14. Juli 1999:
Bundesverfassungsgericht weist Grundrechtseinschränkung zurück
Siehe auch: Presseerklärung und Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts dazu Die Landesbeauftragten für den Datenschutz von Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein freuen sich über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtsvom heutigen Tage. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich von Presse und Wissenschaft teilweise stattgegeben, die sich gegen die 1994 durch das sogenannte Verbrechensbekämpfungsgesetz erweiterten Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Telefonüberwachung richteten. Datenschutzbeauftragte hatten insbesondere kritisiert, dass alle Personen mit Auslandskontakten in Überwachungsmaßnahmen geraten könnten und dass der BND für Zwecke der inneren Sicherheit eingesetzt werden sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat hier deutliche Schranken gezogen: Dem BND dürfen keine Befugnisse eingeräumt werden, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind. Die grundrechtlichen Bindungen und Maßgaben, die das Gericht in der Volkszählungsentscheidung anhand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt hatte, werden nun auch auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG übertragen, das nicht nur Telefonate, sondern jedwede Kommunikation per Datenübertragung schützt. Erforderlich sind danach klar definierte Zwecksetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die strikte Bindung an diese bestimmten Zwecke auch bei sowie nach der Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden, Polizeien oder Staatsanwaltschaften. Übermittlungen sind nur in engen Grenzen und nur aufgrund gesicherter Tatsachen zulässig. Das Recht auf unüberwachte telekommunikative Selbstbestimmung ist den Datenschutzbeauftragten ein zentrales Anliegen. Sie begrüßen es daher besonders, dass das Bundesverfassungsgericht die fundamentale Bedeutung des grundrechtlich garantierten Telekommunkationsgeheiminisses gerade in der heutigen Zeit stark hervorgehoben hat. Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, dazu: "Das Gericht hat die Unausgewogenheit der Regelungen zur Telefonüberwachung zu Lasten der Bürger deutlich gerügt. Dies ist ein klares Signal für die Sicherheitsbehörden, dem Telekommunikationsgeheimnis künftig mehr Bedeutung beizumessen."
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Berlin, am 14.07.1999 | |||