Verordnung über die Benutzung des Liegenschaftskatasters mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren (Liegenschaftskataster-Abrufverordnung --LikaAbrufVO)Vom 20. Dezember 1995Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBI. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBI. S. 404), in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBI. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vorn 10. Oktober 1995 (GVBI. S. 644), wird verordnet: Inhalt§ 1 Datenverarbeitungsverfahren§ 2 Erlaubnis und Einrichtung § 3 Weitergabe an Dritte § 4 Datenschutzmaßnahmen § 5 Widerruf § 6 Ordnungswidrigkeiten § 7 Inkrafttreten Anlage
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§ 1 DatenverarbeitungsverfahrenFür die Führung des Liegenschaftskatasters werden die automatisierten Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt. § 2 Erlaubnis und Einrichtung(1) Wer mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster einsehen oder Ausdrucke seines Inhalts erstellen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis darf auf Antrag 1 . a) Vermessungsstellen, anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie b) Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zum Abruf von Flurstücks und Gebäudeangaben im Sinne des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin, 2. den in der Anlage aufgeführten Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Unternehmen zum Abruf von Eigentümerangaben im Sinne des § 16 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin für den in der Anlage bezeichneten Verwendungszweck erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf die Erlaubnis jedoch nur erteilt werden, soweit die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der voraussichtlichen Zugriffe oder wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. (3) In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der beauftragten Personen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen. (4) Benötigt der Antragsteller Angaben aus mehreren Bezirken, so bedarf der Antrag der vorherigen Zustimmung der Behörde, die, bezogen auf den vorgesehenen Verwendungszweck, die Fachaufsicht über den Antragsteller führt. (5) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn 1. die Abgabe von auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherten Angaben für den Verwendungszweck hinreichend ist oder 2. dem Antragsteller die für den Verwendungszweck erforderlichen Angaben bereits für den Aufbau oder die Aktualisierung von Informationssystemen zur Verfügung stehen. (6) Die Koordinaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte dürfen nur für graphische Darstellungen verwendet werden. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin bleibt unberührt. § 3 Weitergabe an DritteEinem Empfänger kann auf Antrag die Weitergabe der in § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin genannten Flurstücks und Gebäudeangaben in unveränderter oder veränderter Form an Dritte erlaubt werden. § 4 Datenschutzmaßnahmen(1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Angaben ist durch geeignete technische Maßnahmen weitgehend auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken. (2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes verwendet werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. § 5 Widerruf(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe, die nach § 2 Abs. 5 der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen, eingetreten sind oder wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes nicht getroffen werden. (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand nach § 6 erfüllt ist. § 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen der Erlaubnis nach § 2 Angaben abruft oder verwendet, 2. ohne Erlaubnis nach § 3 Flurstücks oder Gebäudeangaben weitergibt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein nicht freigegebenes Programmsystem einsetzt. § 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1995 Anlage
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Zuletzt geändert:
am 01.02.97