Verbindung zu löschen; ihre Übermittlung an Dritte und
Anbieter ist unzulässig.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.
(5) Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt
von Angeboten sind auf den Anbieter die für Übermittlungsvorgänge
geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden und
vom Anbieter zu beachten; das Bildschirmtextangebot gilt insoweit
als Datei.
(6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur
abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen
der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses
erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder genutzt werden,
es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende
Verarbeitung oder Nutzung ein. Er ist in geeigneter Weise über
die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung,
der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses
dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß
der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten außerhalb
der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt
nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung
über Bildschirmtext abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung
durch den Betroffenen wirksam.
(7) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche
der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die
Auskunftsansprüche gelten entsprechend für die gemäß
Absatz 5 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Sätzen
1 und 2 richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene
Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom Anbieter gespeichert
werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat
ferner einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder
Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur Löschung gemäß.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 verpflichtet ist.
(8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der
Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen,
daß
1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gemäß
Absatz 3 Satz 4 gelöscht werden,
2. der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige
und bewußte Handlung übermitteln kann und
3. die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem
Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung
bieten.
§ 11: Geheimhaltung
Die bei den Bildschirmtexteinrichtungen der Anbieter und Betreiber
tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig
sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.
§ 12: Meinungsumfragen
(1) Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext über Angelegenheiten,
die in den gesetzgebenden Organen des Bundes, der Länder,
in den entsprechenden Organen der Gemeinden, der sonstigen kommunalen
Gebietskörperschaften, in den Bezirksverordnetenversammlungen
oder Bezirksversammlungen behandelt werden, sind unzulässig.
Die Ergebnisse von Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext bei
den einzelnen Teilnehmern über deren Wahl- oder Stimmverhalten,
die 6 Wochen vor der Wahl oder Abstimmung nicht veröffentlicht
sind, dürfen vor der Wahl oder Abstimmung nicht bekannt gemacht
werden.
(2) Bei Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext dürfen personenbezogene
Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. § 10
Abs. 6 findet keine Anwendung.
§ 13: Aufsicht
(1) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde
überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
insbesondere wenn ihr Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen.
(2) Stellt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verstoß
gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen
Strafgesetze oder gegen sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie
mit Strafe oder Geldbuße bewehrt sind, fest, trifft sie
die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen.
Sie kann das Angebot untersagen und die Sperrung anordnen. Die
Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter
und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die
Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann,
auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
Soweit jemand unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und 3
als Anbieter auftritt, ist die Sperrung anzuordnen.
(3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und
ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet,
sollen Anordnungen der Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz
2 Satz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls
geboten ist.
(4) Der Abruf von Angeboten nach §4 durch die zuständige
Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Betreiber und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Verwaltungsbehörde sperren.
§ 14: Zuständige Verwaltungsbehörden
(1) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach
Landesrecht bestimmten Behörden des Landes zuständig,
in dem der betroffene Anbieter oder Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß
für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Ist gemäß § 2 Abs. 3 ein Bildschirmtextbeauftragter
bestellt, so sind die Behörden des Landes zuständig,
in dem dieser seinen Wohnsitz hat.
§ 15: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Bildschirmtextbeauftragten
nicht bestellt,
2. entgegen § 8 Abs. 4 einem Sachgebiet oder Stichwort Angebotsseiten
zuordnet, die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
3. entgegen § 9 Angebote zum Abruf bereithält,
4. über den gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 6 Sätze
1 und 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder über
den gemäß § 12 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus
personenbezogene Daten abfragt, speichert oder verarbeitet,
5. Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 10 Abs. 3 Satz
1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Pflichten speichert,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 oder Abs. 4 in
Verbindung mit Absatz 3 Sätze 2 und 4 personenbezogene Daten
übermittelt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 oder Absatz 4
in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 3 und 4 personenbezogene
Daten nicht löscht,
8. entgegen § 10 Abs. 5 personenbezogene Daten bereithält,
9. unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Meinungsumfragen
durchführt oder unter Verstoß gegen § 12 Abs.
1 Satz 2 deren Ergebnis bekanntmacht,
10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Verwaltungsbehörde sperrt,
11. als Anbieter oder Teilnehmer unbefugt Angebote oder Einzelmitteilungen
unter dem Namen eines anderen Anbieters oder Teilnehmers in das
Bildschirmtextsystem eingibt oder aus ihm abruft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
250.000,- DM geahndet werden.
§ 16: Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von
jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist
von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 1998 erfolgen. Wird der Staatsvertrag
zu diesem Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils frühestens zu einem fünf
Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorsitzendem der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb
von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag
zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen
Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
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