|
Fuer Endgeraete am Telefonnetz nur mehr EG-Zulassung notwendig
Der EG-Binnenmarkt zwingt die Deutsche Bundespost Telekom, ihre Vorschriften ueber die Zulassung von Endgeraeten (Telefon, Mobiltelefon, Anrufbeantworter, Telefonanlage, Modem etc.) zu aendern. Bislang benoetigten Endgeraete die Zulassung des Bundesamts fuer Zulassungen in der Telekommunikation (BZT). Nun muss die Telekom das Gesetz ueber Fernmeldeanlagen (FAG) und die Verordnung ueber die Zulassung (TKZulV) an die EG-Richtlinie 91/263/EWG anpassen. Das wird einige Zeit dauern. Bis dahin gilt laut Schreiben des Bundespostministers fuer Post und Telekommunikation an die Presse ab 5. November 1992 folgende Uebergangsregelung: Alle Endgeraete fuer Telekommunikation, die die Anforderungen der Richtlinie erfuellen, entsprechend zugelassen und gekennzeichnet sind, duerfen in Verkehr gebracht und an das Oeffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen und betrieben werden. Darunter fallen: - Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die eine Zulassung nach den gemeinsamen europaeischen technischen Vorschriften erteilt wurde und die entsprechend gekennzeichnet sind, - Telekommunikationsendeinrichtungen fuer die Netze D1 und D2 nach dem GSM-Standard (Mobiltelefone), - Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die vom BZT nach nationalen Vorschriften eine Zulassung erteilt wurde. Es koennen auch Pruefergebnisse von anderen Stellen anerkannt werden. Nun duerfen Telekommunikationsendeinrichtungen, fuer die eine Zulassung nach den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten erteilt wurde, ausdruecklich in Verkehr gebracht werden. Angeschlossen und betrieben werden duerfen sie, wenn festgestellt und im Amtsblatt des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation bekanntgemacht worden ist, dass eine solche Zulassung die Anforderungen an das deutsche Netz erfuellt. Die konkreten Anforderungen sind in Paragraph 4 der TKZulV enthalten. Sie tragen der EG-Richtlinie Rechnung. Die Telekom bewertet die Endgeraete nach dem Verfahren gemaess Anhang I (Baumusterpruefung) in Verbindung mit Anhang II (Konformitaet mit dem Baumuster). Ab 1993 kann das Verfahren nach Anhang III (Qualitaetssicherung Produktion) und IV (umfassende Qualitaetssicherung) der Richtlinie angewendet werden. Wer demnaechst ein Endgeraet fuers Telefonnetz oder ein anderes Telekommunikationsnetz kaufen will, sollte die folgende Einschraenkung kennen: Auch Endgeraete, die zwar zum Anschluss ans Netz geeignet, aber nicht bestimmt sind (erkennbar am "Anschlussverbotszeichen" nach Anhang VII der EG-Richtlinie), duerfen in Verkehr gebracht werden. Allerdings sind hier Anschliessen und Betrieb untersagt und werden mit Strafe bedroht (Ergaenzende Hinweise in der Amtsblattverfuegung 164/1992 vom 4. 11. 92 des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation). Quelle: Pressemitteilung des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation vom 5. 11. 92. ------------------------------------------------------------------------------ |
[Contrib]
[Chalisti]
[21]
Fuer Endgeraete am Telefonnetz nur mehr EG-Zulassung notwendig