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Garstka fordert nach der Entscheidung

des Sächsischen Landesverfassungsgerichtshofes

auch Konsequenzen für die Berliner Polizei

Anläßlich der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes, der das Polizeigesetz des Landes in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, macht der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka, darauf aufmerksam, daß auch für Berlin und für die Diskussion auf Bundesebene hinsichtlich der Einführung des "Großen Lauschangriffs" Konsequenzen zu ziehen sind.

Garstka: "Die Möglichkeit des Einsatzes besonderer polizeilicher Mittel, wie verdeckte Ermittler, die längerfristige Observation sowie optische und akkustische Überwachungsmittel im Gefahrenvorfeld, wurde eingeschränkt. Der Einsatz dieser Mittel ist nach Auffassung des Sächsischen Gerichtshofes nur mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, wenn dies zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie des Lebens, der Gesundheit und der persönlichen Freiheit sowie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.

Der in Berlin vorgesehene Einsatz derartiger Methoden auch bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten und nicht organisierter Sach- und Vermögenskriminalität sollte künftig unterbleiben und das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz geändert werden. Das gilt auch für die geheime Erhebung von personenbezogenen Daten aus Vertrauensverhältnissen, die durch ein besonderes Amts- und Berufsgeheimnis geschützt sind, also bei Ärzten, Rechtsanwälten, Geistlichen und der Presse beim Informantenschutz.

Auch der Einsatz heimlicher Überwachungsmethoden gegenüber Personen, die in der Vergangenheit straffällig geworden sind und bei denen die polizeiliche Erwartung besteht, daß sie auch in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, ist zu überprüfen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen einzelne Personen diesem Kreis zugeordnet und damit überwacht werden können, sind auch im Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in einer für den Betroffenen nicht mehr berechenbaren Weise bestimmt worden. Hier ist wegen der Gefahr der Stigmatisierung des zu unbestimmt umschriebenen Personenkreises besondere Zurückhaltung geboten.

Ich empfehle dringend, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz heimlicher Ermittlungsmethoden zu ändern und hierbei dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen besser Rechnung zu tragen."

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Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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