Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung v. 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. 1995, S. 404).
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1: Aufgabe und Gegenstand
des Datenschutzes Zweiter AbschnittVoraussetzungen der Datenverarbeitung und Rechte der Betroffenen |
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§ 6: Zulässigkeit
der Datenverarbeitung Dritter AbschnittDaten für das Abgeordnetenhaus und die BezirksverordnetenversammlungenVierter AbschnittBerliner Datenschutzbeauftragter
§ 21: Bestellung und
Entlassung Fünfter AbschnittBesonderer Datenschutz
§ 30: Datenverarbeitung
für wissenschaftliche Zwecke Sechster AbschnittSchlußvorschriften
§ 32: Straftaten |
Zuletzt geändert:
am 30.01.97