Modernisierung des Datenschutzes - umfassende Novellierung des BDSG nicht aufschieben(Entschließung der 57.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 25./26. März 1999)
Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben bereits früh gefordert, die Novellierung des BDSG zur Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie zu einer gründlichen Modernisierung des veralteten deutschen Datenschutzrechts zu nutzen. Da die dreijährige Anpassungsfrist im Oktober 1998 verstrichen ist, besteht jetzt ein erheblicher Zeitdruck. Für die Neuregelung, die derzeit in der Bundesregierung und in Koalitionsgremien vorbereitet wird, ist daher ein "Zwei-Stufen-Konzept" vorgesehen. Einem ersten, in Kürze vorzulegenden Novellierungsgesetz soll zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Änderung folgen, die weitere Verbesserungen enthalten soll. Die Konferenz geht davon aus, daß das Zweistufenkonzept von dem festen politischen Willen getragen wird, die zweite Stufe nach Einbindung des ersten Gesetzentwurfes zügig in Angriff zu nehmen und noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Auch der in dieser Stufe bestehende Handlungsbedarf duldet keinen Aufschub. Die Konferenz begrüßt, daß jetzt mit Hochdruck an der BDSG-Novellierung gearbeitet wird und Verantwortliche in Regierung und Fraktionen zugesagt haben, die erste Stufe der Neuregelung werde sich nicht auf das von der Richtlinie geforderte Minimum beschränken. Sie unterstützt die Vorschläge, Regelungen zur Videoüberwachung, zu Chipkarten und zum Datenschutzaudit aufzunehmen. Gleiches gilt für die Übernahme der zukunftsweisenden Bestimmungen zur Datenvermeidung sowie zur anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telediensten aus dem Multimediarecht. Diese sind wichtige und dringend notwendige Regelungen zur Modernisierung des Datenschutzrechts. Die Konferenz drückt daher ihre Erwartung darüber aus, daß diese Vorschriften in der ersten Stufe des Gesetzge-bungsverfahrens zügig verabschiedet werden. Zu den Punkten, die keinen Aufschub dulden, gehört auch die Verbesserung der Voraussetzungen für eine effektive Datenschutzkontrolle. Die völlig unabhängige Gestaltung der Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich muß institutionell sichergestellt und durch eine sachgerechte finanzielle und personelle Ausstattung unterstützt werden. Gegenwärtig noch bestehende Einschränkungen der Kontrollkompetenzen im öffentlichen Bereich müssen abgebaut, den Aufsichtsbehörden müssen wirksamere Befugnisse an die Hand gegeben werden. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sind bei massenhaften Datenerhebungen mit unkalkulierbaren Datenverarbeitungsrisiken oder ungeklärter Zweckbestimmung klare materielle Grenzen durch den Gesetzgeber zu ziehen. Die bereichsspezifischen Gesetze, z. B. die Sicherheitsgesetze, dürfen nicht vom Bundesdatenschutzgesetz mit den dort zu erwartenden substantiellen Fortschritten für die Bürgerinnen und Bürger, wie beispielsweise einem verbesserten Auskunftsrecht, abgekoppelt werden. Notwendig ist nach Auffassung der Konferenz, daß das Datenschutzrecht auch in Zukunft bürgerfreundlich und gut lesbar formuliert ist. Dies ist eine unverzichtbare Akzeptanzvoraussetzung für den Datenschutz bei Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung. |
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Letzte Änderung: am 30.03.1999 | |||