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21. März 1996

Jahresbericht 1995

Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka, stellte heute seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 1995 vor.

Seit dem 1. August 1995 wird auch die Datenschutzkontrolle für den privaten Bereich vom Berliner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Der Bericht enthält daher erstmals auch ein Kapitel über die Prüfungen bei Unternehmen (Ziff. 6).

Neben den Schwerpunktthemen

  • Bahncard,
  • Chipkarten - Computer in der Brieftasche,
  • Autobahngebührenerfassung,
  • Persönlichkeitsrechte im Knast,
  • Parkraumbewirtschaftung,
  • Verwaltungsreform: Gläserne Verwaltung statt Gläserner Bürger?,
  • Internet und Multimedia

enthält der Bericht 103 Einzelbeiträge zur Gesetzgebung, zu Verwaltungsvorschriften, Bürgerbeschwerden und Überprüfungen von Amts wegen zu den einzelnen Geschäftsbereichen des Senats und bei Unternehmen.

Ein Schwerpunkt im Berichtsjahr war die neue Bahncard (S. 20), die auch mit Kreditkartenfunktion oder als Guthabenkarte angeboten wird. 1995 beschwerten sich viele Bahncard-Kunden, die auf dem Antrag u.a. Angaben über ihr Einkommen machen mußten, auch wenn sie nur eine "Bahncard-pur" haben wollten.

Nach Verhandlungen mit der BahnAG und der CitiBank, die gemeinsam für das Projekt verantwortlich sind, wurden neue Formulare erstellt, die Wahlmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Varianten der Bahncard vorsehen. Überflüssige Fragen - insbesondere bei der "Bahncard-pur" - wurden gestrichen.

Auf den auf der Rückseite der Formulare abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nunmehr das Bahncard-Verfahren besser dargestellt und für die Kunden transparenter.

Für die Verarbeitung der Antragsdaten in den USA wurde vertraglich abgesichert, daß der Standard des Bundesdatenschutzgesetzes gilt. Hierzu werden auch Kontrollmöglichkeiten eingeräumt. Die Nutzung der Daten der Bahncard-Kunden wurde vertraglich beschränkt. Die Daten der Kunden, die nur eine "Bahncard-pur" haben, dürfen von der CitiBank weder in Deutschland noch in den USA für Marketing-Zwecke genutzt werden.

Seitenanfang Der Bericht befaßt sich ausführlich mit den immer mehr verbreiteten Computern in der Brieftasche, den Chipkarten (S. 23). Zwei Anwendungsbereiche sind von besonderer Bedeutung: Chipkarten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und Gesundheits- und Patienten-Chipkarten. Hier müssen umfassende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, um unberechtigte Zugriffe, Nutzungen und Manipulationen auszuschließen. Dies muß bereits bei der Herstellung und beim Versand der Chipkarten einsetzen. Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit medizinischer Daten muß die freie Entscheidung der Patienten zum Inhalt von Gesundheits-Chipkarten, zu den Anlässen ihres Einsatzes und zum Umfang der Offenlegung der gespeicherten Daten sichergestellt werden.

Garstka: "Es liegt nahe, daß die jederzeitige Verfügbarkeit von Krankheitsdaten auf Chipkarten bei verschiedensten Stellen, z.B. Arbeitgebern, Versicherungen, Begehrlichkeiten wecken wird. Diese latente Gefahr der Gesundheits-Chipkarte ist nicht zu unterschätzen."

Eine Autobahngebührenerfassung ist nur zulässig bei Gewährleistung einer "datenfreien Fahrt"

(S. 30). Obwohl die Datenschutzforderungen nach einem anonymen Zahlungsverfahren prinzipiell erfüllbar sind, wurden die Planungen für elektronisch einzurichtende Autobahngebührenerfassungen bei Personenkraftwagen aufgegeben.

Persönlichkeitsrechte im Knast (S. 34): In einer Querschnittsprüfung in der Justizvollzugsanstalt Tegel haben wir versucht festzustellen, wie es um den Datenschutz der Strafgefangenen bestellt ist. Zu beanstanden war, daß ein internes Dateienregister - und damit eine Übersicht über alle in der Justizvollzugsanstalt geführten Dateien - fehlt. Dies ist bei der nahezu unübersichtlichen Menge von Datensammlungen der Justizvollzugsanstalt Tegel sehr bedenklich. So haben wir allein bei den 22 geprüften Stellen 117 Sammlungen mit personenbezogenen Daten gefunden.

In einer automatisierten Datei werden Daten über die Gefangenen gespeichert. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen, da die Automatisierung die Möglichkeit bietet, den Umfang der Daten zu reduzieren und differenzierte Zugriffsbeschränkungen vorzusehen. Allerdings wird die automatisierte Datei schon seit 1994 geführt, ohne daß eine Anmeldung zum Dateienregister beim Berliner Datenschutzbeauftragten erfolgte und ohne daß die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen installiert wurden.

Erhebliche Bedenken bestehen gegen den Inhalt der Gefangenenpersonalakten, die weitreichenden Einsichtsmöglichkeiten in diese Akten, die mangelhafte Kontrolle der Vernichtungsfristen und den Umgang mit den Fotos von Gefangenen.

Die Parkraumbewirtschaftung (S. 39) durch Firmen, die den ruhenden Verkehr in bestimmten Anwohnerparkzonen überwachen, ist nicht nur verfassungsrechtlich umstritten und liegt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, sondern weist auch datenschutzrechtliche Probleme bei der Umsetzung auf.

Für die von den Firmen genutzten mobilen Datenerfassungsgeräte existieren keine Datensicherungsmaßnahmen. Da bei der Beantragung eines Parkausweises die Antragsteller zunächst aufgefordert wurden, Kopien ihrer Personalausweise und Fahrzeugscheine beizufügen, ist bei der

Polizei für die Bewohner der Parkraumbewirtschaftungsbereiche eine bedenkliche Personalausweissammlung entstanden. Die Löschung der nicht erforderlichen Angaben auf den vorhandenen Unterlagen und auch bei künftig eingehenden Anträgen wird vom Polizeipräsidenten abgelehnt.

Auch fehlen Regelungen über Löschungsfristen für die Vorgänge insgesamt.

Die Aufforderung, Ausnahmegenehmigungen im Auto offen auszulegen, wurde inzwischen teilweise zurückgenommen. Jetzt müssen d Sonstige Dokumente


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Sonstige Dokumente


yz{|}~"n"m c  95 vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin am 12. September 1996

06. September 96 Neues Datenscheckheft

27. August 96 Widerspruchsrechte gegen Komfortauskunft und CD-ROM-Eintragung der Telekom

23. August 96 Bericht über Datensicherungsmaßnahmen bei dem Einsatz von Chipkarten

16. August 96 Broschüre: Persönlichkeitsschutz im Medienbereich muß gestärkt werden

2. August 1996 Broschüre: Datenschutz bei Handels- und Wirtschaftsauskunfteien

19. Juni 1996 Lauschangriff gibt ein fundamentales Grundrecht auf

20. Mai 1996 Der Berliner Datenschutzbeauftragte fordert nach der Entscheidung des Sächsischen Landesverfassungsgerichtshofs auch Konsequenzen für die Berliner Polizei

15. Mai 1996 Datenschutz bei Mediendiensten und Multimedia soll Verhaltensprofile über die Mediensitzung verhindern

25. März 1996 Dokumentation: Multimedia und Datenschutz

21. März 1996 Jahresbericht 1995

19. März 1996 Datenschutzbeauftragte warnen vor Datenspeicherung auf Vorrat im Telefonnetz 'V/ Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (Auszug)

In der Fassung vom 23. Juli 1996

Inhalt

§ 116 Pficht zur Auskunft
§ 117 Überprüfung, Verwaltungshilfe

§ 116 Pficht zur Auskunft

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- prozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die Ordnungs- widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 117 Überprüfung, Verwaltungshilfe

(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.

(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleich daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe bezo