Rundschreiben II Nr.1/1998 der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.Februar 1998 zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Erteilung von Negativzeugnissen nach §§ 24, 25 BauGB, § 45 Abs.5 NatSchGBln, § 7 Abs. 1 LWaldG § 18 DSchGBln
Rundschreiben II Nr.1/1998
Betr.: Erteilung von Negativzeugnissen gem. den §§ 24, 25 BauGB,
§ 45 Abs. 5 NatSchGBln, § 7 Abs. l LWaldG § 18 DSchGBln hier: Verfahrensänderung zwecks Datenschutz
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat das in Berlin gebräuchliche Verfahren für die Erteilung von
Negativzeugnissen beanstandet, weil für die Beurteilung des Bestehens eines Vorkaufsrechtes nach den §§ 24, 25
BauGB, § 45 Abs. 5 NatSchGBln, § 7 Abs. l LWaldG oder § 18 DSchGB die Vorlage des Kaufvertrages nicht
erforderlich sei.
Der Datenschutzbeauftragte verweist hierzu auf den § 9 Abs. l Berliner Datenschutzgesetz und die Auslegung
des § 28 Abs. l BauGB in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Für die Erteilung eines Negativzeugnisses genügt es, wenn aus dem Inhalt des Kaufvertrages die Daten über den Kauf, die Kaufvertragsparteien und die genaue Bezeichnung des Grundstücks vorliegen. Wird nach Prüfung festgestellt, daß kein Vorkaufsrecht besteht, so erteilt die Behörde innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 28 Abs. 2 BauGB ein Negativzeugnis.
Erst wenn aufgrund der Informationen festgestellt wird, daß ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Berlin besteht und seine Ausübung in Betracht kommt, kann die Übermittlung des Kaufvertrages mit vollständigem Inhalt angefordert werden. Nach Eingang des Kaufvertrages bei der Behörde beginnt erneut die nach § 28 Abs. 2 BauGB festgelegte Zweimonatsfrist Diese Frist wird durch die formblattmäßige Vorkaufsrechtsanfrage nicht in Gang gesetzt.
Nur bei Anträgen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Ruckübertragungsanspruchen ist auch zukünftig der Kaufvertrag in jedem Fall sofort mit einzureichen!
Eine redaktionelle Änderung des Antragsformulars auf Erteilung eines Negativzeugnisses (BauWohnV 201) ist durch die Verfahrensänderung nicht notwendig,
Dieses zweistufige Verfahren wird andernorts schon seit geraumer Zeit zur allgemeinen Zufriedenheit angewendet und führt auch nicht zu einem erhöhten Arbeitsaufwand.
Wir bitten Sie, nicht an dem jetzt praktizierten einstufigen Verfahren festzuhalten, da es keine Erforderlichkeit gibt, alle im Kaufvertrag festgehaltenen Daten zur Erteilung eines Negativzeugnisses übermittelt zu bekommen, und weil § 9 Abs. l BlnDSG dem entgegensteht.
Der Datenschutzbeauftragte, die an den gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die gesetzlichen
Vorkaufsrechte beteiligten Senats Verwaltungen und die Notarkammer sind von dieser Verfahrensänderung
informiert worden.
Im Auftrag Beglaubigt
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