29. Dezember 1997
Fahrtenbücher verstoßen gegen Geheimhaltungspflichten
Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurden die ertragssteuerliche
Behandlung der pri-vaten Kfz-Nutzung sowie die Pauschalierung
der privaten Pkw-Kosten vereinheitlicht. Der private Nutzungsanteil
eines geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuges kann im Einzelfall
allerdings zu einer deutlichen Steuermehrbelastung führen,
denn eine Pauschalierung kann den Besonderheiten im Einzelfall
nur unvollkommen Rechnung tragen. Als Ausnahme von gesetzlich
festgelegten Pauschalierung des privaten Nutzungsanteils können
die auf die Privatfahrten anfallenden tatsächlichen Kosten
in der Steuererklärung nur angesetzt werden, wenn die Betroffenen
das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch
ein Fahrtenbuch nachweisen.
Diese nur in Steuerrichtlinien vorgesehene Regelung führt
zu erheblichen Datenschutz-problemen, da in den Fahrtenbüchern
auch die Namen und Adressen der Kunden anzugeben sind. Besonders
bedenklich ist dies, wenn zur Geheimhaltung verpflichtete Personen
wie Ärzte die Namen ihrer Patienten angeben müssen.
Das Bundesministerium für Finanzen hatte deshalb 1996 entschieden,
daß für Ärzte, die typischerweise Hausbesuche
machen, die Angabe "Patientenbesuch" ausreicht.
Diese Entscheidung hat das Bundesministerium für Finanzen
- ohne zuvor die Datenschutzbeauftragten zu informieren - aufgehoben.
Ab 1998 verlangen die Finanzämter, daß Ärzte,
Rechtsanwälte, Steuerberater, Sozial-arbeiter und andere
zur besonderen Geheimhaltung verpflichtete Personen zum Nachweis
der beruflichen Veranlassung der Fahrt mit ihrem Wagen im Fahrtenbuch
den Zweck sowie die Namen und Adressen ihrer Patienten bzw. Kunden
angeben.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka,
weist darauf hin, daß dieses Verlangen ein Verstoß
gegen die Pflicht dieser Berufsgruppen zur Wahrung von Berufsgeheimnissen
ist. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht.
Garstka: "Das Arztgeheimnis umfaßt auch den Namen und
die Anschrift des Patienten. Ein Arzt, der solche Daten preisgibt,
macht sich eventuell sogar strafbar. Das gilt auch für Rechtsanwälte,
Steuerberater und andere zur besonderen Geheimhaltung verpflichteten
Personen."
Garstka fordert die Senatsverwaltung für Finanzen auf, auf
diese Angaben zu verzichten.
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