LehrerbildungsgesetzIn der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948; geänd. zuletzt durch G. v. 26. 10. 1995, GVBl. S. 699)
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Abschnitt I
Allgemeines §1(1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, das für die Ausübung eines Lehramts erforderliche Wissen zu vermitteln und das erzieherische Können zu entwickeln. (2) Maßgebend für die Lehrerbildung sind die Unterrichts- und Erziehungsziele der Berliner Schule, insbesondere der sich hieraus ergebende Auftrag des Lehrers, die Schüler zu sachbezogenem Denken und selbständigem Urteil zu befähigen. Die Ausbildung muß der Lehrer in die Lage versetzen, seine berufliche Aufgaben unparteiisch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu erfüllen. In dem Studium ist er mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt zu machen und zu befähigen, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht anzuwenden. §3aDas für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats und das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt dürfen personenbezogene Daten von Studenten und Lehramtsanwärtern erheben und sonst verarbeiten, soweit es zur Zulassung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildung sowie der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die ergänzende Staatsprüfungen, Erweiterungsprüfungen und Prüfungen für Zusatzqualifikationen sowie die Anerkennung und Anrechnung nach §§ 14 bis 16 a dieses Gesetzes. |
Zuletzt geändert:
am 01.02.97