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Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

STELLUNGNAHME 1/97
zu kanadischen Initiativen für eine Standardisierung im Bereich des Schutzes der Privatsphäre

Von der Arbeitsgruppe am 29.Mai 1997 angenommen (WP 2 - XV/5023/97-Endg.)

DIE GRUPPE FÜR DEN SCHUTZ DER RECHTE VON PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN,

- die durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 eingesetzt wurde
[ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S.31],

- aufgrund der Artikel 29 und 30 Absatz 1 Buchstabe b und 30 Absatz 3 dieser Richtlinie,

- im Hinblick auf ihre Geschäftsordnung und insbesondere deren Artikel 12 und 14,

nimmt die in Kanada erfolgte Arbeit im Zusammenhang mit der Schaffung von Qualitätsnormen für den Schutz der Privatshäre zur Kenntnis
[Vgl. Model Code for the Protection of Personal Information, a National Standard for Canada, CAN/CSA-Q830-96.]

nimmt Kenntnis von der Initiative zur Entwicklung und Annahme internationaler Normen innerhalb der Internationalen Normenorganisation (ISO),

ist der Ansicht, daß derartige Initiativen weltweit einen bedeutenden Beitrag zum Schutz der Grundrechte und der Privatsphäre leisten.

Brüssel, 29.Mai 1997

Für die Arbeitsgruppe

Die stellvertretende Vorsitzende

L. CADOUX

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  Berlin,
  am 08.06.98
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