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Gesetz über die Schulverfassung für die Schulen des Landes Berlin (Schulverfassungsgesetz - SchulVerfG) (Auszug)

(In der Fassung vom 5. Februar 1979 - GVBl. S. 398, zuletzt geändert am 26. Januar 1995 - GVBl. S. 26)

Inhalt

§5 Grundsätze für die Arbeit von Gremien
§6 Stellung der gewählten Vertreter
§8 Sitzungsprotokolle
§9 Schulaufsicht
§10 Aufgaben des Lehrers
§17 Klassenkonferenzen
§22 Aufgaben des Schulleiters
§26 Arten der Beteiligung
§27 Unmittelbare Beteiligung der Schüler
§28 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
§29 Schülerversammlungen
§39 Arten der Beteiligung
§40 Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten
§41 Elternversammlungen der Klassen oder Kerngruppen
§54 Vermittlung bei Konflikten

Seitenanfang

§5 Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, geleitet und geschlossen. Der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt, der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes, der Landesschulbeirat auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats einzuberufen. Mitglieder eines Gremiums, die diesem mit beratender Stimme angehören, sind berechtigt, Anträge zu stellen.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Gäste können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Die Schüler einer Schule können an den Sitzungen der Gremien der Schülervertretung, die Eltern an den Sitzungen der Gremien der Elternvertretung teilnehmen, sofern das betreffende Gremium nichts anderes beschließt. Schüler können an den Sitzungen der Gremien der Schülervertretung nur teilnehmen, wenn für sie kein Unterrichtsausfall eintritt.

(4) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich nicht mit personalrechtlichen Angelegenheiten befassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§6 Stellung der gewählten Vertreter

(1) Die nach diesem Gesetz gewählten Schülervertreter und Elternvertreter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für Lehrer als Mitglieder der Schulkonferenz sowie von Bezirksgremien und Landesgremien. Sollen in einem Gremium Angelegenheiten behandelt oder Beschlüsse gefaßt werden, welche ein Mitglied oder dessen Angehörige unmittelbar persönlich betreffen, beschränkt sich die Mitwirkung auf seine Anwesenheit in der Sitzung. Das betreffende Gremium kann das Mitglied von der Teilnahme an der Beratung dieses Tagesordnungspunktes ausschließen.

(2) Schülervertreter, Elternvertreter und sonstige Teilnehmer haben über die Arbeit von Gremien Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrer oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Das Gremium kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtet sich nach den beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften.

(3) Verstoßen Schülervertreter oder Elternvertreter gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie durch Beschluß des betreffenden Gremiums mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zeitweise oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Für die Dauer des Ausschlusses eines Schülervertreters oder eines Elternvertreters ist die Ersatzwahl eines anderen Vertreters zulässig.

§8 Sitzungsprotokolle

(1) Über die Sitzungen der Gremien werden Protokolle geführt. Das Protokoll soll grundsätzlich Angaben enthalten über 1. den Ort und Tag der Sitzung, 2. die Namen der anwesenden Mitglieder, 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefaßten Beschlüsse.

(2) Lehrern, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsachen, die der vertraulichen Behandlung bedürfen (§6 Abs. 2), sind in einer Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur von den Mitgliedern des betreffenden Gremiums eingesehen werden darf.

(3) Jede Schule erhält eine Abschrift der Sitzungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirates; der Landesschulbeirat stellt seine Protokolle abschriftlich den Bezirksschulbeiräten zur Verfügung. Die Bezirksausschüsse stellen den Schulen des Bezirks auf Wunsch je eine Abschrift ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 gilt entsprechend.

§9 Schulaufsicht

(1) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 51 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und §5 des Schulgesetzes für Berlin bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schulen beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, nur dann durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, geboten ist.

Abschnitt II Lehrer

Unterabschnitt 1 Aufgaben und Beteiligungsrechte der Lehrer

§10 Aufgaben des Lehrers

(1) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler und beurteilt ihre Leistungen gemäß seiner fachlichen Ausbildung und in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse. Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung durch den einzelnen Lehrer nicht unzumutbar einengen.

(2) Der Lehrer muß unbeschadet seines Rechtes, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, daß auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Beeinflussung der Schüler ist unzulässig.

(3) Der Lehrer übt die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schüler abzustufen.

§17 Klassenkonferenzen

(1) An jeder Schule sind, soweit Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter. Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, kann der Schulleiter, sein Vertreter oder der Stufenleiter den Vorsitz übernehmen.

(2) Mitglieder der Klassenkonferenz sind 1. mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht alle in der Klasse unterrichtenden Lehrer, 2. mit beratender Stimme die beiden Klassenschülersprecher und die beiden Klassenelternsprecher.

Bei Entscheidungen, die lediglich einen einzelnen Schüler, insbesondere seine schulischen Leistungen betreffen, sind nur diejenigen Lehrer stimmberechtigt, die den betreffenden Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben. Der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klasse unterrichtet. Auf ihren Wunsch können die in der Klasse unterrichtenden Religionslehrer an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.(3) Die Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecher nehmen nicht teil an Sitzungen der Klassenkonferenz, in denen über die Notengebung und die allgemeine Beurteilung auf den Zeugnissen, die Versetzung der Schüler, die Anordnung der Wiederholung der Klassenstufe oder Fragen des Übergangs in andere Schulen beraten wird oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen.

(4) Die Klassenkonferenz befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen sowie über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten.

§22 Aufgaben des Schulleiters

(1) Der Schulleiter leitet die Schule auf kollegialer Grundlage nach den geltenden Vorschriften, den Anordnungen der zuständigen Behörde sowie den Beschlüssen der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz; er vertritt in diesem Rahmen die Schule gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und den Eltern. Der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit mit der Schülervertretung und der Elternvertretung und gibt den Schüler- und Elternvertretern die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte; im Zweifelsfalle soll er eine Stellungnahme der zuständigen Behörde herbeiführen.

(2) Es ist die pädagogische Aufgabe des Schulleiters, auf die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, insbesondere auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe an seiner Schule, hinzuwirken. Er ist verpflichtet, sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an seiner Schule zu informieren, und berechtigt, die Lehrer, Sozialpädagogen, Erzieher sowie die der Schule zur Ausbildung Zugewiesenen pädagogisch zu beraten. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der schulischen Gremien sowie an den Schülerversammlungen und Elternversammlungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Der Schulleiter soll in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Regel nur im Benehmen mit der entsprechenden Fachkonferenz und nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen oder sachgerechten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, geboten ist.

(4) Der Schulleiter ist im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben gegenüber den an der Schule tätigen Lehrern und schulischen Mitarbeitern weisungsberechtigt. Gegenüber den der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Studenten erstreckt sich sein Weisungsrecht auch auf Unterricht und Erziehung; §10 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Führt der Schulleiter den Vorsitz in einem Gremium, so ist er berechtigt, schulische Mitarbeiter, welche nicht Mitglied des betreffenden Gremiums sind, zu einzelnen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Wird der Vorsitz von einer anderen Person geführt, ist für die Hinzuziehung eines schulischen Mitarbeiters die Zustimmung des Schulleiters erforderlich.

(5) Der Schulleiter hat Beschlüsse und Maßnahmen eines schulischen Gremiums, die nach seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlußorgan unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in seiner nächsten Sitzung ab, so hat der Schulleiter eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.

Schüler

§26 Arten der Beteiligung

(1) Die Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen.

(2) Der Schüler wirkt durch Informations- und Meinungsaustausch in Schülerversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Schülervertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit seiner Schule mit.

§27 Unmittelbare Beteiligung der Schüler

(2) Dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sollen ihm auch sein Leistungsstand mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden; diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.

§28 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

(2) Der Schüler kann bei alternativen Unterrichtsangeboten selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet er selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt.(3) Ein Fernbleiben muß der Schule unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Hierzu sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten verpflichtet, soweit nicht für Schüler von berufsbildenden Oberschulen anderes bestimmt ist. Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, daß Schüler der gymnasialen Oberstufe und der berufsbildenden Oberschulen ihr Fernbleiben selbst der Schule schriftlich mitteilen und begründen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleiben unberührt.

§29 Schülerversammlungen

(3) Die Schülerversammlungen dienen der Information und dem Meinungsaustausch über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Schule; §5 Abs. 4 gilt entsprechend. In ihnen berichtet die betreffende Schülervertretung über ihre Tätigkeit.

(4) Die Lehrer und die Elternvertreter der betreffenden Klassenstufen oder des betreffenden Sekundarbereichs haben das Recht, an den Schülerversammlungen als Gäste teilzunehmen. Im übrigen gilt §5 Abs. 2 entsprechend.

Erziehungsberechtigte

§39 Arten der Beteiligung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Befugnisse das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit der von ihren Kindern besuchten Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Erziehungsinteressen wahrzunehmen.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und mittelbar durch deren Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien an der Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule mit.

§40 Unmittelbare Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrern über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen rechtzeitig zu informieren. Auf Anfrage sollen ihnen auch der Leistungsstand ihres Kindes mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden. Ferner ist ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder Kerngruppe im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen zu geben.

(3) Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Vorschläge und Aussprachen gemäß Absatz 2 sollen in Klassenelternversammlungen oder Elternversammlungen der Kerngruppen erfolgen.

§41 Elternversammlungen der Klassen oder Kerngruppen

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Soweit Schüler in Kerngruppen unterrichtet werden, treten Elternversammlungen der Kerngruppen an die Stelle der Klassenelternversammlungen. Vorsitzender der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Kerngruppe ist der Elternsprecher der Klasse oder Kerngruppe, auf den bei der Wahl die meisten Stimmen entfallen sind; ist er verhindert, so wird er durch den anderen Elternsprecher vertreten. Bis zur Wahl des Elternsprechers führt der Klassenlehrer oder ein Lehrer der Kerngruppe den Vorsitz; darüber hinaus kann die Elternversammlung beschließen, daß der Klassenlehrer oder ein Lehrer der Kerngruppe den Vorsitz führt.

(2) Klassenelternversammlungen sind im Benehmen mit dem Klassenlehrer, Elternversammlungen der Kerngruppen im Benehmen mit dem Kerngruppenleiter jeweils mindestens dreimal im Jahr von ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Einem Antrag auf Einberufung hat der Vorsitzende zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der Erziehungsberechtigten, vom Klassenlehrer oder Kerngruppenleiter oder wenn er vom Schulleiter gestellt wird. Die Tagesordnung wird von den beiden Elternsprechern im Benehmen mit dem Klassenlehrer oder dem Kerngruppenleiter festgesetzt.

(3) Die Lehrer einschließlich der Religionslehrer und die Schülervertreter der betreffenden Klassen oder Kerngruppen können an Elternversammlungen als Gäste teilnehmen. Der Klassenlehrer oder der Kerngruppenleiter soll an diesen Versammlungen teilnehmen. Die Eltern volljähriger Schüler sind zu den Elternversammlungen einzuladen. Im übrigen gilt §5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(4) Die Klassenelternversammlungen und die Elternversammlungen der Kerngruppen dienen der Information und dem Meinungsaustausch; in ihnen sollen pädagogische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse oder Kerngruppe und der Schule informiert werden. Außerdem berichten die Elternsprecher über ihre Tätigkeit in den Gremien der Schule. §5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§54 Vermittlung bei Konflikten

(1) An jeder Schule ist zur Schlichtung von Konfliktsituationen, die im Schulleben entstanden sind, ein Vermittlungsausschuß zu bilden. Der Vermittlungsausschuß wird auf Antrag eines Betroffenen tätig, sofern keiner der Betroffenen widerspricht und personalrechtliche Angelegenheiten nicht berührt sind. Darüber hinaus können besondere Vorschriften vorsehen, daß der Vermittlungsausschuß in weiteren Fällen tätig wird.

(2) Dem Vermittlungsausschuß gehören bis zu sechs von der Schulkonferenz ausgewählte Mitglieder an; die Zahl der Mitglieder wird von der Schulkonferenz festgesetzt. Bei der Auswahl der Mitglieder des Vermittlungsausschusses kann die Schulkonferenz auch Mitglieder anderer Gremien der Schule berücksichtigen; alle Gruppen der Schulkonferenz sollen gleichmäßig vertreten sein. An Grundschulen nehmen Schülervertreter an den Sitzungen des Vermittlungsausschusses als Mitglieder nur teil, wenn in einem Konfliktfall Schüler betroffen sind.

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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