Garstka fordert nach der Entscheidung
des Sächsischen Landesverfassungsgerichtshofes
auch Konsequenzen für die Berliner Polizei
Anläßlich der Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes,
der das Polizeigesetz des Landes in Teilen für verfassungswidrig
erklärt hat, macht der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr.
Hansjürgen Garstka, darauf aufmerksam, daß auch für
Berlin und für die Diskussion auf Bundesebene hinsichtlich
der Einführung des "Großen Lauschangriffs"
Konsequenzen zu ziehen sind.
Garstka: "Die Möglichkeit des Einsatzes besonderer polizeilicher
Mittel, wie verdeckte Ermittler, die längerfristige Observation
sowie optische und akkustische Überwachungsmittel im Gefahrenvorfeld,
wurde eingeschränkt. Der Einsatz dieser Mittel ist nach Auffassung
des Sächsischen Gerichtshofes nur mit dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung vereinbar, wenn dies zum Schutz
bedeutender Rechtsgüter wie des Lebens, der Gesundheit und
der persönlichen Freiheit sowie zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität erfolgt.
Der in Berlin vorgesehene Einsatz derartiger Methoden auch bei
bestimmten Ordnungswidrigkeiten und nicht organisierter Sach-
und Vermögenskriminalität sollte künftig unterbleiben
und das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz geändert
werden. Das gilt auch für die geheime Erhebung von personenbezogenen
Daten aus Vertrauensverhältnissen, die durch ein besonderes
Amts- und Berufsgeheimnis geschützt sind, also bei Ärzten,
Rechtsanwälten, Geistlichen und der Presse beim Informantenschutz.
Auch der Einsatz heimlicher Überwachungsmethoden gegenüber
Personen, die in der Vergangenheit straffällig geworden sind
und bei denen die polizeiliche Erwartung besteht, daß sie
auch in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden,
ist zu überprüfen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen einzelne Personen
diesem Kreis zugeordnet und damit überwacht werden können,
sind auch im Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
in einer für den Betroffenen nicht mehr berechenbaren Weise
bestimmt worden. Hier ist wegen der Gefahr der Stigmatisierung
des zu unbestimmt umschriebenen Personenkreises besondere Zurückhaltung
geboten.
Ich empfehle dringend, die gesetzlichen Voraussetzungen für
den Einsatz heimlicher Ermittlungsmethoden zu ändern und
hierbei dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen besser Rechnung
zu tragen."
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