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Informationsverarbeitungsgesetz

Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG)

in der Fassung vom 9. Oktober 1992 (GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)

Inhalt

§1 Anwendungsbereich
§2 Datenschutz bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit
§3 Abgeordnetenhaus- Dokumentations- und Informationssystem
§4 Risikoanalyse
§ 5 Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen
§6 Inkrafttreten

Seitenanfang

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der manuellen und automatisierten allgemeinen Verwaltungstätigkeit, soweit hierfür keine besonderen gesetzlichen Vorschriften gelten oder im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht erforderlich sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt allgemeine Verwaltungstätigkeit die Vorgangsverwaltung, die Dokumentation der Vorgänge und der Verfahrensbeteiligten, die Bürokommunikation sowie sonstige zur ordnungsgemäßen Erledigung der behördlichen Aufgaben erforderliche organisatorische Tätigkeiten, insbesondere den dafür notwendigen Schriftwechsel innerhalb der Verwaltung und nach außen sowie die Erstellung, Verwaltung oder Archivierung der im Rahmen des Geschäftsgangs notwendigen Aufzeichnungen. Als allgemeine Verwaltungstätigkeit gilt auch die Bearbeitung von Anträgen und Vorgängen, die keinem gesetzlich geregelten Sachgebiet zugeordnet werden können, ferner die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht am Wettbewerb teilnehmen, sowie für natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

§2 Datenschutz bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit

(1) Die in §1 Abs. 3 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeiten, soweit dies für die allgemeine Verwaltungstätigkeit erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen der Art der Verwendung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen.

(2) Für Dateien mit diesen Daten sind Benachrichtigungen des Betroffenen, Dateibeschreibungen und die Anmeldung der Dateien zum Dateienregister beim Berliner Datenschutzbeauftragten gemäß § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 81), nicht erforderlich.

(3) Die datenverarbeitenden Stellen haben für die in Absatz 2 genannten Dateien in einer Kurzbeschreibung schriftlich festzulegen

1. die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,

2. die Art der gespeicherten Daten und

3. den Kreis der Betroffenen.

(4) Automatisierte Verfahren der allgemeinen Verwaltungstätigkeit sind von Verfahren, in denen personenbezogene Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften verarbeitet werden, durch geeignete technische Maßnahmen zu trennen, soweit nicht die Verbindung am Arbeitsplatz erforderlich ist. Automatisierte Auswertungen von personenbezogenen Daten sind außer zu den Zwecken der allgemeinen Verwaltungstätigkeit nur zu Zwecken des Datenschutzes oder der Datensicherheit oder mit dem Einverständnis der Betroffenen im Einzelfall zulässig.

§3 Abgeordnetenhaus- Dokumentations- und Informationssystem

(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin richtet für das Parlament ein Dokumentations- und Informationssystem ein, aus dem auch die Berliner Verwaltung und die Öffentlichkeit Daten abrufen dürfen.

(2) Zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente dürfen auch insoweit, als sie personenbezogene Daten enthalten, in dem Dokumentations- und Informationssystem bereitgestellt werden, wenn diese Daten Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Abgeordentenehauses oder seiner Gremien waren oder wenn schutzwürdige Belange Betroffener einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

(3) Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Dokumente sind durch geeignete technische Maßnahmen vom Dokumentations- und Informationssystem getrennt zu halten.

§4 Risikoanalyse

Vor der Entscheidung über den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens der allgemeinen Verwaltungstätigkeit ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit der Nutzung der Informationstechnik Gefahren für die Rechte der Betroffenen oder für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung verbunden sind. Automatisierte Verfahren dürfen nur eingesetzt

oder wesentlich geändert werden, soweit derartige Risiken durch technische oder organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Die Entscheidung trifft der Leiter der die Informationstechnik einsetzenden Stelle. Er unterrichtet den Berliner Datenschutzbeauftragten über die Entscheidung.

§ 5 Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen

(1) Das Telekommunikationsnetz einschließlich aller seiner Vermittlungseinrichtungen und Endgeräte soll durch die Beschäftigten der Berliner Verwaltung nach Maßgabe der Allgemeinen Anweisung über Fernmeldeeinrichtungen für das Land Berlin genutzt werden.

(2) Um die private Nutzung von gebührenverursachenden Verbindungen automatisiert abrechnen zu könne, dürfen die betreibenden Stellen die folgenden Verbindungsdaten verarbeiten:

1. Namen, Vornamen, Stellenzeichen, Rufnummer oder Anschlußkennung der Anrufenden,
2. Datum und Uhrzeit der Verbindung,
3. den in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4. die Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten und Leistungsentgelte,
5. die angerufene Rufnummer, gekürzt um die letzten vier Ziffern.

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Sofern der beschäftigte nicht ausdrücklich auf einen Einzelgebührennachweis besteht, werden lediglich die Daten gemäß Satz 1 Nr. 1 und 4 verarbeitet. Nach der Erstellung der individuellen Abrechnung werden diese Daten gelöscht, sobald die Gebühren bezahlt sind.

(3) Die Dienststelle hat durch gegeignete technische Verfahren oder Mittel sicherzustellen, daß die Kennzeichnung der angewählten Verbindungen als privat in einer Weise erfolgt, die einen Mißbrauch durch Nichtberechtigte ausschließt.

(4) Zur Kostenkontrolle der gebührenverursachenden dienstlichen Nutzung darf eine Dienstelle die Verbindungsdaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 einer Gruppe von mindestens zehn Beschäftigten zuordnen und verarbeiten. Bei Verdacht eines Dienstvergehens wegen mißbräuchlicher Nutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen für private Zwecke oder der Verletzung entsprechender arbeitsvertraglicher Pflichten darf längstens drei Monate hinweg der Kreis der Beschäftigten auf eine Gruppe von fünf Personen verringert werden. Die betroffenen Beschäftigten sind über diese Maßnahmen vorher zu informieren. Zur Kostenkontrolle in besonders sensiblen Bereichen (zum Beispiel: Personalvertretung, Beratungsstellen) werden lediglich die verbrauchten Tarifeinheiten und Entgelte als summe erfaßt. Gespeicherte Daten dienstlicher Gespräche werden spätestens nach drei Monaten gelöscht.

(5) Ergibt sich aus der Kontrolle nach Absatz 4 oder aus sonstigen Tatsachen der dringende Verdacht eines einschlägigen Dienstvergehens oder der Verletzung entsprechender arbeitsvertraglicher Pflichten, so kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die zuständige Dienststelle im Rahmen des geltenden Telekommunikationsrechts zur Aufklärung des Sachverhalts für die Dauer von längstens drei Monaten die Speicherung der Verbindungsdaten bestimmter Beschäftigter gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 anordnen, um von ihnen Erklärungen des dienstlichen Bezugs der Daten zu verlangen. Die zuständige Personalvertretung ist vorher, die Betroffenen sind, soweit sie nicht selbst den Antrag auf diese Speicherung stellen, nachher über die Maßnahmen zu informieren.

(6) Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten der Speicherung, Löschung und sonstigen Verarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 19.09.97

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