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Modernisierung und europäische Harmonisierung des Datenschutzrechts
(Entschließung der 51.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 1996)
Die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union vom Oktober 1995
verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ihr Datenschutzrecht binnen drei Jahren
auf europäischer Ebene zu harmonisieren. Die Richtlinie geht zu Recht
von einem hohen Datenschutzniveau aus und stellt fest: "Die
Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen".
Die Datenschutzbeauftragten begrüßen diesen wichtigen Schritt
zu einem auch international wirksamen Datenschutz. Sie appellieren an den
Gesetzgeber in Bund und Ländern, die Umsetzung der Richtlinie nicht
nur als Beitrag zur europäischen Integration zu verstehen, sondern als
Aufforderung und Chance, den Datenschutz fortzuentwickeln. Die
Datenschutzbeauftragten sprechen sich für eine umfassende Modernisierung
des deutschen Datenschutzrechts aus, damit der einzelne in der sich rapide
verändernden Welt der Datenverarbeitung, der Medien und der
Telekommunikation über den Umlauf und die Verwendung seiner
persönlichen Daten soweit wie möglich selbst bestimmen kann.
Die wichtigsten Ziele sind:
- Weitgehende Vereinheitlichung der Vorschriften für den öffentlichen
und privaten Bereich mit dem Ziel eines hohen, gleichwertigen Schutzes der
Betroffenen, beispielsweise bei der Datenerhebung und bei der Zweckbindung
bis hin zur Verarbeitung in Akten
- Erweiterung der Rechte der Betroffenen auf Information durch die
datenverarbeitenden Stellen über die Verwendung der Daten, auf Auskunft,
auf Widerspruch und im Bereich der Einwilligung
- Verpflichtung zu Risikoanalyse, Vorabkontrolle, Technikfolgenabschätzung
und zur Beteiligung der Datenschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von
Regelungen mit Auswirkungen auf den Datenschutz
- Verbesserung der Organisation und Stärkung der Befugnisse der
Datenschutzkontrolle unter den Gesichtspunkten der Unabhängigkeit und
der Effektivität
- Einrichtung und effiziente Ausgestaltung des Amtes eines internen
Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen
- Weiterentwicklung der Vorschriften zur Datensicherheit, insbesondere im
Hinblick auf Miniaturisierung und Vernetzung
Darüber hinaus machen die Datenschutzbeauftragten folgende Vorschläge:
- Erweiterung des Schutzbereichs bei Bild- und Tonaufzeichnungen und Regelung
der Video-Überwachung
- Stärkere Einbeziehung von Presse und Rundfunk in den Datenschutz;
Aufrechterhaltung von Sonderregelungen nur, soweit dies für die Sicherung
der Meinungsfreiheit notwendig ist
- Sonderregelungen für besonders empfindliche Bereiche, wie den Umgang
mit Arbeitnehmerdaten, Gesundheitsdaten und Informationen aus gerichtlichen Verfahren
- Sicherstellung der informationellen Selbstbestimmung bei Multimedia-Diensten
und anderen elektronischen Dienstleistungen durch die Pflicht, auch anonyme
Nutzungs- und Zahlungsformen anzubieten, durch den Schutz vor übereilter
Einwilligung, z.B. durch ein Widerrufsrecht, und durch strenge Zweckbindung
für die bei Verbindung, Aufbau und Nutzung anfallenden Daten
- Besondere Regelungen für Chipkarten-Anwendungen, um die
datenschutzrechtliche Verantwortung aller Beteiligten festzulegen und den
einzelnen vor unfreiwilliger Preisgabe seiner Daten zu schützen
- Schutz bei Persönlichkeitsbewertungen durch den Computer, insbesondere
durch Beteiligung des Betroffenen und Nachvollziehbarkeit der Computerentscheidung
- Verstärkung des Schutzes gegenüber Adressenhandel und Direktmarketing
- Verbesserung des Datenschutzes bei grenzüberschreitender
Datenverarbeitung; Datenübermittlung ins Ausland nur bei angemessenem Datenschutzniveau
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