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Geplante Anhörung zum aktuellen Entwurf der TKÜV [LINK]
auf den Herbst verschoben
Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV):
Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes zu
Artikel 10 Grundgesetz, den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung sowie dem
Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Ob und auf welche Weise die technische und organisatorische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen zu erfolgen hat, bestimmt sich gemäß § 88 TKG und einer
nach § 88 Abs.2 Satz 2 TKG zu erlassenden Rechtsverordnung, deren Ausformung die TKÜV darstellen soll.
Sie soll die Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung (FÜV) vom 18.Mai 1995 ablösen.
Die den Sicherheitsbehörden eingeräumten Befugnisse werden in der TKÜV allerdings stark erweitert.
Auch der Kreis der zu überwachenden Telekommunikationsanlagen wird von nur für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Anlagen auf private Anlagen ausgedehnt; dies stößt derzeit neben datenschutzrechtlicher Bedenken
wegen der erwarteten hohen Kosten auf harsche Kritik in der Wirtschaft. Die am 15.Juli 1998 geplante Anhörung zum aktuellen
Entwurf der TKÜV im Wirtschaftsministerium wurde auf den Herbst verschoben. Damit verzögert sich auch die geplante
Verabschiedung der Verordnung.
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