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30. Oktober 1998
Garstka: Europäische Datenschutzrichtlinie ist zu beachten
Seit dem 25. Oktober 1998 ist die Umsetzungsfrist für die
Europäische Datenschutzrichtlinie abgelaufen. Da weder in
das Bundesdatenschutzgesetz noch in das Berliner Datenschutzgesetz
die geforderten datenschutzrechtlichen Verbesserungen aufgenommen
wurden, kommt der Datenschutzrichtlinie in bestimmten Fällen
bereits jetzt unmittelbare Wirkung zu.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte und Vorsitzende der Arbeitsgruppe
"Internationa-ler Datenverkehr" der Datenschutz-Aufsichtsbehörden,
Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, weist darauf hin, daß
die Datenschutzgesetze ab sofort im Sinne der Richtlinie auszu-legen
sind. Garstka: "Das betrifft vor allem den Umgang mit sensiblen
Daten wie Angaben über die politische Meinung, die Gesundheit
oder das Sexualleben. Die Betroffenen haben zudem in vielen Bereichen
weitergehende Rechte auf Auskunft und erweiterte Widerspruchsrechte."
Vor allem für Unternehmen, die personenbezogene Daten in
Länder außerhalb der EU übermitteln, hat die Richtlinie
große Bedeutung. Bei der Weitergabe dieser Daten in Länder,
die keinen angemessenen Datenschutz haben, ist das Schutzniveau
der Richtlinie durch zusätzliche Maßnahmen, z.B. durch
einen Vertrag zwischen Datenexporteur und
-importeur, abzusichern. Insbesondere ist der Zweck festzulegen,
zu dem Kundendaten im Ausland genutzt werden dürfen. Datenschutzrechte
der Kunden, wie Entschädigungs-ansprüche und Widerspruchsrechte,
sind festzulegen.
Die Berliner Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Dateien
beim Berliner Datenschutzbeauftragten zu melden, werden aufgefordert,
auch alle regelmäßigen Datenübermittlungen ins
Ausland mitzuteilen. Dies gilt z.B. für Auskunfteien, Adressenhändler
oder Service-Rechenzentren. Garstka: "Andere Firmen mit Sitz
in Berlin, die Datenübermittlungen in Länder außerhalb
der EU vornehmen oder dies planen, beraten wir und prüfen,
ob die Voraussetzungen der Europäischen Richtlinie für
die Weitergabe der Daten vorliegen."
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