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Krankenhausaufnahme-Verordnung (KrhsAufnVO)

Vom 23. Juni 1981 (GVBl. S. 722)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2810), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (GVBl. S. 3006), wird verordnet:

Inhalt:

§ 1 Anwendungsbereich.
§ 2 Ärztliche Aufnahme.
§ 3 Verwaltungsaufnahme.
§ 4 Stationsmeldungen.
§ 5 Meldung durch das Krankenhaus.
§ 6 Vermittlungsverfahren.
§ 7 Noteinweisungen.
§ 8 Krankentransportvermittlung.
§ 9 Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Krankentransportträger.
§ 10 Inkrafttreten.

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§ 1 Anwendungsbereich.

Die Vorschriften gelten für

1. alle Krankenhäuser im Land Berlin mit Ausnahme der Belegkrankenhäuser, des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten, des Krankenhauses der Deutschen Reichsbahn und der Beobachtungsklinik der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin.

2. den Zentralen Bettennachweis,

3. alle Krankentransportträger.

§ 2 Ärztliche Aufnahme.

(1) Jeder eingewiesene oder mit einem Krankenkraftwagen vorgefahrene Patient sowie jeder Notfallpatient wird, unabhängig davon, wie er zum Krankenhaus gelangt ist, von einem Arzt des Krankenhauses untersucht. Der Arzt trifft, wenn kein Einweisungsschein vorliegt, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in einer dem Kranken gegenüber vertretbaren Zeitspanne.

(2) Kann ein transportfähiger Patient wegen Vollbelegung des Krankenhauses oder weil die benötigte Fachrichtung nicht vorhanden ist, nicht aufgenommen werden, obwohl er umgehend stationärer Versorgung bedarf, so soll das Krankenhaus, in dem über die Nichtaufnahme entschieden worden ist, den Zentralen Bettennachweis darüber unterrichten. Der Zentrale Bettennachweis veranlaßt, daß der Patient in einem anderen geeigneten Krankenhaus seiner Wahl nach Maßgabe freier Betten Aufnahme findet und erforderlichenfalls unverzüglich dorthin transportiert wird.

(3) Soweit eine vorläufige Versorgung notwendig ist, wird sie von einem Arzt des Krankenhauses veranlaßt oder durchgeführt. Der Arzt des abgebenden Krankenhauses hält den Untersuchungsbefund, gegebenenfalls auch eine verabreichte Notfallmedikation, schriftlich fest und notiert auch, in welches Krankenhaus der Patient weitergeleitet worden ist. Er bestätigt schriftlich die Transportfähigkeit. Eine Durchschrift des Untersuchungsbefundes und der Medikation wird dem Patienten mitgegeben.

(4) Die vom Zentralen Bettennachweis telefonisch als Noteinweisung (§ 7) angekündigten Patienten müssen trotz Voll- oder Überbelegung aufgenommen werden, wenn die Notwendigkeit einer sofortigen stationären Versorgung im Krankenhaus ärztlich bestätigt wird. Der Patient darf entsprechend Absatz 2 nur weitergeleitet werden, wenn er in einer stationären Einrichtung versorgt werden muß, die in dem Krankenhaus nicht vorhanden ist.

§ 3 Verwaltungsaufnahme.

(1) In jedem Krankenhaus und jedem örtlichen Bereich eines Krankenhauses, der selbständig Patienten aufnimmt, wird eine für den ankommenden Patienten leicht erreichbare Leitstelle unterhalten.

(2) Die Leitstelle prüft anhand der ihr vorliegenden Informationen, ob für den Patienten in der vorgesehenen Abteilung ein Bett frei ist. Andernfalls entscheidet der diensthabende Aufnahmearzt über das weitere Vorgehen.

(3) Die Leitstelle erhält von jeder Veränderung unverzüglich Kenntnis, so daß sie jederzeit in der Lage ist, dem Zentralen Bettennachweis über noch belegbare Betten Auskunft zu geben.

(4) Die Leitstelle gewährleistet zu jeder Zeit die Möglichkeit einer schnellen Information über den Belegungsstand der einzelnen Stationen.

(5) Die Leitstelle merkt die Patienten vor, die in das Krankenhaus aufgenommen werden sollen.

(6) Die Leitstellenfunktion wird ständig aufrechterhalten.

§ 4 Stationsmeldungen.

(1) Die Stationen melden der Leitstelle die Zu- und Abgänge des Vortages namentlich und die Gesamtzahl der Patienten um 0 Uhr des Meldetages (Mitternachtsmeldung). Ist gegenüber dem Vortag eine Änderung in der Zahl der belegbaren Betten eingetreten (z. B. durch vorübergehende Bettensperren, zusätzlich aufgestellte Betten oder vorübergehende Abgabe von Betten), so wird diese Änderung mit stichwortartiger Angabe des Grundes auf dem Vordruck für die Mitternachtsmeldung angegeben. Ist ein bestimmter Tag der Entlassung oder Verlegung eines Patienten vorgesehen, so wird dieser der Leitstelle bekanntgegeben.

(2) Die Zahl der freien Betten wird der Leitstelle von der Station täglich morgens, gegebenenfalls getrennt nach septischen und aseptischen, gemeldet. Auf der Station belegbare Planbetten mit besonderer Zweckbestimmung werden der Leitstelle morgens gesondert mitgeteilt.

(3) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 wird eine Regelung getroffen, die sicherstellt, daß die Leitstelle umgehend in jedem Einzelfall von Aufnahme, Entlassung, Verlegung oder Tod eines Patienten erfährt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Krankenhäuser, Abteilungen oder Stationen für Chronischkranke (Geriatrie und Psychiatrie). Die Stationen für Chronischkranke unterrichten die Leitstelle in der Weise, daß sie in der Lage ist, dem Zentralen Bettennachweis einmal täglich die gesperrten, freigehaltenen und zusätzlich ausgestellten Betten sowie die Zahl der am Meldetag dort behandelten Patienten zu melden. Sind freie Betten vorhanden, so werden sie mit dem Zusatz angegeben, ob sie von Männern oder Frauen belegt werden können.

(5) Krankenhäuser freigemeinnütziger oder privater Träger dürfen von den organisatorischen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelungen treffen, wenn die vollständige und jederzeitige Unterrichtung des Zentralen Bettennachweises gewährleistet ist.

§ 5 Meldung durch das Krankenhaus.

(1) Die Leitstelle unterrichtet den Zentralen Bettennachweis täglich bis 10 Uhr über die Anzahl der freien Betten, unterschieden nach

1. Gebiet,

2. Geschlecht,

3. Altersgruppe (Kinder, Erwachsene),

4. besonderer Zweckbestimmung

a) Intensivmedizin,

b) Aufnahme.

Die freien Betten ergeben sich aus den konzessionierten Planbetten abzüglich der gesperrten, durch festgelegte Entlassungen frei werdenden und für namentliche Vormerkungen am Meldetag zu reservierenden Betten.

(2) Die Leitstelle meldet dem Zentralen Bettennachweis umgehend, wenn nach Abzug der gesperrten Betten alle Planbetten eines Gebietes belegt sind. Vorbehaltlich der Regelungen in § 7 werden vom Zentralen Bettennachweis dann keine weiteren Patienten zugewiesen.

(3) Mit der Meldung nach Absatz 2 teilt die Leitstelle die dann noch vorhandenen freien Betten der anderen Gebiete entsprechend Absatz 1 aufgeschlüsselt mit.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Krankenhäuser, Abteilungen oder Stationen für Chronischkranke (Geriatrie und Psychiatrie). In diesen Bereichen gibt die Leitstelle die Meldung über die jeweilige Belegung nur an den Zentralen Bettennachweis, wenn gegenüber dem Vortag eine Änderung eingetreten ist.

(5) Auf Anfrage gibt die Leitstelle dem Zentralen Bettennachweis jederzeit Auskunft über die Zahl der belegten und der noch belegbaren Betten der einzelnen Gebiete und Funktionseinheiten.

(6) An jedem Mittwoch wird nach dem Stand 0 Uhr eine Bettenstandsmeldung erstellt und unverzüglich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats zugeleitet. Diese Meldung enthält, untergliedert nach Gebieten und Funktionseinheiten, Angaben über die Anzahl der Planbetten, gesperrten, belegten, freien und zusätzlich aufgestellten Betten.

§ 6 Vermittlungsverfahren.

(1) Der Zentrale Bettennachweis nimmt die Nachfragen nach Krankenhausbetten telefonisch entgegen. Er erfragt und notiert dabei folgende Angaben:

1. Name des Patienten,

2. Geschlecht,

3. Geburtsdatum,

4. Anschrift,

5. Kostenträger,

6. Diagnose,

7. Fachrichtung, sofern bekannt,

8. Notwendigkeit eines Krankentransportes,

9. Art des Transportes,

10. gewünschtes Krankenhaus.

(2) Anhand seines Überblicks über den Belegungsstand der Krankenhäuser in der betreffenden Fachrichtung vermittelt der Zentrale Bettennachweis dem Patienten ein geeignetes Krankenhausbett und veranlaßt erforderlichenfalls den Krankentransport.

(3) Erfährt der Zentrale Bettennachweis, daß der Patient, seine Angehörigen oder der einweisende Arzt die Behandlung in einem bestimmten Krankenhaus bevorzugen, so vermittelt er den Patienten dorthin, wenn dort ein geeignetes freies Bett zur Verfügung steht. Anderenfalls klärt er, ob der Patient in der Lage ist, auf ein freies Bett in dem gewünschten Krankenhaus zu warten. Ist eine Vermittlung sofort erforderlich, so wählt der Zentrale Bettennachweis unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Patienten und in Abstimmung mit dem Anrufer ein in Betracht kommendes Krankenhaus aus und nimmt die Vermittlung dorthin vor.

(4) Eine Bitte um Vormerkung gibt der Zentrale Bettennachweis an die Leitstelle des betreffenden Krankenhauses weiter.

(5) Eine Weiterleitung eines Patienten entsprechend § 2 Abs. 3 darf nur veranlaßt werden, wenn nach einer Bettenvermittlung eine Vollbelegung durch Notfallaufnahmen zu verzeichnen ist.

(6) Die Krankenhäuser sind berechtigt, Patienten ohne vorherige Einschaltung des Zentralen Bettennachweises aufzunehmen, solange geeignete freie Betten zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die konzessionierten Planbetten der benötigten Fachabteilung um mehr als 5% überbelegt sind.

§ 7 Noteinweisungen.

(1) Ist nach dem aktuellen Belegungsstand zur Zeit in den Krankenhäusern kein Bett in der gesuchten Fachrichtung frei und ist akute Lebensgefahr bescheinigt, so weist der Zentrale Bettennachweis den Patienten einem Krankenhaus trotz Voll- oder Überbelegung der entsprechenden Abteilung zu (Noteinweisung).

(2) Der Zentrale Bettennachweis kündigt eine Noteinweisung dem betroffenen Krankenhaus fernmündlich unter dem Stichwort "Noteinweisung an.

(3) Stellt der Aufnahmearzt durch seinen Untersuchungsbefund fest, daß die für den Patienten unbedingt benötigte Fachrichtung im Krankenhaus nicht vorhanden ist, so veranlaßt er die telefonische Mitteilung an den Zentralen Bettennachweis unter Angabe der neuen Diagnose und der erforderlichen Fachrichtung. Der Zentrale Bettennachweis übernimmt die Weitervermittlung des Patienten und erforderlichenfalls die Transportvermittlung. Die Weiterleitung des Patienten ohne Einschaltung des Zentralen Bettennachweises ist unzulässig.

(4) Noteinweisungen werden ausgewogen auf die geeigneten Krankenhäuser verteilt. Die freie Krankenhausauswahl wird, wenn möglich, berücksichtigt.

§ 8 Krankentransportvermittlung.

(1) Die Berliner Feuerwehr hat dafür zu sorgen, daß die bei ihr angeforderten Krankentransporte von ihr selbst oder von den anderen Krankentransportträgern nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, daß für Notfalltransporte geeignete Krankenkraftwagen eingesetzt werden.

(2) Die Krankentransportträger suchen beim Zentralen Bettennachweis um Vermittlung eines geeigneten freien Planbettes nach, sofern noch keine Aufnahmezusage von einem Krankenhaus vorliegt. Wünsche des Patienten nach Aufnahme in einem bestimmten Krankenhaus sind nach Belegungsmöglichkeit zu berücksichtigen.

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Krankentransportträger.

(1) Sofort nach Eintreffen des Patienten in der Krankenhausaufnahme übernimmt der diensthabende Aufnahmearzt, bei dessen dringender Verhinderung sein Vertreter oder das für die Aufnahme zuständige Pflegepersonal, den Patienten und die Verantwortung für seine weitere Versorgung. Der Krankentransport endet mit der Übergabe des Patienten, die schriftlich zu bestätigen ist. Für einen eventuellen Rück- und Verlegungstransport des Patienten wird grundsätzlich ein Fahrzeug desselben Krankentransportträgers angefordert.

(2) Lassen sich in Ausnahmefällen Wartezeiten von über 20 Minuten nicht vermeiden, so wird dem Krankentransportpersonal die gesamte Wartezeit vom diensthabenden Aufnahmearzt oder dessen Vertreter mit einer entsprechenden Begründung bescheinigt.

(3) Werden Patienten ohne ärztliche Einweisung eingeliefert, so stellt der aufnehmende Arzt dem Krankentransportpersonal eine Bescheinigung darüber aus, ob der Transport aus ärztlicher Sicht erforderlich war oder nicht.

§ 10 Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 24.03.97

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