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Datenschutz im Verein

Merkblatt des Innenministeriums von Baden-Württemberg:
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

(Stand: Mai 1997)

 

Dieses Merkblatt richtet sich vor allem an Vereine, die sportlichen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Es soll datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Vereinsarbeit aufzeigen.

 
Inhaltsübersicht:

  1. Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Umgang mit Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen ?
  2. Was ist bei der Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten zu beachten ?
  3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden ?
  4. Was ist sonst noch bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten ?


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1.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Umgang mit Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen ?

Welche Daten ein Verein über seine Mitglieder und sonstige Personen geschäftsmäßig mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 1 - 11, 27 - 38, 43 und 44 BDSG).

  • Verarbeiten von Daten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln (Bekanntgeben an Dritte), Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 5 BDSG); Nutzen ist jede sonstige Verwendung solcher Daten (§ 3 Abs. 6 BDSG).
  • Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur Identifizierung einer Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus sämtliche Informationen, die etwas über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person aussagen (§ 3 Abs.1 BDSG), wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts und dergleichen. Keine vom Bundesdatenschutzgesetz geschützten personenbezogenen Daten sind Angaben über Verstorbene (beispielsweise in einem Nachruf für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt).
  • Der Begriff "geschäftsmäßig" (§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG) ist nicht gleichzusetzen mit "geschäftlich"; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Datenverarbeitung des Vereins auf gewisse Dauer und Wiederholung angelegt ist, was regelmäßig der Fall sein wird.

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als vertragsähnliches Vertrauensverhältnis anzusehen, dessen Rahmen und Inhalt im wesentlichen durch die Vereinssatzung und - soweit vorhanden - die Vereinsordnung vorgegeben wird. Aus dem Vertrauensverhältnis folgt, daß der Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder angemessen berücksichtigen muß. Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Ein Verein darf personenbezogene Daten nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs.1 BDSG). Die dateimäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.1 Für eigene Zwecke des Vereins

    1.1.1
    dürfen Mitgliederdaten im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft als vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis und damit des Vereinszwecks verarbeitet oder genutzt werden (§ 28 Abs.1 Nr.1 BDSG). Dabei ist maßgeblich auf den in der Satzung festgelegten Vereinszweck abzustellen. Aufgrund des Vereinszwecks dürfen nicht nur Mitgliederdaten verarbeitet oder genutzt werden, die für die Vereinsmitgliedschaft unbedingt "erforderlich" sind (wie etwa Name und Anschrift des Mitglieds und bei Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge: Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontonummer), sondern darüber hinaus auch sonstige Mitgliederdaten, die "im Rahmen" des Vereinszwecks liegen, d.h. die geeignet sind, diesen zu fördern (z.B. Übungsleiterlizenz, Funktion im Verein).

    1.1.2
    dürfen darüber hinaus Mitgliederdaten, bei denen kein ausreichender Sachzusammenhang mit dem Vereinszweck besteht (etwa Telefon- oder Faxnummern von Mitgliedern) sowie Daten von Nichtmitgliedern verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung hat (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Dabei sind die Interessen des Vereins und die schutzwürdigen Belange des Betroffenen pauschal gegeneinander abzuwägen, wobei vor allem auf die Art und Schutzbedürftigkeit der Daten sowie den geplanten Verwendungszweck der Daten abzustellen ist. Wegen des vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern kann es angemessen sein, entgegenstehende schutzwürdige Interessen einzelner Mitglieder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie das Vereinsinteresse nicht überwiegen.

1.2 Für fremde Zwecke darf ein Verein Daten seiner Mitglieder übermitteln oder nutzen,

    1.2.1
    soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG) oder

    1.2.2
    wenn es sich um die in § 28 Abs.2 Nr.1b BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten handelt (insbesondere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, z.B. Mitglied des Sportvereins X, Name, Anschrift, Geburtsjahr).

In beiden Fällen ist die Übermittlung oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Da der Verein grundsätzlich verpflichtet ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, wird eine Datenübermittlung an außenstehende Dritte oder die Nutzung der Daten für deren Zwecke nach den genannten Vorschriften nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

1.3 Wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht auf eine der in Nrn.1.1 und 1.2 genannten Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gestützt werden kann, ist sie nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert worden ist, welche Daten für welchen Zweck vom Verein gespeichert und genutzt werden bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so daß er die Folgen seiner Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret abschätzen kann (§ 4 Abs.2 Satz 1 BDSG). Die Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform (§ 4 Abs.2 Satz 2 BDSG). Insbesondere bei kleineren Vereinen kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände (beispielsweise bei weniger bedeutsamen oder eilbedürftigen Vorgängen) eine mündliche oder konkludente Einwilligung ausreichen. Soll die Einwilligungserklärung - etwa bei Vereinsbeitritt - zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werden, ist sie im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben (§ 4 Abs.2 Satz 3 BDSG). Dies kann durch drucktechnische Hervorhebung oder Absetzung vom sonstigen Erklärungstext geschehen. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Im folgenden soll auf in der Vereinspraxis häufig auftretende datenschutzrechtliche Fragen eingegangen werden:


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2.

Was ist bei der Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten zu beachten ?

2.1. Erhebung und Nutzung von Daten für die Mitglieder- und Spendenwerbung?

Vereine haben regelmäßig ein erhebliches Interesse an der Mitglieder- und Spendenwerbung, um einen ausreichenden Mitgliederbestand und genügend finanzielle Mittel sicherzustellen. Die folgenden Beispiele sollen zeigen, was bei der Beschaffung und Nutzung von Adressen für diesen Zweck zu beachten ist.

  • Adressen von Interessenten,
    die diese dem Verein selbst bekanntgeben (z.B. durch Anfragen an den Verein oder an Mitglieder und Vereinsfunktionäre), kann der Verein für die Mitglieder- und Spendenwerbung speichern und nutzen, solange solche Werbemaßnahmen sinnvoll sind und die Betroffenen nichts Gegenteiliges äußern (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
  • Häufig werden Vereinsmitglieder eingesetzt, um in ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis für den Verein zu werben und Adressen für die Mitglieder- und Spendenwerbung zu beschaffen. Hierbei ist jedoch Zurückhaltung geboten, insbesondere sollten Mitglieder dem Verein Adressen aus ihrem persönlichen Umfeld nur nach vorheriger Information und mit Einverständnis der betroffenen Personen mitteilen. Falls diese angerufen oder zu Hause aufgesucht werden sollen, sollten sie bei der Einholung des Einverständnisses auch hierauf hingewiesen werden. Wird dies beachtet, kann der Verein die Adreßdaten der ihm mitgeteilten Personen für die Mitglieder- und Spendenwerbung nutzen, schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen in solchen Fällen regelmäßig nicht entgegen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
  • Vereine können für Zwecke der Mitglieder- und Spendenwerbung im Rahmen einer Gruppenauskunft keine Adressen aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamts erhalten (etwa über Personen bestimmter Altersjahrgänge oder über in den vergangenen Jahren neu zugezogene Mitbürger). Eine solche Gruppenauskunft darf nur bei Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" erteilt werden (§ 32 Abs.3 Satz 1 Meldegesetz). Die Mitglieder- und Spendenwerbung erfolgt jedoch im Interesse des jeweiligen Vereins. Wenn der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt, mag zwar auch ein mittelbares öffentliches Interesse bestehen, dieses reicht jedoch für die Erteilung einer Gruppenauskunft nicht aus.
  • Beschafft sich ein Verein Adressen von Unternehmen oder Adreßhändlern, kann er diese für Direktwerbemaßnahmen nutzen, wenn sich die Daten auf die in § 28 Abs.2 Nr.1b BDSG aufgeführten listenmäßigen Angaben beschränken (etwa Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Name, Anschrift, Geburtsjahr) und eine pauschale Abwägung ergibt, daß die Betroffenen kein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß ihre Daten für die Werbeaktion nicht genutzt oder übermittelt werden. Mitglieder- und Spendenwerbung wird auf diese Weise meist nur von großen, überregional tätigen Vereinen durchgeführt.
  • Große Vereine beauftragen teilweise auch professionelle Werbefirmen, die sog. "Drückerkolonnen" einsetzen, um neue Mitglieder und Spender zu werben und um bisherige Mitglieder zur Erhöhung ihres Jahresbeitrags zu veranlassen. Hierzu werden den Werbefirmen oft Name und Anschrift von bisherigen Spendern und Mitgliedern, sowie Angaben über die Spendenhöhe oder den derzeitigen Jahresbeitrag zur Verfügung gestellt. Dabei haben sich verschiedentlich datenschutzrechtliche Probleme ergeben. Teilweise üben die Werber bei der Haustürwerbung unangemessenen Druck aus (etwa durch den Hinweis darauf, was Nachbarn gespendet haben) oder machen auf Nachfrage der Beworbenen Angaben über die Spendenhöhe von Nachbarn. Überwiegend fehlt es auch an den nach § 11 BDSG im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung notwendigen schriftlichen vertraglichen Vorgaben des Vereins an die Werbefirma in Bezug auf den Umgang mit den Daten. Vertragsregelungen sind insbesondere darüber geboten, wie die Werbefirma mit den Daten während und nach der Werbeaktion zu verfahren hat. Sie ist zumindest zu verpflichten, sowohl die vom Verein überlassenen als auch die bei der Werbeaktion erhobenen Daten nicht für eigene Zwecke - insbesondere für Werbeaktionen anderer Vereine - zu nutzen und sämtliche Daten nach Abschluß der Aktion vollständig an den Verein abzuliefern.

2.2 Erhebung von Mitgliederdaten

Ein Verein darf beim Vereinsbeitritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft nur solche Daten von Mitgliedern erheben, die er auch verarbeiten oder nutzen darf und sollte sich möglichst auf Daten beschränken, die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.

Ist die spätere Verwendung der Daten bei der Erhebung nicht absehbar, sollte das Mitglied aus Gründen der Transparenz darüber informiert werden, für welchen Zweck die Daten benötigt werden. Dies gilt vor allem, wenn Daten an Dritte außerhalb des Vereins oder an andere Mitglieder innerhalb des Vereins - etwa in Form von Mitgliederlisten - weitergegeben werden sollen. Durch einen solchen Hinweis erhalten die Mitglieder Gelegenheit, rechtzeitig Einwände hiergegen geltend zu machen.

Wenn Neumitglieder nicht nach den jeweiligen Umständen davon ausgehen müssen, daß ihre Daten dateimäßig gespeichert werden, sollten sie bei Vereinsbeitritt darauf hingewiesen werden.

2.3 Speicherung und Nutzung von Mitgliederdaten

Sie ist nur zulässig, wenn eine der in Nrn.1.1 bis 1.3 genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegt.

  • Innerhalb eines Vereins sind die Aufgaben in der Regel abgegrenzt und bestimmten Funktionsträgern zugewiesen. Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung des Vereins bzw. durch seine satzungsmäßigen Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung, ggf. Vertreterversammlung, Ausschüsse) bestimmt. Für den Umgang mit Mitgliederdaten gilt, daß jeder Funktionsträger die für die Ausübung seiner Funktion notwendigen Mitgliederdaten verarbeiten und nutzen darf. So darf beispielsweise der Vorstand auf alle Mitgliederdaten zugreifen, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Alle Mitgliederdaten müssen regelmäßig auch der Vereinsgeschäftsstelle für die Mitgliederverwaltung zur Verfügung stehen. Für den Schatzmeister oder Kassierer genügen hingegen die für die Beitragsfestsetzung und den Beitragseinzug relevanten Mitgliederdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung usw.) und für den Leiter einer Vereinsabteilung Name, Anschrift und Telefonnummer der Mitglieder seiner Abteilung.
  • Insbesondere kleinere Vereine, die selbst nicht über ausreichende Verwaltungskraft verfügen, bedienen sich zur Finanzverwaltung und zum Einzug der Mitgliederbeiträge teilweise der Hilfe von Sparkassen oder Volksbanken. Diese werden im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach Weisung des Vereins tätig; sie sind im Verhältnis zum Verein datenschutzrechtlich als Auftragnehmer und nicht als Dritte anzusehen (§ 3 Abs.9 BDSG). Die im Rahmen des Vereinsservice vorgenommene Datenverarbeitung oder Nutzung ist dem Verein zuzurechnen. Die Einzelheiten - insbesondere die Festlegung, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden dürfen, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und der Anlage hierzu - sind durch schriftlichen Vertrag festzulegen (§ 11 Abs.2 Satz 2 BDSG).


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3.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden ?

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der Verein für seine Mitgliederdaten speichernde Stelle i.S.v. § 3 Abs.8 BDSG ist. Dem Verein zuzurechnen sind

  • unselbständige Organisationen, wie z.B. Ortsvereine oder Ortsgruppen eines überregionalen Vereins sowie
  • seine Funktionsträger, Auftragnehmer und - falls vorhanden - vom Verein beschäftigte Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Verein tätig werden.

Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den Verein an diese Stellen oder Personen ist ein vereinsinterner Vorgang und keine Datenübermittlung.

Im Unterschied hierzu sind selbständige Organisationen des Vereins (beispielsweise selbständige Kreisverbände) sowie Vereinsmitglieder, die keine Funktionen ausüben, datenschutzrechtlich im Verhältnis zum Verein Dritte (§ 3 Abs.9 BDSG). Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den Verein an solche Organisationen und Mitglieder ist daher eine Datenübermittlung (§ 3 Abs.5 Nr.3 BDSG), die nur zulässig ist, wenn eine der in Nrn.1.1 bis 1.3 genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegt.

In der Vereinspraxis ergeben sich häufig Fragen, inwieweit es zulässig ist, Daten von Mitgliedern anderen Vereinsmitgliedern oder außenstehenden Dritten zu übermitteln. Die folgenden Beispiele zeigen, wie diese Übermittlungsfälle datenschutzrechtlich zu beurteilen sind:

3.1 Übermittlung von Mitgliederdaten an andere Vereinsmitglieder

    3.1.1 Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Vereinsmitglieder im Einzelfall

    Wenn Mitglieder im Einzelfall den Verein um Auskunft über Daten anderer Mitglieder ersuchen (etwa um Angaben darüber, wer an einer geplanten Bergtour teilnimmt), beurteilt sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat und ob bei pauschaler Abwägung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder der Datenübermittlung entgegenstehen (§ 28 Abs.2 Nr.1a BDSG). Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an, beispielsweise darauf, wie groß der Kreis der Teilnehmer an der Bergtour ist, ob es sich um einen kleinen Verein handelt, dessen Mitglieder sich im wesentlichen kennen oder um einen großen Verein, bei dem dies nicht der Fall ist und darauf, ob die Kenntnis einiger in der Nähe wohnender Vereinsmitglieder erforderlich ist, um Fahrgemeinschaften zu bilden. Zu berücksichtigen ist auch, um welche Art von Verein es sich handelt, ob sich im Verein in der Vergangenheit eine bestimmte allgemein akzeptierte Praxis herausgebildet hat und ob einzelne Mitglieder bereits früher Einwände gegen die Übermittlung ihrer Daten erhoben haben.

    3.1.2 Mitteilung von Mitgliederdaten in Aushängen und Vereinspublikationen

    In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen am Schwarzen Brett auszuhängen oder in Vereinsblättern bekanntzugeben.

    • Soweit es dabei um Informationen geht, die in engem Zusammenhang mit dem Verein stehen, ist die Mitteilung von Mitgliederdaten zulässig, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Mitglieder entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Beispielsweise bei der Veröffentlichung der Vereinsjubiläen von Mitgliedern oder dem Beitritt neuer Mitglieder, kann es jedoch durchaus sein, daß einzelne Mitglieder eine Bekanntgabe nicht wünschen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Mitglieder generell oder im Einzelfall über die Bekanntmachung zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, Einwände hiergegen vorzubringen. Diese sollten unabhängig von einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. Eine Bekanntgabe des Austritts von Mitgliedern sollte möglichst unterbleiben, da hierdurch überwiegende schutzwürdige Interessen der ausgeschiedenen Mitglieder beeinträchtigt werden können.
    • Datenschutzrechtlich problematisch ist die Mitteilung von Daten aus dem persönlichen Lebensbereich der Mitglieder (etwa Angaben über runde Geburtstage, Eheschließungen, Geburt von Kindern, Abschluß von Schul- oder Berufsausbildungen). Bei der Veröffentlichung solcher Daten ist Zurückhaltung geboten.
      • Sie kommt meist lediglich bei kleineren Vereinen in Betracht, bei denen sich die Mitglieder gegenseitig kennen und ein Interesse des Vereins besteht, die persönliche Verbundenheit der Mitglieder durch solche Veröffentlichungen zu festigen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Um sicherzustellen, daß die betroffenen Vereinsmitglieder keine Einwendungen gegen die Veröffentlichung haben, sollte ein Mitgliederbeschluß hierüber herbeigeführt, dies den Mitgliedern bekanntgegeben und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, Einwände gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten geltend zu machen.
      • Bei größeren Vereinen ohne enge persönliche Verbundenheit empfiehlt es sich, möglichst keine Daten aus dem persönlichen Lebensbereich von Mitgliedern bekanntzugeben. Da die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1a BDSG) in solchen Fällen keine Datenübermittlung zulassen, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder erfolgen (vgl. dazu Nr.1.3).

    3.1.3 Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen an Vereinsmitglieder

    In der Praxis besteht bei Vereinen häufig Unsicherheit, ob Mitgliederlisten an Vereinsmitglieder herausgegeben und welche Daten darin aufgenommen werden dürfen. Was die Frage der Zulässigkeit der Herausgabe betrifft, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

    • Besteht bei Vereinen vom Vereinszweck her eine persönliche Verbundenheit und kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des Vereinszwecks dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste im Rahmen des Vereinsverhältnisses als vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis zulässig (§ 28 Abs.1 Nr.1 BDSG). Welche Angaben dabei in die Mitgliederliste aufgenommen werden dürfen, hängt vom jeweiligen Vereinszwecks ab, wobei die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen sind.
    • Bei anderen Vereinen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der Verein oder die meisten Vereinsmitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgenstehenden Interessen anderer Vereinsmitglieder abzuwägen (§ 28 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1b BDSG). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Mitglieder ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß ihre Adressen vertraulich behandelt und nicht offengelegt werden. Dies kann beispielsweise bei großen Vereinen ohne persönliche Verbundenheit der Mitglieder oder bei Selbsthilfevereinen der Fall sein. Ist nach Abwägung der Interessen die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig, empfiehlt es sich, einen Mitgliederbeschluß oder einen Beschluß des Vorstands über die Herausgabe der Mitgliederliste herbeizuführen und diesen den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Mitglieder, die ihre schutzwürdigen Interessen durch die Herausgabe der Mitgliederliste beeinträchtigt sehen, können dann Einspruch gegen die Aufnahme ihrer Adresse in die Mitgliederliste erheben und sollten unabhängig davon, ob ihre schutzwürdigen Interessen überwiegen, nicht in die Liste aufgenommen werden.

      Die Daten in der Mitgliederliste sollten sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben beschränken (Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Mitglieder, soweit diese im Telefonbuch enthalten ist oder die Mitglieder der Veröffentlichung ihrer dort nicht enthaltenen Telefonnummer in der Mitgliederliste zugestimmt haben). Sollen in die Liste darüber hinaus noch weitere Angaben aufgenommen werden (z.B. Beruf, Familienstand, Geburtstag), ist dies bei der Abwägung der einer Veröffentlichung entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen von Mitgliedern im Rahmen des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG zu berücksichtigen und kann dazu führen, daß eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Einwilligung der Vereinsmitglieder in die Herausgabe der Mitgliederliste einzuholen. Dies kann beispielsweise bei Neumitgliedern beim Vereinsbeitritt oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geschehen. Bei der Herausgabe der Mitgliederliste ist darauf hinzuweisen, daß diese nur für Vereinszwecke verwendet werden darf und eine Verwendung für andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung der Liste an außenstehende Dritte nicht zulässig ist (§ 28 Abs.4 BDSG). Ein solcher Hinweis soll verhindern, daß beispielsweise Vereinsmitglieder oder außenstehende Dritte die Liste für ihre beruflichen Zwecke nutzen.

    3.1.4 Offenbarung von Mitgliederdaten zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte

    Regelungen in Vereinssatzungen sehen vielfach vor, daß beispielsweise Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden, daß eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern die Einberufung bzw. Ergänzung verlangt. Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt (vgl. dazu Nr. 3.1.3), kann es erforderlich sein, daß er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in diese Unterlagen ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Minderheitsantrags zu erreichen.

    Die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck ist wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich, ohne daß überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Bei Vereinen, bei denen ein Interesse der Mitglieder besteht, daß ihre Daten vertraulich behandelt werden oder bei denen die Zugehörigkeit zum Verein ein besonders sensitives Datum darstellt (z.B. Parteien, Gewerkschaften), können jedoch überwiegende schutzwürdige Belange der Mitglieder einer Bekanntgabe ihres Namens und ihrer Anschrift entgegenstehen. In solchen Fällen sollte der Verein eine Regelung in der Satzung treffen oder die Mitglieder ausreichend informieren, ohne ihre Daten bekanntzugeben. Dies kann etwa dadurch geschehen, daß in einer Vereinspublikation auf den beabsichtigten Antrag, die Gründe und den Antragsteller hingewiesen und auf diese Weise interessierten Mitgliedern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Unterstützung eröffnet wird.

3.2 Übermittlung von Mitgliederdaten an Empfänger außerhalb des Vereins

    3.2.1 Übermittlung von Mitgliederdaten an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen

    Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation - beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa in Form von Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden. Dadurch wird klargestellt, daß die Übermittlung im Vereinsinteresse erforderlich ist und Interessen der Vereinsmitglieder einer solchen Übermittlung regelmäßig nicht entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Fehlt eine Satzungsregelung, sollten die Mitglieder (Neumitglieder möglichst bereits im Aufnahmeverfahren) über die Übermittlung ihrer Daten an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm weitergegebenen Mitgliederdaten vom Empfänger nicht zweckentfremdet genutzt werden (etwa durch Verkauf oder Vermietung der Mitgliederadressen für Werbezwecke) oder dies allenfalls mit Einverständnis des Vereins und Einwilligung der betroffenen Mitglieder erfolgt.

    • Sollen Mitgliederlisten oder im Einzelfall sonstige Mitgliederdaten auf freiwilliger Basis ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung an Dachverbände oder andere Vereine weitergegeben werden, ist dies nur zulässig, wenn eine der in Nrn.1.1 bis 1.3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Soweit die Weitergabe im berechtigten Interesse des Vereins oder des Empfängers erfolgen soll, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, die Mitglieder vor der beabsichtigten Datenübermittlung zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, Einwendungen gegen die Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen.

    3.2.2 Übermittlung von Mitgliederdaten an Wirtschaftsunternehmen

    Vereine sollten bei der Übermittlung von Mitgliederdaten an Wirtschaftsunternehmen zu Werbezwecken grundsätzlich zurückhaltend verfahren. Anders als bei Vertragsbeziehungen mit Wirtschaftsunternehmen (wie z.B. Zeitschriftenverlagen) handelt es sich bei einer Mitgliedschaft in einem Verein um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des Vereins unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher Vereine vertrauen regelmäßig darauf, daß der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet. Bei größeren Vereinen hingegen - wie z.B. einem Automobilclub kann eine andere Situation gegeben sein.

    • Soweit Vereine ihren Mitgliedern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet sind, dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Wirtschaftsunternehmen (z.B. Versicherungen, Banken, Zeitschriftenverlage) übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Daten handelt. Oft ergibt sich das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder schon aus dem Vereinszweck, so beispielsweise bei einer Suchtkranken-Selbsthilfegruppe oder einer Elterninitiative verhaltensgestörter Kinder. Darüber hinaus kann sich die besondere Sensiblität und damit die erhöhte Schutzwürdigkeit der Daten auch aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben, wenn sich daraus etwa Rückschlüsse auf gesundheitliche Verhältnisse, politische oder religiöse Anschauungen, die rassische oder ethnische Herkunft sowie die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen.

    Nur dann, wenn Interessen von Vereinsmitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen, können die in § 28 Abs.2 Nr.1b BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten an Wirtschaftsunternehmen weitergegeben werden. Dabei muß jedoch der Umstand berücksichtigt werden, daß der Datenempfänger diese Daten wiederum für Werbezwecke anderer Unternehmen weitergeben oder nutzen kann. Deshalb sollte die Verwendung der weitergegebenen Daten auf den konkreten Werbezweck des Datenempfängers beschränkt und eine Nutzung oder Übermittlung der Daten für fremde Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen werden. Daten von Mitgliedern, bei denen ein entgegenstehendes Interesse erkennbar ist, dürfen auf keinen Fall weitergegeben werden.

    • In der Praxis ergeben sich bei Vereinen häufig Probleme mit der Weitergabe von Mitgliederdaten an Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvertreter im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen. Dabei handelt es sich um Rahmenverträge zwischen Vereinen und Versicherungsunternehmen, die den Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluß von Einzelversicherungsverträgen zu günstigeren als den üblichen Konditionen ermöglichen.

      Nach den zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden und den Verbänden der Versicherungswirtschaft getroffenen Absprachen darf ein Verein im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags dem Versicherungsunternehmen bzw. dem Versicherungsvertreter die Daten seiner Mitglieder nur unter folgenden Voraussetzungen übermitteln:

      • Bei Neumitgliedern, die nach Abschluß des Gruppenversicherungsvertrags dem Verein beitreten, muß die Einwilligung eingeholt werden. Dies sollte zweckmäßigerweise in der Beitrittserklärung oder im Aufnahmeantrag vorgesehen werden, wobei das Mitglied darüber aufzuklären ist, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben werden sollen.
      • Bei Altmitgliedern, die bei Abschluß des Gruppenversicherungsvertrags bereits Vereinsmitglieder waren, genügt es, wenn der Verein sie vor der Übermittlung ihres Namens und ihrer Anschrift an die Versicherung in einem Avisschreiben informiert und ihnen den Besuch eines Versicherungsvertreters ankündigt. In dem Avisschreiben muß auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenübermittlung und den Vertreterbesuch hingewiesen und dem Vereinsmitglied ausreichend Zeit eingeräumt werden, von dieser Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
      • Will ein Verein sich über die von der Versicherung gewährte übliche Vermittlungsprovision hinaus vom Mitglied die sog. Überschußbeteiligung aus der Rückerstattung von Prämienanteilen als Spende schenkweise abtreten lassen, müssen hierüber sowohl Neumitglieder bei Einholung der Einwilligung wie auch Altmitglieder bei der Information über ihr Widerspruchsrecht ausreichend unterrichtet werden.

    3.2.3 Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse

    Vereine dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine Angaben über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Eine Datenübermittlung kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise wenn ein Verein wegen des Ausschlusses eines Mitglieds ins Gerede gekommen ist und eine Information im überwiegenden Interesse des Vereins oder im öffentlichen Informationsinteresse erforderlich ist. Auch in solchen Fällen darf der Verein nur die unbedingt notwendigen persönlichen Angaben offenbaren und muß schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder angemessen berücksichtigen.


Zur Inhaltsübersicht

4.

Was ist sonst noch bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten ?

4.1 Vereine sollten Regelungen für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und dabei insbesondere bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form von wem verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und Anlage hierzu), etwa um zu verhindern, daß die Mitgliederdaten mißbräuchlich verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten aufgrund unzureichender Datensicherung verloren gehen. Dies ist beispielsweise auch erforderlich, wenn die Datenverarbeitung von Mitgliedern ehrenamtlich zu Hause mit eigener DV-Ausstattung erledigt wird. Geregelt werden sollte auch, welche Mitgliederdaten wie lange gespeichert werden und wann Daten ausgeschiedener Mitglieder gelöscht werden. Wird die Verwaltung der Mitgliederdaten von einem Funktionsträger auf einen Nachfolger übertragen, ist dafür zu sorgen, daß sämtliche Mitgliederdaten übergeben werden und keine Kopien beim bisherigen Funktionsträger verbleiben.

4.2 Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen sollten schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden (§ 5 BDSG).

4.3 Wenn mindestens fünf Mitarbeiter oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder ständig (d.h. regelmäßig) mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 36 BDSG). Zur Vermeidung einer Interessenkollision dürfen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht vom Vereinsvorstand oder dem für die Datenverarbeitung des Vereins Verantwortlichen wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst wirksam überwachen können. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

4.4 Wenn Neumitglieder nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, vgl. dazu auch Nr. 2.2) muß der Verein sie von der erstmaligen Speicherung ihrer Daten und der Art der gespeicherten Daten (z.B. Vorname, Name, Geburtstag, Anschrift, Telefonnummer, Beitrittsdatum, Zugehörigkeit zu einer Vereinsabteilung) benachrichtigen (§ 33 BDSG). Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen (§§ 34, 35 BDSG).

4.5 Wichtig ist auch, daß der Verein Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so entsorgt, daß Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten nicht unzerkleinert in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis haben sich insoweit vor allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern verschiedentlich Probleme ergeben.


Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Weber (Fon 0711/231-3254) oder Frau Fichtner (Fon 0711/231-3252). Für Anregungen zur Verbesserung des Merkblatts und für Vorschläge zu Themen, die im Merkblatt zusätzlich behandelt werden könnten, sind wir dankbar.

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 Letzte Änderung:
 am 26.10.1998
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