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Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17. Juni 1999

Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen in den Bundesländern

Bei der Einführung der Befugnis zum „Großen Lauschangriff“ hat der Gesetzgeber im Grundgesetz ein Verfahren zur parlamentarischen Kontrolle weitreichender Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verankert (Artikel 13 Abs. 6 GG). Dieses Verfahren dient nach dem Willen des Gesetzgebers der parlamentarischen Kontrolle der Normeffizienz hervor. Auch wenn es die Überprüfung von Lauschangriffen durch die Gerichte und Datenschutzbeauftragten nicht ersetzt, hat es gleichwohl eine grundrechtssichernde Bedeutung. Jetzt ist jedoch bekannt geworden, daß einige Landesjustizverwaltungen der Ansicht sind, Art. 13 Abs. 6 GG sehe eine Berichtspflicht über Lauschangriffe zu Strafverfolgungszwecken gegenüber den Landesparlamenten nicht vor.

Im Gegensatz dazu vertritt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Auffassung, daß die Verfassung eine effektive parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen auf Landesebene vorschreibt, die der Kontrolle auf Bundesebene gleichwertig sein muß. Bei Maßnahmen zur Strafverfolgung durch Landesbehörden besteht die parlamentarische Verantwortlichkeit gegenüber den Landesparlamenten. Die Landtage müssen die Möglichkeit haben, die ihnen in anonymisierter Form übermittelten Berichte der Landesregierungen öffentlich zu erörtern. Die Landesparlamente sollten deshalb durch Gesetz eine regelmäßige Berichtspflicht der Landesregierung für präventiv-polizeiliche und repressive Lauschangriffe vorsehen. Nur auf diese Weise ist eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Ausübung dieser einschneidenden Überwachungsbefugnisse gewährleistet.

Wird durch eine solche Kontrolle deutlich, daß die akustische Wohnraumüberwachung für Zwecke der Strafverfolgung in der Praxis nicht die vom Gesetzgeber angestrebte Effizienz im Verhältnis zur Häufigkeit und Intensität der Grundrechtseingriffe zeigt, können Landesregierungen, die das Bundesrecht in eigener Verantwortung auszuführen haben, über den Bundesrat darauf hinwirken, die Befugnis für eine derartige Überwachung wieder aufzuheben oder zumindest zu modifizieren.

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 Letzte Änderung:
 am 24.06.1999
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