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Prüfungskompetenz der Datenschutzbeauftragten bei den Gerichten

(Entschließung der 56.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 5./6. Oktober 1998)

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stellen fest, daß in der Praxis die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten bei den Gerichten immer wieder Anlaß von Unsicherheiten ist. Sie weisen daher darauf hin, daß die Beschränkung der Prüfkompetenz bei den Gerichten einzig und allein den Zweck hat, den grundgesetzlich besonders geschützten Bereich der richterlichen Unabhängigkeit von Kontrollen freizuhalten.

 

Deshalb erstreckt sich die Kontrolle der Datenschutzbeauftragten bei den Gerichten u.a. auch darauf, ob die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen und eingehalten werden, insbesondere bei automatisierter Datenverarbeitung.

 

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten eine gesetzliche Klarstellung für hilfreich, daß Gerichte der Kontrolle des Bundesbeauftragten bzw. der Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden.

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 Letzte Änderung:
 am 12.10.1998
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