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Fuer Endgeraete am Telefonnetz nur mehr EG-Zulassung notwendig


Der EG-Binnenmarkt zwingt die Deutsche Bundespost Telekom, ihre
Vorschriften ueber die Zulassung von Endgeraeten (Telefon,
Mobiltelefon, Anrufbeantworter, Telefonanlage, Modem etc.) zu
aendern. Bislang benoetigten Endgeraete die Zulassung des Bundesamts
fuer Zulassungen in der Telekommunikation (BZT). Nun muss die
Telekom das Gesetz ueber Fernmeldeanlagen (FAG) und die Verordnung
ueber die Zulassung (TKZulV) an die EG-Richtlinie 91/263/EWG
anpassen.

Das wird einige Zeit dauern. Bis dahin gilt laut Schreiben des
Bundespostministers fuer Post und Telekommunikation an die Presse
ab 5. November 1992 folgende Uebergangsregelung:

Alle Endgeraete fuer Telekommunikation, die die Anforderungen der
Richtlinie erfuellen, entsprechend zugelassen und gekennzeichnet
sind, duerfen in Verkehr gebracht und an das Oeffentliche
Telekommunikationsnetz angeschlossen und betrieben werden.

Darunter fallen:
- Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die eine Zulassung nach
den gemeinsamen europaeischen technischen Vorschriften erteilt
wurde und die entsprechend gekennzeichnet sind,
- Telekommunikationsendeinrichtungen fuer die Netze D1 und D2 nach
dem GSM-Standard (Mobiltelefone),
- Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die vom BZT nach
nationalen Vorschriften eine Zulassung erteilt wurde. Es koennen
auch Pruefergebnisse von anderen Stellen anerkannt werden.

Nun duerfen Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die eine
Zulassung nach den nationalen Vorschriften anderer
Mitgliedsstaaten erteilt wurde, ausdruecklich in Verkehr gebracht
werden. Angeschlossen und betrieben werden duerfen sie, wenn
festgestellt und im Amtsblatt des Bundesministers fuer Post und
Telekommunikation bekanntgemacht worden ist, dass eine solche
Zulassung die Anforderungen an das deutsche Netz erfuellt.

Die konkreten Anforderungen sind in Paragraph 4 der TKZulV
enthalten. Sie tragen der EG-Richtlinie Rechnung. Die Telekom
bewertet die Endgeraete nach dem Verfahren gemaess Anhang I
(Baumusterpruefung) in Verbindung mit Anhang II (Konformitaet mit
dem Baumuster). Ab 1993 kann das Verfahren nach Anhang III
(Qualitaetssicherung Produktion) und IV (umfassende
Qualitaetssicherung) der Richtlinie angewendet werden.

Wer demnaechst ein Endgeraet fuers Telefonnetz oder ein anderes
Telekommunikationsnetz kaufen will, sollte die folgende
Einschraenkung kennen: Auch Endgeraete, die zwar zum Anschluss ans
Netz geeignet, aber nicht bestimmt sind (erkennbar am
"Anschlussverbotszeichen" nach Anhang VII der EG-Richtlinie),
duerfen in Verkehr gebracht werden. Allerdings sind hier
Anschliessen und Betrieb untersagt und werden mit Strafe bedroht
(Ergaenzende Hinweise in der Amtsblattverfuegung 164/1992 vom 4. 11.
92 des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministers fuer Post und
Telekommunikation vom 5. 11. 92.

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