Aktuelles
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europäische Union
International
Recht
T.O Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

29. Dezember 1997

Fahrtenbücher verstoßen gegen Geheimhaltungspflichten

Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurden die ertragssteuerliche Behandlung der pri-vaten Kfz-Nutzung sowie die Pauschalierung der privaten Pkw-Kosten vereinheitlicht. Der private Nutzungsanteil eines geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuges kann im Einzelfall allerdings zu einer deutlichen Steuermehrbelastung führen, denn eine Pauschalierung kann den Besonderheiten im Einzelfall nur unvollkommen Rechnung tragen. Als Ausnahme von gesetzlich festgelegten Pauschalierung des privaten Nutzungsanteils können die auf die Privatfahrten anfallenden tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung nur angesetzt werden, wenn die Betroffenen das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachweisen.

Diese nur in Steuerrichtlinien vorgesehene Regelung führt zu erheblichen Datenschutz-problemen, da in den Fahrtenbüchern auch die Namen und Adressen der Kunden anzugeben sind. Besonders bedenklich ist dies, wenn zur Geheimhaltung verpflichtete Personen wie Ärzte die Namen ihrer Patienten angeben müssen. Das Bundesministerium für Finanzen hatte deshalb 1996 entschieden, daß für Ärzte, die typischerweise Hausbesuche machen, die Angabe "Patientenbesuch" ausreicht.

Diese Entscheidung hat das Bundesministerium für Finanzen - ohne zuvor die Datenschutzbeauftragten zu informieren - aufgehoben.

Ab 1998 verlangen die Finanzämter, daß Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Sozial-arbeiter und andere zur besonderen Geheimhaltung verpflichtete Personen zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrt mit ihrem Wagen im Fahrtenbuch den Zweck sowie die Namen und Adressen ihrer Patienten bzw. Kunden angeben.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka, weist darauf hin, daß dieses Verlangen ein Verstoß gegen die Pflicht dieser Berufsgruppen zur Wahrung von Berufsgeheimnissen ist. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht. Garstka: "Das Arztgeheimnis umfaßt auch den Namen und die Anschrift des Patienten. Ein Arzt, der solche Daten preisgibt, macht sich eventuell sogar strafbar. Das gilt auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und andere zur besonderen Geheimhaltung verpflichteten Personen."

Garstka fordert die Senatsverwaltung für Finanzen auf, auf diese Angaben zu verzichten.

Seitenanfang

Zuletzt geändert:
am 29.12.97

mail to webmaster