Datenschutzbeauftragte warnen vor Datenspeicherung auf Vorrat
im Telefonnetz
Am 22. März 1996 stimmt der Bundesrat über den Entwurf
der Bundesregierung für ein Telekommunikationsgesetz ab.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder warnen
davor, den Vorstellungen einzelner Ausschüsse zu folgen,
die Überwachung des Telefonverkehrs und der gesamten sonstigen
Telekommunikation drastisch zu verschärfen.
Die Datenschutzbeauftragten haben sich seit jeher dafür eingesetzt,
daß Daten über Telefongespräche (Zeitpunkt, Dauer,
Telefonnummern der Gesprächspartner) nur in möglichst
geringem Umfang und für möglichst kurze Zeit lediglich
für Abrechnungszwecke gespeichert werden. Außerdem
sollten alternative Netztechniken und Abrechnungsverfahren entwickelt
und erprobt werden, die auf die Speicherung von Verbindungsdaten
völlig verzichten.
Demgegenüber empfiehlt der Rechtsausschuß des Bundesrates,
im Gesetzentwurf die Festlegung von Mindestfristen für die
Speicherung von Verbindungsdaten vorzusehen, um den Strafverfolgungsbehörden
den Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen. Jeder, der Telekommunikationsnetze
nutzt, wäre dann gesetzlich gezwungen, Datenspuren zu hinterlassen.
Mit den Telefondaten würden die Strafverfolgungsbehörden
schon bei Bagatellkriminalität detaillierte Informationen
über die Telefonate sehr vieler Bürger erhalten können,
anders als bei den strengeren Voraussetzungen für das Abhören
von Telefonaten. Dies würde erleichtert durch die jetzt vorgeschlagene
unbefristete Fortgeltung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz,
der auch nach Auffassung der Bundesregierung überholt ist.
Damit erhalten die Telekommunikationsnetze eine neue Qualität:
Sie werden zum ständigen Fahndungsnetz für Polizei und
Staatsanwaltschaft. Auch unverdächtige Bürger müßten
damit rechnen, daß die Verbindungsdaten zu ihrer Person
zum Zweck der Strafverfolgung vorgehalten und ausgewertet werden
können.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren
deshalb an den Bundesrat, in seiner Stellungnahme zum Entwurf
des Telekommunikationsgesetzes dem Grundrecht auf unbeobachtbare
Kommunikation und dem Fernmeldegeheimnis Rechnung zu tragen. Die
Datenschutzbeauftragten sprechen sich dafür aus, daß
der Bundesrat den Empfehlungen der Ausschüsse zu Mindestspeicherfristen
und zur Fortgeltung des § 12 Fernmeldeanlagengesetz nicht
folgt.
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