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Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) (Auszug)

vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 5. Oktober 1995

(GVBl. S. 728; geänd. zuletzt durch G. v. 15. 4. 1996, GVBl. S. 126)

§1 Geltungsbereich

§6 Erhebung und Verarbeitung von Daten

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Erster Abschnitt

Einleitende Vorschriften

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulgesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170/ GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.

(2) Staatliche Hochschulen sind die

1. Freie Universität Berlin,

2. Humboldt-Universität zu Berlin,

3. Technische Universität Berlin,

4. Hochschule der Künste Berlin,

5. Hochschule für Musik "Hanns Eisler",

6. Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung,

7. Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch",

8. Technische Fachhochschule Berlin,

9. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,

10. Fachhochschule für Wirtschaft Berlin,

11. Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon",

12. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

Für die staatliche Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 122.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengeschlossen und aufgehoben.

(4) Die Rechtsverhältnisse der durch die Vereinigung im Land Berlin hinzutretenden staatlichen Hochschulen werden durch ein Ergänzungsgesetz zum Berliner Hochschulgesetz geregelt.

§6 Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu den Prüfungen für Verwaltungszwecke der Hochschule anzugeben. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen. Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Satzung die Befugnis zur Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten von Hochschulangehörigen zu schaffen, soweit dies für Forschung und Lehre sowie für die Datenübermittlung nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobenen Daten an das Studentenwerk und ihre Nutzung für dessen Zwecke ist zulässig, soweit sie im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Studentenwerk durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung nur dann, wenn das Studentenwerk zuvor vergeblich versucht hat, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben, oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß die Angaben des Betroffenen unrichtig sind.

(3) Die Übermittlung von Daten ist zur Wahrnehmung von durch Gesetz zugewiesenen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen zulässig. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur insoweit zulässig, als dies für die Ausübung der Befugnisse unverzichtbar ist.

(4) Die Hochschulen dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden den Lehrenden und Studierenden bekanntgegeben und den zuständigen Stellen der Hochschule zur öffentlichen Erörterung in der Hochschule übermittelt.

(5) Die Frauenbeauftragten haben das Recht auf Akteneinsicht, Beteiligung an Stellenausschreibungen, Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen und Einsicht in Bewerbungsunterlagen, einschließlich der Unterlagen von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sind.

(6) Die Prüfungsämter der Hochschule und die staatlichen Prüfungsämter übermitteln den zuständigen Stellen der Hochschule zu Verwaltungszwecken die Namen von Personen, die an einer Prüfung teilgenommen haben, sowie deren Anschriften und die Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats bestimmt durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 die Zwecke, für die die Angaben verarbeitet werden dürfen.

(7) Die Hochschulen dürfen für die Benutzung ihrer Einrichtungen die folgenden personenbezogenen Daten der Benutzer und Benutzerinnen verarbeiten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 und 4 Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf und Gruppenzugehörigkeit gemäß §45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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