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International Working Group on Data Protection in Telecommunications

Gemeinsamer Standpunkt

über

die öffentliche Verantwortung im Hinblick auf das Abhören privater Kommunikation

angenommen auf der 23. Sitzung in Hong Kong SAR, China

15. April 1998 (Übersetzung)

  1. Während der Einzelne die vertrauliche Behandlung seiner privaten Kommunikation erwarten können muß, können andere öffentliche Interessen in bestimmten Fällen das Abhören durch die zuständigen Behörden rechtfertigen.
  2. Das Abhören sollte nur unter besonderen Umständen erlaubt sein, wo es aufgrund schwerer Verbrechen gerechtfertigt ist, und angemessenen Schutzmaßnahmen unterliegen - wie der richterlichen Anordnung, der Benachrichtigung der Betroffenen, Beschränkungen der Nutzung und Anforderungen an die Vernichtung von Tonbändern und Protokollen. (Dieses Papier behandelt weder diese Angelegenheiten noch Fälle, in denen das Abhören möglicherweise für den technischen Betrieb von Netzen oder Zwecke der Regulierungsbehörden erforderlich ist.)
  3. Das autorisierte Abhören muß notwendigerweise ohne das vorherige Wissen der Betroffenen ausgeführt werden. Allerdings sollten zur Einhaltung der Prinzipien der Offenheit, der Transparenz und der Verantwortlichkeit Mechanismen geschaffen werden, um die Öffentlichkeit zu versichern, daß die Möglichkeit zum Abhören gesetzmäßig, angemessen und verhältnismäßig genutzt wird.
  4. Solche Mechanismen sollten einschließen:
    • das Führen von Protokollen
    • Überwachung und Kontrolle
    • regelmäßige öffentliche Berichterstattung.
  5. Protokollierung: Behörden, die Abhörmaßnahmen durchführen, sollten angemessene Protokolle zum Nachweis der gesetzlichen Befugnis und der Rechtmäßigkeit jeder Abhörmaßnahme führen. Die Verpflichtung zur Führung von Protokollen könnte auch auf die beteiligten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ausgedehnt werden.
  6. Überwachung und Kontrolle: Einer Einrichtung, die unabhängig von der untersuchenden Behörde ist, sollte die Aufgabe zugewiesen werden, die Einhaltung der Abhörgesetze zu überprüfen; sie sollte die notwendigen Befugnisse, Möglichkeiten und Ressourcen haben, Untersuchungen durchzuführen.
  7. Öffentliche Berichterstattung: In regelmäßigen Abständen sollten Übersichten öffentlich zugänglich gemacht werden, die den Umfang und die Merkmale von Abhöraktivitäten dokumentieren, um so den gesamten Grad des Eindringens in die Privatsphäre anzuzeigen. Berichte können Statistiken enthalten über:

    • die Anzahl der angeordneten Abhörmaßnahmen und ihre Dauer
    • die Anzahl der abgelehnten Anträge auf eine Abhörmaßnahme
    • Genehmigungen mit besonderen Merkmalen oder Bedingungen (wie z. B. die Befugnis, private Grundstücke zu betreten)
    • die Anzahl der abgehörten Kommunikationsvorgänge und der identifizierten Einzelpersonen
    • die Art der verschiedenen abgehörten Kommunikationsdienste (wie Telefon, Fax, E-mail, Pager und Sprachbox-Dienste)
    • generelle Klassifizierungen von Orten, an denen Abhörmaßnahmen durchgeführt wurden (z. B. Geschäftsräume, Privatwohnungen, Fahrzeuge)
    • die Art der untersuchten Straftaten
    • die Resultate und die Effektivität von Abhörmaßnahmen, wie z. B. Fälle, in denen keine Hinweise für Verstöße gefunden wurden, in denen Anklage erhoben wurde und in denen Abhörprotokolle als Beweismittel verwendet wurden und ein Schuldspruch erreicht wurde
    • die Kosten von Abhörmaßnahmen.

    Die Informationen in den Berichten sollten in klarer und verständlicher Weise gefaßt sein; sie sollten Trends und besondere Eigenschaften von Abhöraktivitäten während des Berichtszeitraums enthalten.

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