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Vereinbarung zum gebietsübergreifenden Datenschutz

zwischen

A. Auftraggeber

B. Auftragnehmer

C. Kreditinstitut

Vorbemerkung

  1. Das Kreditinstitut ist zum uneingeschränkten Betrieb von Bankgeschäften berechtigt. Das Kreditinstitut hat die Abwicklung des gesamten Kreditkartengeschäfts einschließlich der Buchhaltung und der elektronischen Datenverarbeitung mit Geschäftsbesorgungsvertrag vom XX.YY.ZZ übertragen. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kreditinstitut. Der Auftraggeber erbringt insoweit sämtliche zur Durchführung und Abwicklung des Kartengeschäfts erforderlichen Dienstleistungen für das Kreditinstitut. Die Kartenkunden erteilen zusammen mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten an den Auftraggeber.

  2. Aus Gründen der Rationalisierung und Zentralisierung sieht sich der Auftraggeber veranlaßt, den Auftragnehmer zum XX.YY.ZZ mit der zentralen Durchführung der EDV-mäßigen Abwicklung des Kreditkartengeschäfts zu beauftragen. Hierzu wurde zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Auftragnehmer ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, dem das Kreditinstitut ausdrücklich zugestimmt hat.

  3. Zur Durchführung dieses Geschäftsbesorgungsvertrages ist es erforderlich, daß der Auftraggeber die persönlichen Daten der Kreditkartenkunden an den Auftragnehmer übermittelt und der Auftragnehmer diese Daten verarbeitet und nutzt. Um die Rechte der Kartenkunden sowohl unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wie auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Bankgeheimnisses zu wahren, sowie zur Wahrung der bankaufsichtsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren die Vertragsparteien:

§ 1 Grundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht der Kartenkunden auf Schutz vor unbefugter Erfassung, Speicherung und Verwendung ihrer persönlichen Daten und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Für den Umfang des Schutzes ist der Standard des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) maßgebend. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner zur Einhaltung des Bankgeheimnisses.

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§ 2 Weisungen der Auftraggeber

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet die ihm von dem Auftraggeber übermittelten Daten ausschließlich entsprechend deren Weisungen und Vorgaben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten und zu nutzen, zu dem ihm die Daten von dem Auftraggeber übermittelt worden sind. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber hierzu ausdrücklich und schriftlich seine Zustimmung erklärt.

  2. Der Auftraggeber kann insbesondere vom Auftragnehmer jederzeit Auskunft über die bei ihm gespeicherten und von dem Auftraggeber übermittelten, personenbezogenen Daten verlangen, ferner kann der Auftraggeber jederzeit Berichtigung, Löschung oder Sperrung der von ihm an den Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten verlangen.

§ 3 Kontrollbefugnisse der Auftraggeber

Der Auftraggeber entsendet in regelmäßigen Zeitabständen einen Beauftragten, der die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Einhaltung des Bankgeheimnisses durch den Auftragnehmer kontrolliert. Der Auftragnehmer gewährt dem Beauftragten des Auftraggebers ungehinderten Zugriff und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen, Dateien und sonstigen Unterlagen, die für die Verarbeitung und Nutzung der von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten verwendet werden. Dem Beauftragten sind seitens des Auftragnehmers alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion für erforderlich hält.

§ 4 Einsatz von Subunternehmen, Weitergabe von Daten an Dritte

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, dritte konzernfremde Personen, insbesondere Subunternehmer, mit der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag zu beauftragen.

  2. Die Weitergabe der von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten kann an konzernangehörige Kreditinstitute zur Bewerbung von Finanzdienstleistungen erfolgen; sie ist darüber hinaus untersagt und ist an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers im Rahmen der von den Kartenkunden erteilten Einwilligungen gestattet.

§ 5 Datensicherung

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich zur Durchführung und Aufrechterhaltung folgender Datensicherungsmaßnahmen:

  1. Zugangskontrolle

    Der Auftragnehmer gewährleistet durch geeignete Maßnahmen, daß Unbefugten der Zugang zu der Datenverarbeitungsanlage, auf der die von den Auftraggeber übermittelten Daten verarbeitet werden, vermehrt wird.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Festlegung von Sicherungsbereichen,
    b. Absicherung und Beschränkung der Zugangswege,
    c. Sicherung dezentraler Datenverarbeitungsanlagen und Personalcomputern,
    d. Festlegung von Zugangsberechtigungen einschließlich ihrer Dokumentation für Mitarbeiter und Firmenfremde,
    e. Legitimation der Zugangsberechtigten,
    f. Regelungen des Schlüssel-Codes,
    g. Schlüsselregelung
    h. Codekarten-Besucherausweise,
    i. Anwesenheitsaufzeichnungen (An - oder Abwesenheitsliste), Besucherbuch, Zeiterfassungseinrichtung,
    k. Sicherung durch Alarmanlage oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen.

  2. Datenträgerkontrolle

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß die bei ihm verwendeten Datenträger mit persönlichen Daten von Kartenkunden unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

    Dies geschieht u. a. durch:

    a. Festlegung der Bereiche, in denen sich Datenträger befinden dürfen/ befinden müssen,
    b. Festlegung der Personen, die aus diesen Bereichen befugt Datenträger entfernen dürfen,
    c. Kontrolle der Entfernung von Datenträgern,
    d. Absicherung der Bereiche, in denen sich Datenträger befinden,
    e. Ausgabe von Datenträgern nur an autorisierte Personen,
    f. Bestandskontrolle, kontrollierte Vernichtung von Datenträgern mit Protokollierung,
    g. Regelung der Anfertigung von Kopien.

  3. Speicherkontrolle

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen die unbefugte Eingabe in den Datenspeicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten von Kartenkunden zu verhindern.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Festlegung der Befugnis zur Eingabe von Daten in den Speicher sowie zur Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter Daten,
    b. Legitimation der Befugten,
    c. Absicherung der Eingabe von Daten in den Speicher, der Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter Daten,
    d. Einsatz von Anwender-Codes (Paßwort)
    e. Einsatz von Verschlüsselungsroutinen für kritische Sicherheitsdateien,
    f. Differenzierte Zugriffsregelungen für Prozeduren, Steuerkarten, Verfahren zur Ablaufsteuerung, Befugnis zum Katalogisieren von Programmen,
    g. Richtlinien für die Dateiorganisation,
    h. Protokollierung der Dateibenutzung (Konsolprotokoll, Logbuch, Schichtbuch, Zählerstand),
    i. Trennung von Produktion und Test bei Bibliotheken und Dateien,
    j. Abschließbarkeit der DV-Anlageräumlichkeiten (Räume mit EDV Hardware und Zubehör),
    k. Automatisches Abschalten der Datenstationen nach längerer Zeit der Nichtbenutzung.

  4. Benutzerkontrolle

    Der Auftragnehmer verhindert durch geeignete Maßnahmen, daß seine Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Identifizierung des Terminals und/oder der Terminalbenutzer gegenüber dem DV-System,
    b. Automatisches Abschalten der Datenstationen bei mehrfachen fehlerhaften Paßworteingaben, Meldung an den Verantwortlichen,
    c. Vergebe und Sicherung von Identifizierungsschlüsseln,
    d. Zuordnung einzelner Terminals und Identifizierungsmerkmale ausschließlich für bestimmte Funktionen,
    e. Auswertung von Protokollen.

  5. Personenkontrolle

    Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste derjenigen Mitarbeiter zur Verfügung, die bei dem Auftragnehmer mit der Verarbeitung der von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten betraut sind, zusammen mit einer Beschreibung ihrer Zugriffsrechte. Bei sachlichen und/oder personellen Veränderungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktualisierte Liste zur Verfügung.

  6. Zugriffskontrolle

    Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die zur Benutzung ihres DV-Systems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Zuordnung einzelner Terminals und Identifizierungsmerkmale ausschließlich für bestimmte Funktionen,
    b. Funktionelle und/oder zeitlich beschränkte Nutzung von Terminals und Identifizierungsmerkmalen,
    c. Datenstationen mit Funktionsberechtigungsschlüsseln, direkter Zugriff, Stapelbetrieb, Zugriff auf Arbeitsbereiche,
    d. Elektronische Überprüfung der Berechtigung,
    e. Auswertung von Protokollen.

  7. Übermittlungskontrolle

    Der Auftragnehmer gewährleistet, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen die Daten der Kartenkunden durch seine Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Dokumentation der Abruf- und Übermittlungsprogramme,
    b. Dokumentation der Stellen, an die eine Übermittlung vorgesehen ist, sowie der Übermittlungswege-

  8. Eingabekontrolle

    Der Auftragnehmer gewährleistet, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten von Kartenkunden zu welcher Zeit von wem in seine DV-Systeme eingegeben worden sind.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Nachweis der organisatorisch festgelegten Zuständigkeiten für die Eingabe,
    b. Elektronische Protokollierung von Eingaben.

  9. Auftragskontrolle

    Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die von dem Auftraggeber übermittelten Daten der Kartenkunden nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

    Dies geschieht u.a., durch:

    a. Verbindliche Festlegung von Richtlinien für Arbeits- und Organisationsabläufe für die Auftragnehmer-Mitarbeiter unter vorheriger Abstimmung des Inhalts der Richtlinien mit dem Auftraggeber,
    b. Gewährleistung des Zutritts auf Anfrage für Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers, die die Einhaltung dieses Vertrages durch den Auftragnehmer überprüfen (vgl. § 3 dieses Vertrages).

  10. Transportkontrolle

    Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verhindern durch geeignete Maßnahmen, daß bei der Übertragung der persönlichen Daten der Kartenkunden sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert und gelöscht werden können.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Verschlüsselung der Daten bei Online-Übertragung und Transport mittels Datenträger,
    b. Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfung der übermittelten Daten.

  11. Organisationskontrolle

    Der Auftragnehmer gestaltet seine innerbetriebliche Organisation in der Weise, daß sie den besonderen Anforderungen dieses Vertrages gerecht wird.

    Dies geschieht u.a. durch:

    a. Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen, Regelung von Programmierung, Test und Freigabe, soweit sie die Verarbeitung solcher Daten betreffen, die von dem Auftraggeber übermittelt worden sind.
    b. Festlegung eines Datensicherungskonzeptes, welches inhaltlich mit dem Auftraggeber abzustimmen ist,
    c. Regelungen zur System- und Programmprüfung,
    d. Festlegung eines Notfallplans.

§ 6 Beauftragter für den Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, schriftlich einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und diesen gegenüber dem Auftraggeber zu benennen. Der Auftragnehmer wählt hierfür einen Mitarbeiter aus, der die zur Erfüllung einer solchen Aufgabe erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Auch dies ist dem Auftraggeber in geeigneter Form nachzuweisen.

  2. Der Beauftragte für den Datenschutz ist der Geschäftsführung des Auftragnehmers unmittelbar zu unterstellen, Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er hat - zusammen mit dem Beauftragten des Auftraggebers gem. § 3 dieses Vertrages - die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten zu überwachen. Ein Wechsel der Bestellung des Beauftragen für den Datenschutz ist dem Auftraggeber zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Beauftragte für den Datenschutz unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung.

  3. Der Beauftragte für den Datenschutz steht dem Auftraggeber als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.

§ 7 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer verpflichtet die bei ihm mit der Verarbeitung der von dem Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten beauftragten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit. Der Auftragnehmer verpflichtet diese Mitarbeiter ferner auf das Daten- und Bankgeheimnis. Dies ist durch Unterschrift der betreffenden Mitarbeiter zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 8 Rechte der Betroffenen

  1. Jeder Kartenkunde, dessen Daten vom Kreditinstitut an die Auftraggeber und von dort an den Auftragnehmer weitergegeben wurden, kann gegenüber dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über

    • die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,

    • den Zweck der Speicherung,

    • Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden,

    verlangen. Die Auskunft ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen.

  2. Der Betroffene kann ferner von dem Auftraggeber jederzeit Berichtigung seiner gespeicherten Daten verlangen, sofern sie unrichtig sind. Dies gilt auch, soweit die Daten bei dem Auftragnehmer gespeichert sind.

  3. 3. Der Betroffene kann gegenüber dem Auftraggeber die Löschung oder Sperrung seiner bei diesem und/oder Auftragnehmer gespeicherten Daten verlangen, wenn

    • ihre Speicherung unzulässig ist,

    • es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse, strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse und politische Anschauung handelt und ihre Richtigkeit von dem jeweils zuständigen Auftraggeber nicht bewiesen werden kann,

    • sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

    Im übrigen wird auf die gesetzliche Regelung in § 35 BDSG verwiesen, die den Vertragsparteien bekannt ist und zu der sie sich bekennen.

  4. Der Betroffene kann von dem Auftraggeber die Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn er ihre Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Dies gilt auch, sofern seine Daten bei dem Auftragnehmer gespeichert sind.

  5. Bei Verstößen gegen das Daten- und Bankgeheimnis durch das Kreditinstitut, den Auftraggeber oder Auftragnehmer steht dem Betroffenen der datenschutzrechtliche Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu. Das Kreditinstitut oder der Auftraggeber haften dem Betroffenen gegenüber ausdrücklich auch für solche Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer oder ihre Erfüllungsgehilfen aufgrund von Verstößen gegen diese Vereinbarung richten.

  6. Der Auftragnehmer bekennt sich zu den sich für das Kreditinstitut und den Auftraggeber gegenüber den Betroffenen ergebenden Verpflichtungen und verspricht, im Interesse und zu Gunsten der Betroffenen allen entsprechenden Anweisungen zu folgen. Die betroffenen Kartenkunden können ihre Rechte auch unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen und in dem für den Auftragnehmer geltenden allgemeinen Gerichtsstand verfolgen.

§ 9 Benachrichtigung des Betroffenen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den von der Datenübermittlung an Auftragnehmer betroffenen Kartenkunden in geeigneter Form Nachricht von der Übermittlung ihrer Daten an den Auftragnehmer zu geben.

§ 10 Datenschutzaufsicht

  1. Der Auftraggeber und das Kreditinstitut unterliegen der datenschutzrechtlichen öffentlichen Kontrolle durch die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Verlangen des Kreditinstituts oder des Auftraggebers, den zuständigen Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen und Prüfungsgelegenheiten einzuräumen, die ihnen gegenüber dem Kreditinstitut oder dem Auftraggeber selbst zustehen, dies schließt die Befugnis zur Überprüfung vor Ort durch die Aufsichtsbehörde oder durch von ihr beauftragte Personen mit ein, soweit keine für den Auftragnehmer verbindlichen Anweisungen der zuständigen amerikanischen Behörden oder sonstiger Hoheitsträger entgegenstehen.

§ 11 Bankenaufsicht

  1. Sämtliche Belege, Handelsbücher sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen verbleiben in gegenständlicher Form bei dem Auftraggeber, soweit nicht in rechtlich zulässiger Weise die in Rede stehenden Unterlagen durch Scanning-Systeme elektronisch archiviert worden sind.

  2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, die in Deutschland gültigen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren und deren Prüfung, insbesondere FAMA 1/1987, zu beachten.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vor Aufnahme der Datenübermittlung an den Auftragnehmer ein Datenverarbeitungskonzept einschließlich eines Datensicherungskonzeptes vorzulegen.

  4. Die Datenfernverarbeitung ist Gegenstand der Innenrevision des Kreditinstitutes und/oder des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit der Innenrevision des Kreditinstitutes bzw. des Auftraggebers. Diese hat Einsicht in die Unterlagen der internen Revision des Auftragnehmer, soweit diese den Datenbestand des Auftraggebers betreffen. Die Innenrevision des Auftraggebers/Kreditinstitutes hat nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungen bei dem Auftragnehmer vorzunehmen.

  5. Das Kreditinstitut, der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden sich in einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt verpflichten, jederzeit auch die Einbeziehung des Auftragnehmers in Prüfungen nach den Vorgaben von § 44 KWG zu gestatten und diese in keiner Weise zu erschweren oder zu behindern, es sei denn, daß zwingende rechtliche Vorschriften im Land des Auftragnehmers einer derartigen Prüfung entgegenstehen.

  6. Der Auftragnehmer wird sich um eine Bestätigung der für den Auftragnehmer zuständigen inländischen Bankenaufsichtsbehörde bemühen, worin diese ausdrücklich bestätigt, daß sie keine Einwände gegen die geplante Datenfernverarbeitung hat. Sollte diese Bestätigung nicht auf Anforderung des Auftraggebers beigebracht werden können, so sind der Auftraggeber und das Kreditinstitut berechtigt, von diesem Vertrag und dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Auftragnehmer zurückzutreten.

§ 12 Freistellungsanspruch

  1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen der Kartenkunden, die sich aus der Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben, frei.

  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen der Kartenkunden frei, die sich auf die Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Auftraggeber berufen und Ansprüche unmittelbar gegen den Auftragnehmer richten.

§ 13 Vertragsdauer

  1. Dieser Vertrag tritt am XX.YY.ZZ in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist von den Parteien jeweils mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung einer Vertragspartei hat die Beendigung des gesamten Vertrages auch zwischen den übrigen Vertragsparteien zur Folge.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gespeicherten personenbezogenen Daten nach Weisung der Auftraggeber auf diese zurückzuübertragen oder zu löschen.

§ 14 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragsparteien auch in der Zeit nach Beendigung dieses Vertrages strengstes Stillschweigen zu bewahren.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt, das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

  3. Gerichtsstand ist Frankfurt/M.

  4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ort, Datum:Ort, Datum:Ort, Datum:
_________________________________
- Auftragnehmer -- Auftraggeber -- Kreditinstitut -

Zuletzt geändert:
am 13.02.97

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