Entschließung zu "Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz"(Entschließung der 58.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999)
Kernstück datenschutzrechtlicher Überlegungen zum Täter-Opfer-Ausgleich ist die Frage, ob Institutionen zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens umfassende Informationen insbesondere über Opfer von Straftaten erhalten dürfen, ohne dass diese davon Kenntnis erlangt und eingewilligt haben. Darin wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu sehen. Dies ist nach geltendem Recht unzulässig. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 325/99 vom 28.05.1999) sieht in § 155 a Satz 3 StPO-Entwurf vor, dass nur der ausdrücklich geäußerte entgegenstehende Wille der oder des Verletzten dazu führt, dass keine Datenübermittlungen an Schlichtungsstellen erfolgen sollen. Das bedeutet, dass solche im Einzelfall gleichwohl möglich sind. Dies halten die Datenschutzbeauftragten nicht für ausreichend. Der Bundesrat ist sogar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gefolgt; er hat vielmehr angeregt, im Gesetz klarzustellen, dass es für solche Datenübermittlungen auf den Willen der Opfer nicht ankommen soll. Folgende Argumente werden dafür genannt: Eine vor der Einschaltung von Schlichtungsstellen durch die Justiz einzuholende Einwilligung führe dazu, dass das kriminalpolitisch wichtige Institut des "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht ausreichend genutzt werde. Erst die professionelle Tätigkeit der Schlichtungsstellen mit ihrem Selbstverständnis als "objektive Dritte mit dem Gebot der Unterstützung jeder Partei" könnte wirksame Überzeugungsarbeit leisten; nur dann könne der Rechtsfriede dauerhafter als bei herkömmlichen Verfahren sichergestellt werden, wenn durch die "fachlich geleitete Auseinandersetzung" der "am strafrechtlich relevanten Konflikt beteiligten Parteien im Idealfall Verständnis und wechselseitige Toleranz geweckt werden". Dieser Argumentation widersprechen die Datenschutzbeauftragten entschieden: Die Achtung und wirksame Unterstützung der Opfer ist ein wesentliches Anliegen des Strafverfahrens. Rechtsfriede und Toleranz können nur verwirklicht werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden bei Datenübermittlungen an Schlichtungsstellen (z. B. in der Rechtsform von Vereinen) den Willen und die Eigenverantwortung der Opfer uneingeschränkt respektieren. Auch die Sicht der Beschuldigten, ohne deren Mitwirkung der Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchgeführt werden kann, sollte von den Strafverfolgungsbehörden dabei berücksichtigt werden. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert deshalb, daß an der Voraussetzung der unzweifelhaften Einwilligung vor solchen Datenübermittlungen festgehalten wird. Ferner sollte der Gesetzgeber festlegen, daß die Berichte der Schlichtungsstellen an Staatsanwaltschaft und Gericht nur für Zwecke der Rechtspflege verwendet werden dürfen. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Schlichtungsstellen und den am "Täter-Opfer-Ausgleich" Beteiligten muss gesetzlich geschützt werden. |
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Letzte Änderung: am 11.10.1999 | |||