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Regelung der Öffentlichkeitsfahndung in Strafverfahren
(Entschließung der 51.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 1996)
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
nimmt nachstehende Grundsätze für eine notwendige gesetzliche Regelung
der öffentlichen Fahndung in Strafverfahren auf Basis der Vorlage des
AK Justiz zustimmend zur Kenntnis.
Diese Grundsätze sollen schon jetzt soweit wie möglich bei der
öffentlichen Fahndung beachtet werden ( z.B. in den Fällen des
§ 131 StPO).
... (Protokollerklärungen mehrerer Datenschutzbeauftragter)
Grundsätze für die öffentliche Fahndung im Strafverfahren
Bei den an die Öffentlichkeit gerichteten Fahndungsmaßnahmen nach
Personen (Beschuldigten, Verurteilten, Strafgefangenen und Zeugen) wird stets
das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
eingeschränkt. Es bedarf daher nach den Grundsätzen des
Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 für
alle Maßnahmen der öffentlichen Fahndung nach Personen einer
normenklaren und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechenden gesetzlichen Regelung, die bisher fehlt.
- Der Gesetzgeber hat zunächst die Voraussetzungen der
öffentlichen Fahndung zu regeln und dabei einen sachgerechten Ausgleich
zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen zu treffen.
Die öffentliche Fahndung sollte nur bei Verfahren wegen Verletzung
bestimmter vom Gesetzgeber zu bezeichnender Straftatbestände und bei
Straftaten, die aufgrund der Art der Begehung oder des verursachten Schadens
ein vergleichbares Gewicht haben, zugelassen werden.
Sie soll nur stattfinden, wenn weniger intensive Fahndungsmaßnahmen
keinen hinreichenden Erfolg versprechen.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit mit der gebotenen Beschränkung des
Verbreitungsgebiets ist auch bei der Auswahl des Mediums zu
berücksichtigen.
- Bei der öffentlichen Fahndung nach unbekannten Tatverdächtigen,
Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten einerseits und Zeugen andererseits
erscheint es geboten, die Entscheidung, ob und in welcher Weise gefahndet
werden darf, grundsätzlich dem Richter vorzubehalten ; dies gilt nicht
bei der öffentlichen Fahndung zum Zwecke der Straf- oder
Maßregelvollstreckung gegenüber Erwachsenen.
Bei Gefahr in Verzug kann eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft vorgesehen
werden; dies gilt nicht bei der öffentlichen Fahndung nach Zeugen. In
diesem Falle ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der
Maßnahme einzuholen.
Die öffentliche Fahndung nach Beschuldigten setzt voraus, daß
ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl vorliegt, bzw. dessen Erlaß
nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann.
- Eine besonders eingehende Prüfung der
Verhältnismäßigkeit hat bei der Fahndung nach Zeugen stattzufinden.
Eine öffentliche Fahndung nach Zeugen darf nach Art und Umfang nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Zeugenaussage für die
Aufklärung der Straftat stehen. Hat ein Zeuge bei früherer Vernehmung
bereits von seinem gesetzlichen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht, so soll von Maßnahmen der öffentlichen Fahndung
abgesehen werden.
- In Unterbringungssachen darf eine öffentliche Fahndung mit
Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nur unter angemessener Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der
freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Therapieaussichten
und des Schutzes der Allgemeinheit angeordnet werden.
- Die öffentliche Fahndung zur Sicherung der Strafvollstreckung sollte
zur Voraussetzung haben, daß
- eine Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und
- der Verurteilte, der sich der Strafvollstreckung entzieht, (noch) eine
Rest- freiheitsstrafe von in der Regel mindestens einem Jahr zu
verbüßen hat, oder ein besonderes öffentliches Interesse,
etwa tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten
von erheblicher Bedeutung, an der alsbaldigen Ergreifung des Verurteilten besteht.
- Besondere Zurückhaltung ist bei internationaler öffentlicher
Fahndung geboten. Dies gilt sowohl für Ersuchen deutscher Stellen um
Fahndung im Ausland als auch für Fahndung auf Ersuchen ausländischer
Stellen im Inland.
- Öffentliche Fahndung unter Beteiligung der Medien sollte in den Katalog
anderer entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen des
§ 2 Abs.2 StrEG aufgenommen werden.
Durch Ergänzung des § 7 StrEG sollte in solchen Fällen auch
der immaterielle Schaden als entschädigungspflichtig anerkannt werden.
Der Gesetzgeber sollte vorsehen, daß auf Antrag des Betroffenen die
Entscheidung über die Entschädigungspflicht öffentlich
bekanntzumachen ist.
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