Presseerklärungzum Abschluß der 55.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 19. und 20.März 1998 in Wiesbaden Professor Dr. Rainer Hamm, der in diesem Jahr den Vorsitz der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat, stellte heute mit Abschluß der Konferenz die Ergebnisse der Tagung in Wiesbaden der Presse vor. Die Themen der umfangreichen Tagesordnung reichten vom Stand der Novellierung der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, über die Auswirkungen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben auf die Datenschutzkontrolle, das Zeugnisverweigerungsrecht der Datenschutzbeauftragten und die Novellierung des Strafvollzugsgesetzes bis hin zu den datenschutzrechtlichen Fragen bei der Nutzung von Pay-TV und elektronischen Geldbörsen. Herauszustellen sind insbesondere die folgenden Ergebnisse:
Über die Führung dieser "Schattenkonten" werden die Kundinnen und Kunden noch nicht einmal informiert. Die Datenschutzbeauftragten weisen deshalb darauf hin, daß die Herausgeber solcher Karten bzw. die Kreditinstitute die Pflicht haben, ihre Kundinnen und Kunden über Art und Umfang der im Hintergrund laufenden Verarbeitungsvorgänge zu informieren. Aber wenn schon derartige "Schattenkonten" geführt werden, dann müssen die Daten jedenfalls nach Abschluß der Verrechnung (Clearing) sowohl bei den Evidenzzentralen als auch bei den Händlern gelöscht oder zumindest anonymisiert werden. Die Datenschutzbeauftragten fordern die Kartenherausgeber und die Kreditwirtschaft eindringlich dazu auf, vorzugsweise kartengestützte Zahlungssysteme ohne personenbezogene Daten - sog. White Cards - anzubieten, deren Anwendung so zu gestalten ist, daß ein karten- und damit personenbezogenes Clearing nicht erfolgt. Den Gesetzgeber haben die Datenschutzbeauftragten dazu aufgerufen, gesetzlich sicherzustellen, daß auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, im wirtschaftlichen Leben im gleichen Umfang wie bisher bei Bargeldzahlung anonym zu bleiben.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat auch die datenschutzrechtlichen Probleme, die bei der Nutzung des digitalen Fernsehens ("Free TV" und "Pay TV") entstehen, erörtert. Mit der Digitalisierung der Fernseh- und Hörfunkübertragung entsteht die technische Infrastruktur dafür, daß erstmals auch das individuelle Mediennutzungsverhalten registriert werden kann. Die Datenschutzbeauftragten fordern deshalb, daß auch bei der Vermittlung und Abrechnung digitaler Fernsehsendungen eine flächendeckende Registrierung des individuellen Fernsehkonsums vermieden wird. Auch im digitalen Fernsehen muß die unbeobachtete Nutzung des Mediums ohne Nachteile möglich bleiben. Inzwischen von den Staats- und Senatskanzleien vorgelegte Vorschläge für die Änderung des Rundfunkstaatsvertrags sind nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten geeignet, eine datenschutzgerechte Nutzung digitaler Fernsehangebote zu ermöglichen.
Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
Die technischen Möglichkeiten, diesen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, sind gegeben. Davon konnten sich die Datenschutzbeauftragen bereits 1996 überzeugen. Die Datenschutzbeauftragten bitten deshalb die Ministerpräsidenten der Länder an ihren datenschutzrechtlichen Regelungen des Entwurfs festzuhalten. Damit würden das bisherige Datenschutzniveau für den Fernsehzuschauer im digitalen Zeitalter abgesichert und zugleich die Vorschriften für den Bereich des Rundfunks und der Mediendienste harmonisiert. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fordert die Rundfunkveranstalter und Hersteller auf, den Datenschutz bei der Gestaltung von digitalen Angeboten schon jetzt zu berücksichtigen.
Zur Diskussion standen auch die Änderungsbegehren des Bundesrats zum Entwurf des Strafvollzugsgesetzes. Der Entwurf der Bundesregierung hatte fast ausschließlich das Ziel, datenschutzrechtliche Regelungen in das Strafvollzugsgesetz aufzunehmen. Die nunmehr vorgelegten Änderungsanträge des Bundesrates zu diesem Entwurf bedeuten aus Sicht des Datenschutzes in einigen wesentlichen Punkten eine Verschlechterung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung. Beispielsweise hat der Bundesrat gefordert, daß Lichtbilder und Personenbeschreibungen der Inhaftierten, die zum Zwecke des Strafvollzugs angefertigt wurden, entgegen dem bisher geltenden Grundsatz, daß diese nach Entlassung des Gefangenen aus der Haft zu vernichten sind, weiter aufbewahrt werden dürfen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Konferenz um eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat. Der Vorschlag des Bundesrats, die bisher vorgesehene Offenbarungsbefugnis von Ärzten oder Sozialarbeitern in eine Mitteilungspflicht gegenüber der Anstaltsleitung umzuwandeln, widerspricht nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten der Ausgestaltung der besonderen Schweigerechte dieser Berufsgruppen. Die Datenschutzbeauftragten erkennen an, daß sich der Gesetzentwurf bemüht, die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf das im Rahmen des Strafvollzugs erforderliche Maß zu beschränken. Allerdings wird dieser Versuch durch das Begehren des Bundesrats nahezu konterkariert, indem die Übermittlung von Daten Inhaftierter zu vollzugsfremden Zwecken beinahe unbegrenzt erlaubt werden soll. In diesen Punkten halten die Datenschutzbeauftragten eine Korrektur für erforderlich; die Konferenz hat deshalb den Vorsitzenden gebeten, ihre Vorstellungen dem Bundesminister der Justiz mitzuteilen.
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