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Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

(Entschließung der 58.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. Oktober 1999)

Entschließung

Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben bereits in ihrer Entschließung zu Aufbewahrungsbestimmungen und Dateiregelungen im Justizbereich am 09./10.03.1995 gefordert, dass insbesondere die Dauer der Aufbewahrung von Strafakten nach rechtskräftigem Abschluß eines Strafverfahrens, ihre Aussonderung und Vernichtung einer Regelung durch formelles, den Grundsätzen des Volkszählungsurteils entsprechendes Gesetz bedarf.

Mit Beschluß vom 16.08.1998 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass der derzeitige Zustand zwar für eine Übergangsfrist noch hinzunehmen sei, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Akten jedoch nicht als nur mittelfristige Aufgabenstellung des Gesetzgebers betrachtet werden dürfe, sondern alsbald in Angriff zu nehmen sei. In gleicher Weise hat auch das OLG Hamm mit Beschluß von 17.09.1998 darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrung von Strafakten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Auch der Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 enthält insoweit keine Regelung.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es daher für dringend geboten, dass unverzüglich mit der Umsetzung dieser Aufgabe begonnen wird. Sie weisen ferner darauf hin, dass auch für die Aufbewahrung von Zivilakten und Akten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit umgehend gesetzliche Regelungen zu schaffen sind, die die Dauer der Aufbewahrung auf das erforderliche Maß festlegen.

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 Letzte Änderung:
 am 11.10.1999
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