Transplantationsgesetz(Entschließung der 51.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 1996) Bei der anstehenden gesetzlichen Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Entnahme von Organen zur Transplantation zulässig sein soll, werden untrennbar mit der Ausformung des Rechts auf Selbstbestimmung auch Bedingungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung festgelegt. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betont hierzu, daß von den im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Modellen die "enge Zustimmungslösung" - also eine ausdrückliche Zustimmung des Organspenders - den geringsten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet. Sie zwingt niemanden, eine Ablehnung zu dokumentieren. Sie setzt auch kein Organspenderegister voraus. Mit einer engen Zustimmungslösung ist auch vereinbar, daß der Organspender seine Entscheidung z. B. einem nahen Angehörigen überträgt. |
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Letzte Änderung: am 12.10.1998 | |||