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Datenschutzbeauftragte warnen vor Datenspeicherung auf Vorrat im Telefonnetz

Am 22. März 1996 stimmt der Bundesrat über den Entwurf der Bundesregierung für ein Telekommunikationsgesetz ab. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder warnen davor, den Vorstellungen einzelner Ausschüsse zu folgen, die Überwachung des Telefonverkehrs und der gesamten sonstigen Telekommunikation drastisch zu verschärfen.

Die Datenschutzbeauftragten haben sich seit jeher dafür eingesetzt, daß Daten über Telefongespräche (Zeitpunkt, Dauer, Telefonnummern der Gesprächspartner) nur in möglichst geringem Umfang und für möglichst kurze Zeit lediglich für Abrechnungszwecke gespeichert werden. Außerdem sollten alternative Netztechniken und Abrechnungsverfahren entwickelt und erprobt werden, die auf die Speicherung von Verbindungsdaten völlig verzichten.

Demgegenüber empfiehlt der Rechtsausschuß des Bundesrates, im Gesetzentwurf die Festlegung von Mindestfristen für die Speicherung von Verbindungsdaten vorzusehen, um den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen. Jeder, der Telekommunikationsnetze nutzt, wäre dann gesetzlich gezwungen, Datenspuren zu hinterlassen. Mit den Telefondaten würden die Strafverfolgungsbehörden schon bei Bagatellkriminalität detaillierte Informationen über die Telefonate sehr vieler Bürger erhalten können, anders als bei den strengeren Voraussetzungen für das Abhören von Telefonaten. Dies würde erleichtert durch die jetzt vorgeschlagene unbefristete Fortgeltung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz, der auch nach Auffassung der Bundesregierung überholt ist.

Damit erhalten die Telekommunikationsnetze eine neue Qualität: Sie werden zum ständigen Fahndungsnetz für Polizei und Staatsanwaltschaft. Auch unverdächtige Bürger müßten damit rechnen, daß die Verbindungsdaten zu ihrer Person zum Zweck der Strafverfolgung vorgehalten und ausgewertet werden können.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren deshalb an den Bundesrat, in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes dem Grundrecht auf unbeobachtbare Kommunikation und dem Fernmeldegeheimnis Rechnung zu tragen. Die Datenschutzbeauftragten sprechen sich dafür aus, daß der Bundesrat den Empfehlungen der Ausschüsse zu Mindestspeicherfristen und zur Fortgeltung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz nicht folgt.

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Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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