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Automatisierte Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen an gesetzliche Krankenkassen

(Entschließung der 52.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 22./23. Oktober 1996)

Der in dem Schiedsspruch vom 20. Februar 1995 für die Abrechnung festgelegte Umfang der Datenübermittlung zwischen Kasssenzahnärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen erfüllt nicht die Anforderungen des Sozialgesetzbuches an diesen Datenaustausch.

§ 295 SGB V fordert, daß Daten nur im erforderlichen Umfang und nicht versichertenbezogen übermittelt werden dürfen.

Die Datenschutzbeauftragten begrüßen es deshalb, daß der größte Teil der gesetzlichen Krankenkassen in "Protokollnotizen" - Stand 22. März 1996 - den Umfang der zu übermittelnden Daten reduziert hat. Das Risiko der Identifizierbarkeit des Versicherten wurde dadurch deutlich verringert. Zum letztlich erforderlichen Umfang haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen erklärt, daß genauere Begründungen für die Erforderlichkeit der Daten erst gegeben werden könnten, wenn das DV-Projekt für das Abrechnungsverfahren auf Kassenseite weit genug entwickelt sei.

Der Verband der Angestellten-Ersatzkassen (VdAK) hat bisher als einziger Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen diese Datenreduzierungen nicht mitgetragen. Die Datenschutzbeauftragten fordern den VdAK auf, sich für die Frage der Datenübermittlung zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen der einheitlichen Linie anzuschließen. Dies liegt im gesetzlich geschützen Interesse der Versicherten.

Die besonderen Vorgaben des Sozialgesetzbuches für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Abrechnung werden dadurch nicht berührt.

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 Letzte Änderung:
 am 12.10.1998
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