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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein

28. Mai 1998

P R E S S E M I T T E I L U N G


Gesetzentwurf zur Gen-Datei dringend verbesserungswürdig

Anläßlich der Beratung des Gesetzentwurfes zur Einrichtung einer zentralen Gen-Datei erklärt der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Helmut Bäumler:

Der vom Deutschen Bundestag am 28.05.1998 in erster Lesung behandelte Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Zentralen Gen-Datei bedarf der gründlichen Überarbeitung. Bei allem Verständnis für den Wunsch, die Möglichkeiten der modernen Technik möglichst rasch für die Strafverfolgung zu nutzen, gilt es klaren Kopf zu behalten. Da die weitere Entwicklung der DNA-Analyse-Technik nicht absehbar ist, bedürfen u. a. folgende Gesichtspunkte der Verbesserung:

  • Der Katalog der Straftaten, bei deren Vorliegen der genetische Fingerabdruck bei bereits verurteilten Tätern angeordnet werden darf, wird durch die Öffnungsklausel "oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung" konturenlos. Dies gilt im besonderen für nachträgliche DNA-Analysen bei bereits verurteilten Tätern.

  • Der Richtervorbehalt ist nicht konsequent umgesetzt. Es bedarf in jedem Falle einer Prognoseentscheidung des Richters, wenn der genetische Fingerabdruck auf Dauer gespeichert werden soll.

  • Die Verwendung der gespeicherten genetischen Daten ist nur unzureichend geregelt. Die pauschale Verweisung auf das Bundeskriminalamtsgesetz wird der besonderen Sensibilität genetischer Daten nicht gerecht. Niemand kann sicher ausschließen, daß in absehbarer Zeit aus den gespeicherten Daten nicht doch sensible Erbinformationen gewonnen werden können. Deshalb dürfen diese Daten nicht - wie es das Bundeskriminalamtsgesetz zuließe - an sonstige Behörden übermittelt werden, die nichts mit Strafverfolgung zu tun haben.

  • Es muß auch sichergestellt sein, daß genetische Daten über Personen, die freiwillig an Speicheltests u. ä. teilnehmen, nicht in der Datei gespeichert und beliebig abgeglichen werden. Es muß auch geklärt werden, ob sie gegen Verwandte genutzt werden dürfen.

Trotz des vom Deutschen Bundestag vorgesehenen engen Zeitrahmens müssen diese Fragen sorgfältig diskutiert und rechtsstaatlich einwandfrei gelöst werden. Es wäre fatal, wenn ein möglicherweise erfolgversprechendes neues Instrument der Strafverfolgung durch eine hektische Eilentscheidung des Gesetzgebers von Anfang an rechtsstaatlich in Verruf geriete.

Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, sich im Bundesrat für Nachbesserungen des Gesetzentwurfs einzusetzen.


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 Letzte Änderung:
 am 02.06.98
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