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Datenschutzprobleme der Geldkarte

(Entschließung der 55. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 19./20.März 1998)

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wiederholt ihre Forderung aus ihrer Entschließung vom 13.10.1995 nach einem anonymen elektronischen Zahlungsverfahren bei elektronischen Geldbörsen. Dies gilt insbesondere für die Geldkarte des deutschen Kreditwesens, bei der in kartenbezogenen "Schattenkonten" der Evidenzzentralen nicht nur der Kaufbetrag und ein identifizierbarer Händlerschlüssel, sondern auch der Kaufzeitpunkt gespeichert werden. Mit diesen Daten können sämtliche mit der Geldkarte getätigten Kaufvorgänge jahrelang nachvollzogen werden, wenn die Daten mit den persönlichen Kundendaten zusammengeführt werden. Diese Geldkarte erfüllt nicht die Forderungen der Datenschutzbeauftragten.

Außerdem werden die Kundinnen und Kunden über diese "Schattenkonten" noch nicht einmal informiert. Die Herausgeber solcher Karten bzw. die Kreditinstitute haben aber die Pflicht, ihre Kundinnen und Kunden über Art und Umfang der im Hintergrund laufenden Verarbeitungsvorgänge zu informieren.

Unabhängig davon müssen bei der Geldkarte des deutschen Kreditwesens sämtliche Umsatzdaten in den Evidenzzentralen und auch bei den Händlern nach Abschluß der Verrechnung (Clearing) gelöscht oder zumindest anonymisiert werden.

Die Datenschutzbeauftragten fordern die Kartenherausgeber und die Kreditwirtschaft erneut dazu auf, vorzugsweise kartengestützte Zahlungssysteme ohne personenbezogene Daten - sog. White Cards - anzubieten. Die Anwendung ist so zu gestalten, daß ein karten- und damit personenbezogenes Clearing nicht erfolgt.

Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen sicherzustellen, daß auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, im wirtschaftlichen Leben im gleichen Umfang wie bisher bei Bargeldzahlung anonym zu bleiben.

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 Berlin,
 am 22.06.98
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