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Verordnung über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung - LikaAbgabeVO)

Vom 12. Dezember 1995

Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBI. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1995 (GVBI. S. 644), wird verordnet:

Inhalt

§ 1 Datenverarbeitungsverfahren
§ 2 Abgabe auf maschinenlesbaren Datenträgern
§ 3 Abgabe für Informationssysteme
§ 4 Weitergabe an Dritte
§ 5 Datenschutzmaßnahmen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2

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§ 1 Datenverarbeitungsverfahren

Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die automatisierten Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt.

§ 2 Abgabe auf maschinenlesbaren Datenträgern

(1) Aus dem Liegenschaftskataster dürfen auf Antrag

1. a) an Vermessungsstellen, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und

b) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften

Flurstücks und Gebäudeangaben im Sinne des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin,

2. a) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften und

b) an die in der Anlage 1 aufgeführten Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Unternehmen für den in der Anlage 1 bezeichneten Verwendungszweck

Eigentümerangaben im Sinne des § 16 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden.

(2) Angaben nach Absatz 1 dürfen nicht abgegeben werden, wenn dem Antragsteller diese Angaben für denselben Verwendungszweck bereits nach § 3 zur Verfügung stehen. § 17 Abs. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gilt entsprechend.

(3) Die Koordinaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte dürfen nur für graphische Darstellungen verwendet werden. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin bleibt unberührt.

§ 3 Abgabe für Informationssysteme

(1) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen Flurstücks und Gebäudeangaben zur Verfügung gestellt werden. Eigentümerangaben dürfen nur den Antragstellern, die in der Anlage 2 als Empfänger aufgeführt sind, für den in der Anlage 2 bezeichneten Verwendungszweck zur Verfügung gestellt werden. Für die Aktualisierung dürfen auch die in den automatisierten Datenverarbeitungsverfahren bei der Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters entstehenden Angaben zur Verfügung gestellt werden.

(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4 Weitergabe an Dritte

Einem Empfänger kann auf Antrag die Weitergabe der in § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin genannten Flurstücks und Gebäudeangaben in unveränderter oder veränderter Form an Dritte erlaubt werden.

§ 5 Datenschutzmaßnahmen

(1) Die Empfänger sind verpflichtet, die nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vorn 17. Dezember 1990 (GVBI. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBI. S. 404), erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, so gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325), mit der Maßgabe, daß die für die Datenverarbeitung im nichtöffentlichen Bereich zuständige Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Angaben entgegen dem bei der Abgabe der Angaben bestimmten Verwendungszweck verwendet,

2. ohne Erlaubnis nach § 4 Flurstücks oder Gebäudeangaben weitergibt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 12. Dezember 1995

Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen

Wolfgang Nagel

Anlage 1

Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Entwurf und Finanzierung von Bundesfern- und Stadtstraßen
lfd. Nr. Empfänger Verwendungszweck
Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe
Rechtsgrundlage
1 Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Katastererneuerung einschließlich der Geschäftsstelle der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe von SenBauWohn und SenFin (rAG)1. Landesvermessung, Erneuerung des Liegenschaftskatasters, raumplanerische und städtebauliche Vermessungsaufgaben
2. Vermögenszuordnung
1. Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
2. Vermögenszuordnungsgesetz
2 Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
3 Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Grundstücks- und Geoinformationssysteme Benutzung des Liegenschaftskatasters, insbesondere bezirksübergreifende Auswertungen der automatisiert geführten Teile des Liegenschaftskatasters Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
4 Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Vermessungsaufgaben Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
5 Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin Vermessungen, die der Erfüllung eigener Aufgaben dienen Gesetz über das Vermessungswesen Berlin
6 Bau und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Straßen von besonderer Bedeutung Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz
7Grundbuchämter in Berlin Führung des Grundbuchs Grundbuchordnung
8 Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St 1. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundbesitzes
2. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Festsetzung der Grundsteuer
1. Bewertungsgesetz
2. Grundsteuergesetz
9 Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften, für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen der Industrie und Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung An und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie Erbschaften zugunsten des Landes Berlin Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch
10Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung Ausbau und Unterhaltung von Gewässern Allgemeines Zuständigkeitsgesetz
11Umweltämter in Berlin 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen
2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
3. Untersuchungen der Bodenschichten
4. Bekämpfung tierischer Schädlinge
1. Bundesimmissionsschutzgesetz
2. Abfallgesetz
3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
4. Bundesseuchengesetz
12Stadtplanungsämter in Berlin Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz zur Ausführung des, Baugesetzbuchs
13 Tiefbauämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung, Planung von Tiefbaumaßnahmen
2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen
3. Straßenaufsicht
4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen
5. Ordnungsaufgaben
1. Landeshaushaltsordnung
2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz
3. Berliner Straßengesetz
4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin
5. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
14 Naturschutz und Grünflächenämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung, Planung von Baumaßnahmen
2. Spielplatzentwicklungsplanung
3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen
4. Ordnungsaufgaben
5. Kleingartensanierungsplanung
1. Landeshaushaltsordnung
2. Kinderspielplatzgesetz
3. Berliner Naturschutzgesetz
4. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung
5. Bundeskleingartengesetz
15 Bau und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren
2. Ordnungsaufgaben
1. Bauordnung für Berlin
2. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
16 Landeseinwohneramt Berlin, zuständiges Referat für verschiedene Ordnungsaufgaben Ordnungsaufgaben im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
17 TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften Treuhandgesetz

Anlage 2

lfd. Nr. Empfänger Verwendungszweck
Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe
Rechtsgrundlage
1 Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St 1. Einheitsbewertung des Grundbesitzes
2. Festsetzung der Grundsteuer
1. Bewertungsgesetz
2. Grundsteuergesetz
2 Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften, für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen der Industrie und Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung An und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie Erbschaften zugunsten des Landes Berlin Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch
3Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung Ausbau und Unterhaltung von Gewässern Allgemeines Zuständigkeitsgesetz
4Umweltämter in Berlin 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen
2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
3. Untersuchungen der Bodenschichten
4. Bekämpfung tierischer Schädlinge
1. Bundesimmissionsschutzgesetz
2. Abfallgesetz
3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
4. Bundesseuchengesetz
5Stadtplanungsämter in Berlin Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz zur Ausführung des, Baugesetzbuchs
6 Tiefbauämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung, Planung von Tiefbaumaßnahmen
2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen
3. Straßenaufsicht
4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen
5. Ordnungsaufgaben
1. Landeshaushaltsordnung
2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz
3. Berliner Straßengesetz
4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin
5. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
7 Naturschutz und Grünflächenämter in Berlin 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung, Planung von Baumaßnahmen
2. Spielplatzentwicklungsplanung
3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen
4. Ordnungsaufgaben
5. Kleingartensanierungsplanung
1. Landeshaushaltsordnung
2. Kinderspielplatzgesetz
3. Berliner Naturschutzgesetz
4. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung
5. Bundeskleingartengesetz
8 Bau und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren
2. Ordnungsaufgaben
1. Bauordnung für Berlin
2. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
9 TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften Treuhandgesetz
10 Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Abteilung Vertrieb und Kundendienst Abfallentsorgung und -verwertung, Straßenreinigung, sonstige Aufgaben zur Sauberhaltung des Stadtgebietes, Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Stadtreinigungsgesetz, Straßenreinigungsgesetz, Landesabfallgesetz, Berliner Betriebegesetz
11 Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft Verwertung und Verwaltung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Treuhandgesetz, Vermögenszuordnungsgesetz, Vermögensgesetz

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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