(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung
erforderlich ist, weil es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung
handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß wegen der Art
oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung einer solchen Straftat
besteht, erfolgt die erneute Prüfung spätestens nach drei Jahren,
bei Kindern nach einem Jahr. In allen anderen Fällen beträgt die
Frist für die erneute Prüfung ein Jahr. Die Gründe für
die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.
§2
(1) Bei Daten vermißter Personen beträgt die Prüffrist
1. in unaufgeklärten Fällen zehn Jahre,
2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre,
bei Kindern zwei Jahre.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung
erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung in unaufgeklärten
Fällen nach fünf Jahren, in aufgeklärten Fällen nach
einem Jahr. §1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§3
(1) Bei Daten der in §43 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt die Prüffrist
fünf Jahre, soweit diese personenbezogen in Akten gespeichert sind.
(2) Bei Daten Gefährdeter und bei den in §19 des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt die
Prüffrist drei Jahre.
(3) Bei Daten Verstorbener beträgt die Prüffrist zwei Jahre.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung
erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf
der jeweiligen Fristen. §1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§4
(1) Die Prüffrist beginnt in den Fällen der §§1 und 2
mit dem Anlaß, der die Speicherung begründet hat. In den Fällen
des §3 beginnt die Prüffrist mit der erstmaligen Speicherung zu
dem jeweiligen Anlaß. Ist während des Laufs der Prüffrist
ein Anlaß für eine erneute Aufnahme in die Datei oder die Akte
entstanden, beginnt die Prüffrist mit dem letzten Anlaß. In den
Fällen der §§2 und 3 Abs. 2 muß der Anlaß im Sinne
des Satzes 3 mit dem Anlaß der erstmaligen Speicherung zweck identisch
sein.
(2) Anlaß im Sinne des Abs. 1 ist in den Fällen des §1 Abs.
1 die Beendigung der Straftat, in den Fällen des §2 Abs. 1 Nr.
1 die Vermißtenmeldung und in den Fällen des §2 Abs. 1 Nr.
2 die Aufklärung der Vermißtensache.
(3) In den Fällen des §1 ruht die Prüffrist für die Dauer
des Aufenthalts der betroffenen Person in einer Justizvollzugsanstalt oder
während einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Besserung oder Sicherung.
(4) Sind die Daten zugleich in einer Datei des Bundeskriminalamtes gespeichert,
richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem letzten Anlaß,
der die Speicherung in dieser Datei begründet hat.
§5
(1) Die Prüfung nach den §§ 1 bis 3 obliegt der
datenverarbeitenden Stelle nach §4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner
Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16,
54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 314).
(2) Die Einhaltung der Prüffristen ist durch technische und organisatorische
Maßnahmen nach §5 des Berliner Datenschutzgesetzes sicherzustellen.
§6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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