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Geplante Anhörung zum aktuellen Entwurf der TKÜV  [LINK]
auf den Herbst verschoben

Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV):
Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung sowie dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Ob und auf welche Weise die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu erfolgen hat, bestimmt sich gemäß § 88 TKG und einer nach § 88 Abs.2 Satz 2 TKG zu erlassenden Rechtsverordnung, deren Ausformung die TKÜV darstellen soll. Sie soll die Fernmeldeverkehr-Überwachungsverordnung (FÜV) vom 18.Mai 1995 ablösen.

Die den Sicherheitsbehörden eingeräumten Befugnisse werden in der TKÜV allerdings stark erweitert. Auch der Kreis der zu überwachenden Telekommunikationsanlagen wird von nur für den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen auf private Anlagen ausgedehnt; dies stößt derzeit neben datenschutzrechtlicher Bedenken wegen der erwarteten hohen Kosten auf harsche Kritik in der Wirtschaft. Die am 15.Juli 1998 geplante Anhörung zum aktuellen Entwurf der TKÜV im Wirtschaftsministerium wurde auf den Herbst verschoben. Damit verzögert sich auch die geplante Verabschiedung der Verordnung.

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Andere Stimmen zum Entwurf der TKÜV:

Lauschverordnung gestoppt Lauschverordnung gestoppt  [LINK]
(c't 13/98)

Notbremsung Notbremsung  [LINK]
(Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.07.98)

Stellungnahme der AG Telekommunikations-Mehrwertdienste im VDMA Stellungnahme der AG Telekommunikations-Mehrwertdienste im VDMA  [LINK]
(DuD - Aktuelles 15.07.98)


  Berlin,
  am 03.08.98
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