Erklärung der Europäischen Konferenz zu Europol
gegenüber dem Vorsitzenden des Ministerrats für Justiz
und Innere Angelegenheiten
Die Europäische Datenschutzkonferenz in Manchester am 24./25.
April 1996 erörterte die Europol-Konvention.
Bei verschiedenen Gelegenheiten in vergangenen Jahren haben die
Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union die Notwendigkeit betont, ein zusammenhängendes System
von Datenschutzregelungen in die Europol-Konvention einzufügen.
In einer gemeinsamen Erklärung vom April 1995 haben die Datenschutzbeauftragten
ihre Auffassung zum Konventionsentwurf dargelegt, insbesondere
hinsichtlich der Rechte des Betroffenen.
Die Datenschutzbeauftragten haben mit Befriedigung festgestellt,
daß die Konvention dem Datenschutz erhebliche Bedeutung
beimißt. Sie haben auch festgestellt, daß Artikel
24 eine gemeinsame Kontrollinstanz vorsieht, die aus Vertretern
der nationalen Kontrollinstanzen bestehen soll.
Vertreter der Datenschutzbeauftragten haben auf der Basis des
Ministerübereinkommens von Kopenhagen, erweitert durch die
Mitgliedstaaten im März 1995, die Europol-Drogeneinheit (EDU)
mehrfach aufgesucht, um sich über die Aktivitäten ihrer
nationalen Verbindungsbeamten bei EDU/Europol zu informieren.
Die Datenschutzbeauftragten sind überzeugt, daß der
Zeitraum zwischen der gegenwärtigen Europol-Drogeneinheit
auf der Grundlage des Ministerübereinkommens von Kopenhagen
in der erweiterten Fassung und Europol auf der Grundlage der Konvention
von erheblicher Bedeutung für die praktische Umsetzung des
Datenschutzstandards der Europol-Konvention sein wird.
In diesem Zeitraum - bevor die Konvention in Kraft tritt - wird
ein Europol-Informationssystem entwickelt werden und Entscheidungen
über die Informationsarchitektur von Europol und die Regeln
für die Verarbeitung von Analysedateien werden getroffen.
Diese Entscheidungen werden von wesentlicher Bedeutung für
die praktische Anwendung der Konvention sein. Deshalb betonen
die Datenschutzbeauftragten die Notwendigkeit, die gemeinsame
Kontrollinstanz nach Artikel 24 der Konvention möglichst
frühzeitig einzurichten. Es sollte dringend geprüft
werden, ob eine vorläufige gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet
werden kann, die das Inkrafttreten der Konvention vorbereiten
sollte und zur Entwicklung des Europol-Informationssystems beitragen
könnte.
In der Zwischenzeit würden die Datenschutzbeauftragten eine
rechtzeitige Information über die Entwicklung des Europol-Informationssystems
begrüßen, insbesondere über die Erfordernisse
und funktionalen Spezifikationen des zu entwickelnden Systems,
so daß sie bereits vorab feststellen können, ob Datenschutzgrundsätze
in Bezug auf die Europol-Konvention angemessen berücksichtigt
werden.
Sie würden es außerdem begrüßen, wenn sie
bei der Beratung von Fragen der praktischen Umsetzung der Datenschutzprinzipien
im Zusammenhang mit der Entwicklung des Europol-Informationssystems
beteiligt würden. Zu diesem Zweck steht die Arbeitsgruppe
Polizei der Datenschutzbeauftragten zur Verfügung und ist
bereit, Vertreter zu Diskussionen mit dem Projektausschuß
und dem Projektteam zu entsenden.
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