6. Februar 1997
Garstka weist Unterstellungen des Innensenators zurück Mit Empörung hat der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka, auf eine Presseerklärung des Innensenators vom 5. Februar 1997 mit der Überschrift "Datenschutz darf nicht zum Täterschutz verkommen" reagiert. Darin werden von den Sozial- und Jugendämtern ausländerrechtliche Überprüfungen und Unterrichtungen der Ausländerbehörde verlangt sowie kritisiert, daß der Berliner Datenschutzbeauftragte die Bezirksämter auf die datenschutzrechtlichen Grenzen dieses Verfahren hingewiesen hat. Wörtlich heißt es in der Presseerklärung des Innensenators: "Unabhängig davon, daß der Berliner Datenschutzbeauftragte mit diesem Schreiben eindeutig seine Kompetenzen überschritten hat - seine Ansprechpartner sind Parlament und Senat -, stellt er damit erneut auf beklagenswerte Weise unter Beweis, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes nicht in gesamtstaatliches Handeln einordnet." Garstka hat sich in einem persönlich an Innensenator Schönbohm gerichteten Schreiben hiergegen verwahrt. In seinem Schreiben führt er aus:
"Bereits die Überschrift bringt eine Unterstellung zum
Ausdruck, die nicht nur von Unverständnis für das in
der Berliner Verfassung ausdrücklich verbriefte Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung zeugt. Die Verbindung von
Datenschutz und 'Täterschutz' stellt, wie dies mein baye-
Die Behauptungen über den Berliner Datenschutzbeauftragten hat er als unzutreffend zurückgewiesen: "'Ansprechpartner' des Berliner Datenschutzbeauftragten sind keineswegs nur Parlament und Senat, sondern alle "Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen" des Landes Berlin, mithin selbstverständlich auch die Bezirksämter. Daß Sie es für beklagenswert halten, daß der Datenschutzbeauftragte 'die Wahrnehmung der Aufgabe des Datenschutzes nicht in gesamtstaatliches Handeln einordne', läßt mich daran zweifeln, daß Sie die Aufgaben dieses Amtes, die durch die Berliner Verfassung zugewiesen sind, richtig einordnen können. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu kontrollieren. Hierbei hat er nicht nur darauf zu achten, daß die Gesetze so vollzogen werden, wie sie der Gesetzgeber erlassen hat, sondern bei Auslegungsspielräumen hat er auf Grund seines Verfassungsauftrages der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung höchsten Rang einzuräumen. Vor dem Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung ist der Datenschutzbeauftragte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Empfehlungen zur Verbesserungen des Datenschutzes zu geben. Erst recht ist er verpflichtet, aus seiner Sicht problematisches oder gar rechtswidriges Verwaltungshandeln notfalls auch öffentlich zu beanstanden." In der Sache hat Garstka darauf hingewiesen, daß die Sozialbehörden keine Befugnis haben, Daten zu erheben, die nicht für die Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten durch die Sozialbehörden für Zwecke der Ausländerbehörde. Garstka: "§ 76 Abs. 2 Ausländergesetz verpflichtet öffentliche Stellen nur zur Unterrichtung über den Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt. Es steht außer Zweifel, daß der Begriff "Aufenthalt" im Ausländerrecht als Pendant zum Begriff "Einreise" die Tatsache des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder ggf. im Bereich einer räumlichen Beschränkung zu verstehen ist, nicht dagegen die derzeitige und schon gar nicht die künftige Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Wenn gleichwohl in dem Rundschreiben die Sozialbehörden verpflichtet werden, Recherchen über den Aufenthaltsstatus von Ausländern anzustellen, sowie den gegenwärtigen oder künftigen räumlichen Anwesenheitsort mitzuteilen, stellt dies eine Überdehnung des Gesetzestextes im Interesse der Ausländerbehörden dar. Wenn man es aus 'gesamtstaatlichem' Interesse für erforderlich hält, derartige Interpretationen für verbindlich zu erklären, dann sollte man dies auch deutlich machen und nicht dem Datenschutzbeauftragten vorwerfen, daß er auf die bestehende Rechtslage verweist." |
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Zuletzt geändert:
am 07.02.97